Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 347

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 347 (NJ DDR 1962, S. 347); Dr. KURT GÖRNER, Richter am Kreisgericht Fürstenwalde Zur Differenzierung der Straftaten in der DDR Lekschas und Renneberg haben in ihrem Beitrag zur Auswertung des XXII. Parteitages der KPdSU für die Entwicklung des sozialistischen Strafrechts der DDR (NJ 1962 S. 76 ff.) interessante Hinweise zur Einengung der Kriminalität gegeben. Bei der Einschätzung der Kriminalitätsursachen in der DDR machen sie allerdings den Fehler, die Entwicklung der moralisch-politischen Einheit des Volkes in der DDR zu unterschätzen. Das Dokument des Nationalrates der Nationalen Front „Die geschichtliche Aufgabe der DDR und die Zukunft Deutschlands“ legt dar, daß in der DDR die Klassengegensätze beseitigt sind. Auch die Mittelschichten haben eine klare Perspektive. Die positiven Faktoren der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft in der DDR bestimmen auch die Grundlinien unseres sozialistischen Strafrechts und der Strafrechtspflege. M e 1 z e r und K 1 o t s c h (NJ 1962 S. 208 ff.) haben richtig erkannt, daß der Ausgangspunkt der Arbeit von Lekschas/Renneberg, die Kriminalität als Ganzes sei eine objektive Erscheinung des Klassenkampfes gegen den sozialistischen Aufbau und demgemäß sei jede strafbare Handlung ihrem Charakter nach ein gegen den sozialistischen Aufbau gerichtetes Verbrechen, die Differenzierungsgrundsätze des Staatsratsbeschlusses vom 30. Januar 1961 verwischt und diese nicht bei der Beurteilung des Charakters der Straftat und ihrer Gesellschaftsgefährlichkeit beachtet. Die kritischen Bemerkungen von Melzer und Klotsch, die ich im wesentlichen für zutreffend halte, erfordern m. E., in der weiteren Diskussion zu prüfen, ob an einem einheitlichen, alle Straftaten umfassenden Verbrechensbegriff und einer dem Wesen nach einheitlich charakterisierten Gesellschaftsgefährlichkeit mit nur graduellen Unterschieden nach der Schwere der einzelnen Straftaten festgehalten werden kann1. Der einheitliche Verbrechensbegriff unserer Strafrechtswissenschaft umfaßt in der Praxis die Entgleisung der 63jährigen Rentnerin, die im Selbstbedienungsladen vier Tafeln Schokolade für ihre Enkel entwendet und dadurch erstmalig straffällig wird, ebenso wie die Veruntreuung von 50 000 DM volkseigener G elder durch den leitenden Funktionär eines VEB. Zwischen diesen beiden Straftaten besteht aber doch wohl ein qualitativer und nicht nur ein gradueller Unterschied im Hinblick auf die Gesellschaftsgefährlichkeit. Noch augenfälliger wird dieses Problem, wenn man eine fahrlässige Brandstiftung, begangen durch eine ehrliche Bürgerin, die vergessen hatte, das Plätteisen auszuschalten, einer vorsätzlichen Brandstiftung in einer LPG, begangen von einem Feind der DDR mit dem Ziel, den Aufbau des Sozialismus auf dem Land zu stören, gegenüberstellt. Lekschas und Renneberg heben hervor, daß der Begriff der Gesellschaftsgefährlichkeit in erster Linie als eine Charakteristik des sozialen Wesens des Verbrechens in den verschiedenen Phasen der sozialistischen Gesellschaft verstanden und dementsprechend auch gefaßt werden muß. Dem ist ebenso zuzustimmen wie ihrer Schlußfolgerung, daß im Begriff der Gesellschaftsgefährlichkeit das unterschiedliche soziale Wesen des Verbrechens im Sozialismus und Kommunismus herausgearbeitet werden muß. M. E. muß man aber noch einen Schritt weiter gehen und prüfen, ob nicht das „soziale Wesen des Verbrechens“ in unserer gegenwär- J Vgl. Lehrbuch des Strafrechts der DDR, Allg. Teil, 2. Aufl.; Berlin 1959, S. 254. tigen Phase der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft qualitative Unterschiede zwischen den einzelnen im Staatsratsbeschluß dargelegten Verbrechensgruppen aufweist. Besonders kompliziert ist es, die Gruppe der schweren Straftaten der allgemeinen Kriminalität entsprechend ihrem sozialen Wesen einzuordnen und zu charakterisieren. Hier haben wir es m. E. mit Menschen zu tun, die und in ihrem schweren Verbrechen kommt dies zum Ausdruck nicht mehr auf dem Boden der Gesellschaftsordnung der DDR stehen. Straßenräuber, Totschläger usw. sind eben nicht mehr aus diesem oder jenem Grund einmalig entgleiste Werktätige, sondern Verbrecher, die die sozialistische Gesetzlichkeit und damit den sozialistischen Aufbau durch ihr in der Tat zum Ausdruck gekommenes Verhalten prinzipiell negieren und hierdurch in ihrer gesamten Persönlichkeit sich außerhalb der Gesellschaft stellen. Gegen diese Verbrecher ist, ebenso wie gegen Staatsverbrecher, der staatliche Zwang mit aller Schärfe anzuwenden. Die Praxis zeigt, daß die Werktätigen in Aussprachen mit Justizfunktionären eine scharfe Unterscheidung zwischen bestimmten Kategorien von Angeklagten treffen. Auch in der Rechtsprechung verwenden wir bei kleineren Rechtsverletzungen im allgemeinen nicht den Ausdruck „Verbrechen“, sondern charakterisieren die Handlung als „Vergehen“ oder „Gesetzesverstoß“. Im Vordruckformular für die Eröffnungsbeschlüsse, wo eine solche Unterscheidung nicht getroffen ist, sondern nur „Verbrechen/Ubertretung“ zur Auswahl steht, ändern wir in den oben genannten Fällen regelmäßig den Vordruck ab. Wir können hier nicht daran Vorbeigehen, daß der Bürger, der die Anklage oder den Eröffnungsbeschluß wegen eines „Verbrechens“ erhält, darunter nicht den'Verbrechensbegriff der Strafrechtswissenschaft versteht, sondern eine mit Zuchthausstrafe bedrohte Handlung. Der herkömmliche Unterschied zwischen Vergehen und Verbrechen ist im Bewußtsein der Menschen vorhanden. Wir sollten dies bei der Ausarbeitung eines neuen Strafgesetzbuches nicht außer acht lassen. Wenn die Probleme des differenzierten Charakters der Kriminalität diskutiert werden, sollte auch den Fragen des Strafensystems nochmals Beachtung geschenkt werden. Aus dem Bericht über die gemeinsame Tagung der StGB-Grundkommission und der Sektion Strafrecht vom 21. Dezember 19612 ist zu entnehmen, daß erwogen wird, den Vollzug der Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Deliktsgruppen zu differenzieren. An einer einheitlichen Strafe „Freiheitsentzug“ soll dagegen festgehalten werden. Das überrascht insofern, als bisher die Einführung einer einheitlichen Strafe „Freiheitsentzug“ vor allem auch damit begründet wurde, daß in unserem Strafvollzug keine wesentlichen Unterschiede zwischen der Vollstreckung einer Gefängnis- und einer Zuchthausstrafe gegeben seien. Der Vorschlag eines differenzierten Strafvollzugs bei einheitlicher Freiheitsstrafe übersieht m. E., daß die Strafe nicht nur die Einwirkung auf den Täter, sondern gleichzeitig auch auf die Öffentlichkeit umfaßt. Im Bewußtsein der Werktätigen wird ein deutlicher Unterschied zwischen Gefängnis- und Zuchthausstrafe ge- ’ L. Frenzei, „Zur Bedeutung des XXII. Parteitages der KPdSU und des 14. Plenums der SED für die Strafgesetzgebung der DDR“, NJ 1962 S. 91 ft. (Diskussionsbeitrag von Einhorn, S. 92). 347;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 347 (NJ DDR 1962, S. 347) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 347 (NJ DDR 1962, S. 347)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit erlassenen und für alle Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verbindlichen Ordnungs- und Verhaltensregeln in der Untersuchungshaf tans alt sowie - die auf den genannten rechtlichen Grundlagen, dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit hat der verantwortliche Vorführoffizier der. Vorsitzender, des Gerichts in korrekter Form darauf aufmerksam zu machen und so zu handeln, daß die dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und ausgehend. von der im Abschnitt der Arbeit aufgezeigten Notwendigkeit der politisch-operativen Abwehrarbeit, insbesondere unter den neuen politisch-operativen LageBedingungen sowie den gewonnenen Erfahrungen in der politisch-operativen Arbeit wesentlicher Bestandteil der Überprüfung von Ersthinweisen, der Entwicklung von operativen Ausgangsmaterialien, der Durchführung von Operativen Personenkontrollen bei der Aufklärung von politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen sowie der Bearbeitung von Operativen Vorgängen tätig sind. Damit verbindet sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können.

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