Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 333

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 333 (NJ DDR 1962, S. 333); der Konfliktkommission wirksam zu unterstützen und zur Lösung der betrieblichen Aufgaben beizutragen. Wie mein umgekehrt dieser Verantwortung nicht gerecht wird, wenn man die strafbare Handlung losgelöst vom betrieblichen Geschehen betrachtet, und nicht zur Lösung der betrieblichen Aufgaben beiträgt, geht aus einem Verfahren beim Staatsanwalt Potsdam-Stadt hervor: Aus dem Ermittlungsverfahren ergab sich, daß ein Malerarbeiter einen Krankenschein gefälscht und sich dadurch unberechtigt 33 DM verschafft hatte. Der Beschuldigte ein typischer Bummelant hatte im Jahre 1961 über 100 Bummelstunden aufzuweisen, zu denen in den ersten zwei Monaten des Jahres 1962 weitere 87 Stunden hinzukamen. Es war weiter bekannt, daß im Betrieb im vergangenen Jahr bei einer Beschäftigtenzahl von etwa 470 Produktionsarbeitern über 14 000 Bummelstunden angefallen waren und der Plan nicht erfüllt worden ist. In den Monaten Januar Februar 1962 waren es bereits wieder über 1300 solcher Stunden. Das Verfahren wurde nach § 164 Abs. 1 Ziff. 1 StPO in Verbindung mit § 8 StEG eingestellt. Hier wäre es doch notwendig gewesen, das Verfahren in die Hände der Konfliktkommission zu legen, um damit den Kampf gegen Bummelstunden zu unterstützen. Die Begründung der Entscheidungen verbessern! In der Gemeinsamen Direktive sind unter Abschn. II Ziff. 2 Buchst, b im einzelnen die Probleme dargelegt, die vor der Übergabe der Sache an die Konfliktkommission zu klären sind. Auf die Notwendigkeit und die Voraussetzungen der Prüfung des Tatbestandes, der Gesellschaftsgefährlichkeit der strafbaren Handlung hat bereits Benjamin hingewiesen'-1. Die Übergabe von Verfahren verlangt auf alle Fälle eine sorgfältige, verantwortungsbewußte Untersuchung und Entscheidung, die sich in der Übergabebegründung niederschlagen muß. Die Praxis der Ermittlungstätig-keit und der Rechtsprechung zeigt aber noch allzuoft, daß diese Entscheidung fehlt und unbegründet Verfahren bei Gericht anhängig werden, die von der Sache wie auch von den Kräften des Betriebes her vor die Konfliktkommission gehören. In einem großen Teil der abgegebenen Verfahren fehlt die inhaltliche Begründung für die Notwendigkeit und die Voraussetzungen der Abgabe. Damit geht eine reale Arbeitsgrundlage für die Konfliktkommission verloren. In dem erwähnten Beispiel von Teltow galt es z. B. in erster Linie festzulegen, wie der Betrieb die ihm obliegenden Planaufgaben erfüllt, ob diese Trinkereien während der Arbeitszeit eine „Tradition“ sind, wieweit der Betrieb bei der Durchsetzung der Sechs-Tage-Woche vorangekommen und die Bewegung des Produktionsaufgebots entwickelt ist und ähnliche Fragen. Dann war zu untersuchen, ob die Kraft der Konfliktkommission ausreicht, um nicht nur die strafbare Handlung und ihre Ursachen zu überwinden, sondern um auch die Bauarbeiter insgesamt zu mobilisieren, damit solche Handlungen nicht wieder geschehen. Von diesen Feststellungen ist nicht nur der Umfang der Anleitung und Unterstützung abhängig, sondern auch der Ausgang des gesamten Verfahrens. Die Ergebnisse dieser Prüfung müssen dann zu Maßnahmen führen, die nicht nur der Überwindung des Konflikts dienen, sondern entsprechend seinen Wurzeln und Auswirkungen auch auf das betriebliche Geschehen einen vorwärtsweisenden Einfluß ausüben. Ausgehend von der Situation im Bauwesen im Stadtkreis Potsdam, wurden in diesem Fall dann auch Maßnahmen festgelegt, die es der Konfliktkommission des * Betriebes ermöglichten, nicht nur schlechthin auf die strafbare Handlung zu reagieren, sondern auch die Ursachen zu überwinden und Klarheit über das Produktionsaufgebot zu schaffen. Die Bedeutung der Abgabeverfügung In der Gemeinsamen Direktive heißt es, daß die Strafverfolgungsorgane die Verantwortung für die Übergabe geringfügiger Verletzungen strafrechtlicher Bestimmungen an die Konfliktkommissionen tragen. Damit ist keineswegs eine rein administrative, zur Zeit aber noch sehr verbreitete Übergabeverfügung gemeint. Die Verantwortlichkeit reicht vielmehr bis zur Überwindung des gesellschaftlichen Konflikts. Telefonische Absprachen zwischen den Untersuchungsorganen, der Staatsanwaltschaft und den Konfliktkommissionen über die Abgabe von Verfahren sind noch sehr häufig anzutreffen. Man überläßt die Dinge dem Selbstlauf, hat zum großen Teil keine Übersicht, wie die abgegebenen Verfahren abgeschlossen werden, und beendet die Tätigkeit dort, wo sie schöpferisch werden müßte. In der Auseinandersetzung mit dem Ermittlungsergebnis, die ihren Niederschlag in der begründeten Einstellungsverfügung finden muß, beginnt doch gerade für das Untersuchungsorgan, die Staatsanwaltschaft oder die Gerichte die schöpferische Arbeit, indem Mittel und Wege gesucht werden, um den Konflikt zu überwinden. Hier beginnt die Arbeit, die die Konfliktkommission befähigen soll, im Zusammenhang mit dem Konflikt die betrieblichen Probleme zu lösen. So weit ist man aber in den Strafverfolgungsorganen zum großen Teil bedingt durch Routinearbeit noch nicht vorgedrungen. Man muß begreifen, daß das Verfahren erst mit der Überwindung der Ursachen der strafbaren Handlung abgeschlossen ist und nicht mit der Einstellungsverfügung. Die Einstellungs- und Ubergabeverfügung leitet praktisch den zweiten Abschnitt des einheitlichen gesellschaftlichen Prozesses ein. Sie bildet die abschließende, umfassende Einschätzung der Ermittlungsergebnisse mit dem Ziel, den gesellschaftlichen Kräften bei der Überwindung des Konflikts und seiner Ursachen zu helfen. Dabei kommt der Auseinandersetzung mit der Gesellschaftsgefährlichkeit der Handlung eine große Bedeutung zu. Gleichzeitig muß aber der Konfliktkommission der Weg gewiesen werden, der zur Überwindung des Konflikts führt, ohne sie dabei zu bevormunden. Eine sorgfältig durchdachte Empfehlung der Strafverfolgungsorgane hinsichtlich der Maßnahmen, die die Konfliktkommission festlegen könnte, verbunden mit der konkreten Anleitung, wird von der Kommission nie als Bevormundung aufgefaßt werden, sondern als Hilfe und Unterstützung. So wurde z. B. der Konfliktkommission im bereits genannten Beispiel von Teltow empfohlen, auf die Durchsetzung des Produktionsaufgebotes hinzuarbeiten, zumal die Brigade, um die es ging, als einzige nicht daran teilnahm. Neben der Nacharbeit gab die Brigade dann auch die Verpflichtung zur Teilnahme am Produktionsaufgebot ab, und zwischen den Brigaden wurde ein Wettbewerb vereinbart. In der Folgezeit legte die Brigade von sich aus ausgehend von der Beratung der Konfliktkommission weitere Maßnahmen zur Festigung ihres Arbeitskollektivs fest. Selbstverständlich ist, daß sich nicht jedes Verfahren in gleicher Weise eignet, um auf die betrieblichen Aufgaben Einfluß zu nehmen. Die Verfahren aber, die an die Konfliktkommission abgegeben werden, bieten zum größten Teil die Möglichkeit, die Probleme der Planerfüllung und der Erziehung unserer Menschen in den Mittelpunkt der Beratungen zu rücken. Sie sind mehr oder weniger alle auf die eine oder andere Art mit der 333 * Vgl. NJ 1961 S. 33 und M0.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 333 (NJ DDR 1962, S. 333) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 333 (NJ DDR 1962, S. 333)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit leisten kann. Maßnahmen, durch die Rechte von Personen eingeschränkt werden, sind zu beenden, wenn die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren beinhalten zum Teil Straftaten, die Teil eines Systems konspirativ organisierter und vom Gegner inspirierter konterrevolutionärer, feindlicher Aktivitäten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung und die von der Sowjetunion und den anderen Warschauer Vertragsstaaten ausgehenden Friedensinitiativen in der internationalen Öffentlichkeit zu diskreditieren sowie unter Einschaltung der Einrichtungen und Zentren der politisch-ideologischen Diversion und Störtätigkeit subversiver Organe einzudringen. Demzufolge ist es erforderlich, die zu diesem Bereich gehörende operativ interessante Personengruppe zu kennen und diese in Verbindung mit der Außeneioherung den objekt-seitigen Teil der Objekt-Umweltbeziehungen. Zur effektiven Gestaltung der ist eng mit den territorial zuständigen Dieneteinheiten dee Staatssicherheit zueaamenzuarbeiten. Ebenso ist das Zusammenwirken mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen den politisch-operativ bedeutsamen Aufgabenstellungen, die im wesentlichen bestanden in - der vorbeugenden Verhinderung des Entstehens Neubildens von Personenzusammenschlüssen der AstA und der Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der zuständigen Abteilungen der Abteilung in eigener Verantwortung organisiert.

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