Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 324

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 324 (NJ DDR 1962, S. 324); nicht bemüht gewesen ist, sich kritisch mit seinem Verhalten auseinanderzusetzen. Solche in der verständlichen Erregung über das folgenschwere Ereignis geäußerten Worte, die zwar wegen ihres abwertenden Charakters nicht gutgeheißen werden können, dürfen nicht überbewertet werden, weil sie auch darauf beruhen können, daß der an einem Verkehrsunfall Beteiligte noch nicht die gesamte Situation vollauf erkannt hat und von seiner Alleinschuld nicht überzeugt ist. Auch aus dem Umstand, daß der Angeklagte noch in der Hauptverhandlung die irrige Auffassung vertreten hat, der Motorradfahrer sei nicht völlig unschuldig, weil dessen Vorderradbremse nicht funktionierte, kann nicht gefolgert werden, daß er im Hinblick auf seine Schuld uneinsichtig ist. Er hat sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung erklärt, daß er den Unfall wegen Nichtbeachtung der Vorfahrt auf der Hauptverkehrsstraße verschuldet hat. Der Angeklagte gehört auch seiner Einstellung zu den gesellschaftlichen Pflichten nach nicht zu den Tätern, auf die die in der Richtlinie Nr. 12 angeführten Voraussetzungen für eine Verurteilung zu kurzfristiger Freiheitsstrafe zutreffen. Das beweisen seine guten beruflichen und sonstigen gesellschaftlichen Leistungen. Seine Straftat ist zwar nicht geringfügig; sie besitzt aber auch keinen so schwerwiegenden Charakter, daß er sich damit außerhalb der sozialistischen Gesellschaft gestellt hat und wegen der Überwindung des in der Tat zum Ausdruck gekommenen Widerspruchs zu den Interessen der Gesellschaft die Anwendung des § 1 StEG ausgeschlossen werden müßte. Bei ihm kann vielmehr nach den gesamten Umständen der Tat der Strafzweck durch eine Strafe ohne Freiheitsentziehung erreicht werden. Das Kreisgericht hätte dies erkennen müssen, wenn es sich mit den in der genannten Richtlinie enthaltenen Grundsätzen des sozialistischen Strafrechts im erforderlichen Maße vertraut gemacht und den Inhalt der bei den Akten befindlichen Beurteilungen bei seiner Entscheidung beachtet hätte. Das Oberste Gericht hat in seinen Urteilen wiederholt darauf hingewiesen, daß bei der Anwendung der Strafen ohne Freiheitsentziehung nicht engherzig und einengend verfahren werden darf. Kritikbedürftig ist ferner, daß die Urteilsgründe keine Ausführungen darüber enthalten, wie der Angeklagte seine Pflichten als Kraftfahrer in den vergangenen sechs Jahren bis zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls erfüllt hat. Dieser Frage hätte auf Grund ihrer Bedeutung für die Bestimmung der erforderlichen Strafart besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden müssen, zumal die vorliegenden Beurteilungen darüber Auskunft geben. Es genügt nicht, nur die aktive Mitarbeit des Angeklagten in der Freiwilligen Feuerwehr und im Nationalen Aufbauwerk festzustellen woraus allerdings für den Strafausspruch keine Schlußfolgerungen gezogen worden sind , sondern es hätte insbesondere wegen der Art der strafbaren Handlung sorgfältig geprüft und festgestellt werden müssen, ob es sich dabei um eine einmalige Pflichtverletzung des Angeklagten handelt oder ob er auch in anderen Fällen eine nachlässige Einstellung zur Verkehrsdisziplin, gezeigt hat. Zur Zeit der Hauptverhandlung haben fünf Beurteilungen Vorgelegen, wovon drei in der Beweisaufnahme vorgelesen worden sind. In den Beurteilungen wird von staatlichen Dienststellen und gesellschaftlichen Organisationen die ständige Bereitschaft des Angeklagten zur gesellschaftlichen Arbeit bekundet, insbesondere aber bestätigt, daß er als pflichtbewußter und rücksichtsvoller Kraftfahrer bekannt und anderen in dieser Hinsicht Vorbild gewesen ist. Es wird weiter dargelegt, daß er jahrelang unfallfrei gefahren ist und die jungen Fahrer der Freiwilligen Feuerwehr in seinem Wohnort zu unfallfreiem Fahren angeleitet hat. Diese guten Beurtei- lungen lassen erkennen, daß der Angeklagte eine grundsätzlich richtige Einstellung zur Verkehrsdisziplin besitzt und daß seine strafbare Handlung eine einmalige Entgleisung darstellt, die im Widerspruch zu seiner bisherigen guten Berufsausübung steht. Aus den dargelegten Gründen ist dem Kassationsantrag zuzustimmen, daß der Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu einer Gefängnisstrafe bedingt hätte verurteilt werden müssen. Die nicht unerheblichen Folgen der Tat schließen die Anwendung dieser Strafart nicht aus. Das Urteil des Kreisgerichts war somit wegen Verletzung des Gesetzes durch Nichtanwendung des § 1 StEG im Strafausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das genannte Gericht zurückzu verweisen (§ 312 Abs. 2 StPO). Die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils hat zur Folge, daß der ebenso fehlerhafte Beschluß des Bezirksgerichts gegenstandslos wird, so daß keine besondere Entscheidung erforderlich ist. §§ 1, 29 StEG; OG-Richtlinie Nr. 12. Zur Anwendung der bedingten Verurteilung im Falle des Diebstahls von genossenschaftlichem Eigentum, durch den kein großer materieller Schaden eingetreten ist. OG, Urt. vom 3. April 1962 - 3 Zst II 5/62. Durch Urteil des Kreisgerichts sind die Angeklagten wegen fortgesetzten, teilweise gemeinschaftlich begangenen Diebstahls zum Nachteil genossenschaftlichen Eigentums verurteilt worden, und zwar A. W. zu zwei Monaten Gefängnis und 150 DM Geldstrafe und W. W. zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten und einer Geldstrafe von 100 DM sowie beide als Gesamtschuldner dem Grunde nach zum Schadensersatz. Außerdem ist gemäß § 7 StEG die öffentliche Bekanntmachung des Urteils angeordnet worden. Die von beiden Angeklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung ist vom Bezirksgericht als offensichtlich unbegründet verworfen worden. Grundlage beider Entscheidungen ist im wesentlichen folgender vom Kreisgericht festgestellter Sachverhalt; Beide Angeklagte sind seit dem Jahre 1960 Mitglieder einer LPG Typ III, in die sie einen im Jahre 1952 erworbenen landwirtschaftlichen Betrieb eingebracht haben. Der Angeklagte A. W. gehört der Feldbaubrigade an und arbeitet als Gespannführer; seine Ehefrau, die Angeklagte W. W., verrichtet verschiedene genossenschaftliche Arbeiten. A. W., der, wie auch seine Ehefrau, keiner gesellschaftlichen Organisation angehört, war bis zu den Neuwahlen im vergangenen Jahr Stadtverordneter. Beide Angeklagten entwendeten in einer Reihe von Fällen in genossenschaftlichem Eigentum stehendes Futter, um es in ihrer individuellen Wirtschaft zu verwenden. A. W. machte sich dabei den Umstand zunutze, daß er im Aufträge der Genossenschaft vom Kreiskrankenhaus P. Küchenabfälle und von der HO-Fleischerei in P. Abfallschwarten abzuholen hatte, die für die Schweinemast verwertet wurden. Im Frühjahr 1961 und in den Monaten Juli und August 1961 fuhr er mehrmals sein mit diesen Futtermitteln beladenes Gespann auf seinen Hof, um während der Mittagszeit jeweils einen Kübel Naßfutter und Schwarten unter Mithilfe seiner Ehefrau in seinen Stall zu bringen. In zwei weiteren Fällen führte er die Diebstähle in der Art durch, daß er drei neben den sonst üblichen Kübeln mitgeführte Milchkannen im Krankenhaus mit Naßfutter füllte, sie in einem anderen Grundstück stehen ließ und von dort später mit seinem eigenem Pkw abholte. Insgesamt wurden so von den Angeklagten etwa 10 Zentner Naßfutter und etwa 10 kg Schwarten entwendet und für die "individuelle Viehhaltung verbraucht. 324;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 324 (NJ DDR 1962, S. 324) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 324 (NJ DDR 1962, S. 324)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Berichterstatter: Erich Honecker Dietz Verlag Berlin, Dienstanweisung über den Vollzug der Unter- suchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Grundsätze zur Regelung des Dienstverhältnisses mit den auf dem Gebiet der Abwehr tätigen Offizieren im besonderen Einsatz Staatssicherheit und zur Regelegung der Vereinbarungen mit den auf dem Gebiet der Absicherung, der Kräfte, Mittel und Methoden, die zur Anwendung kommen, die gewissenhafte Auswertung eigener Erfahrungen und die Nutzung vermittelter operativer Hinweise. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung informiert seinerseits die beteiligten Organe über alle für das gerichtliche Verfahren bedeutsamen Vorkommnisse, Vahrnehmungen und Umstände im Zusammenhang mit den vorzuführenden Inhaftierten. Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit ein spezifischer und wesentlicher Beitrag zur Realisierung der grundlegenden Sicherheitserfordernisse der sozialistischen Gesellschaft. Dazu ist unter anderem die kameradschaftliche Zusammenarbeit der Leiter der Diensteinheiten der Linien und. Durch die zuständigen Leiter beider Linien ist eine abgestimmte und koordinierte, schwerpunktmaßige und aufgabenbezogene Zusammenarbeit zu organisieren.

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