Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 316

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 316 (NJ DDR 1962, S. 316); den, wenn sie ihre Pflichten nicht erfüllen oder wegen ihres Verhaltens das Vertrauen der Werktätigen oder Bürger verloren haben (§ 9). Die Zuständigkeit der örtlichen Volksgerichte Die ÖVG sind zuständig für die Verhandlung und Entscheidung von Rechtsverletzungen und einfachen Vermögensstreitigkeiten. Sie verhandeln und entscheiden auch geringfügige Straftaten, die ihnen vom Staatsanwalt oder dem Bezirksgericht zugewiesen werden (§ 11). Arbeitsrechts- oder Familienrechtsstreitigkeiten werden von den ÖVG nicht verhandelt (§ 23). Der Gerichtshoheit eines ÖVG, das in einem Betrieb errichtet worden ist, unterliegen alle Betriebsangehörigen. Soweit nicht das ÖVG eines Betriebes zuständig ist, verhandeln die ÖVG in den Gemeinden über Verfehlungen oder Straftaten von ortsansässigen Bürgern. Dabei kann eine Straftat von geringerer Gesellschaftsgefährlichkeit vom Staatsanwalt oder vom Bezirksgericht von Amts wegen oder auch auf Antrag eines bestimmten ÖVG zur Verhandlung und Entscheidung vor dem örtlichen Volksgericht überwiesen werden. Dabei muß auf Grund der Tat, der Persönlichkeit des Täters und der erzieherischen Kraft des Kollektivs gewährleistet sein, daß eine Erziehungsmaßnahme ausreichend ist (§ 13). Verfehlungen Jugendlicher ab 15 Jahre sollen nur ausnahmsweise vor einem ÖVG verhandelt werden. Die Erziehung und Besserung Jugendlicher obliegt hauptsächlich den Gewerkschaften und dem Jugendverband (§ 14). In den §§ 15 bis 21 nennt das Gesetz im einzelnen die Rechtsverletzungen oder Verfehlungen, die vor dem örtlichen Volksgericht zu verhandeln sind. Nach der gesetzlichen Definition ist eine Verfehlung eine „schuldhafte Handlung, die in diesem Gesetz (§§ 16 bis 21) genannt ist und die sozialistische Rechtsordnung in einem solchen Maße verletzt, daß sie die Interessen der Gesellschaft oder die berechtigten Interessen des einzelnen gefährdet, und die unter Berücksichtigung der Umstände des Falles, der Persönlichkeit und der Folgen der Handlung nicht den Grad der Gesellschafts-gefährlichkeit einer Straftat erreicht“. An diese Kennzeichnung der Haupteigenschaften einer Verfehlung schließen sich dann die einzelnen Tatbestände. Es sind im einzelnen genannt: 1. Handlungen gegen das gesellschaftliche Eigentum: Geringfügige Entwendungen, Beschädigungen oder Gefährdungen. Die Geringfügigkeit ist objektiv durch eine Wertgrenze gekennzeichnet, die bei 500 Kronen liegt. Sie ist aber dann ausgeschlossen, wenn eine solche Handlung zum zweiten Male begangen wurde oder aus anderen Gründen besonders verwerflich ist. Als Verfehlung wird auch die fahrlässig herbeigeführte Schadensverursachung bis zu 5000 Kronen beurteilt, wenn sie auf einer verantwortungslosen Einstellung zum sozialistischen Eigentum beruht (§ 16). 2. Handlungen gegen die Volkswirtschaft: Betreiben einer eigenen Produktion in einem kleineren Umfang oder einer anderen Erwerbstätigkeit, um sich eine ständige Einnahmequelle zu verschaffen; vorsätzliche Preisüberschreitung im Handel oder bei Dienstleistungen sowie Betrügen an Menge, Qualität oder Gewicht (§ 17). 3. Handlungen gegen das persönliche Eigentum: Geringfügige Entwendungen, Veruntreuungen, geringfügiger Betrug oder andere vorsätzliche Schädigung des persönlichen Eigentums. Auch hier gilt objektiv als geringfügig ein Schaden bis zu 500 Kronen. Beruht eine fahrlässig herbeigeführte Schädigung auf einer rücksichtslosen Einstellung gegenüber dem persönlichen Eigen- 2 Ds Bezirksgericht in der CSSR entspricht unserem Kreisgericht. tum, dann ist sie ebenfalls als eine Verfehlung zu beurteilen (§ 18). 4. Handlungen gegen das sozialistische Gemeinschaftsleben: Drohungen, beleidigende Äußerungen in Wort oder Tat, Verleumdungen oder Schlägereien. Als eine solche Verfehlung wird auch angesehen, wenn sich jemand in Ausübung des Berufs oder einer ähnlichen Tätigkeit betrinkt und hierdurch Leben und Gesundheit der Mitbürger oder die Sicherheit des sozialistischen Eigentums gefährdet. Ebenso wird die Verleitung solcher Personen zum Alkoholgenuß als Verfehlung beurteilt. Schließlich ist als Verfehlung die parasitäre Lebensweise beschrieben, d. h., wenn jemand seinen Lebensunterhalt auf eine Art und Weise bestreitet, die im groben Gegensatz zu den Pflichten des Bürgers steht (§ 19). 5. Handlungen gegen die Familienbeziehungen und die Entwicklung der Minderjährigen: Vernachlässigung der Unterhaltspflichten oder der Erziehung eines Minderjährigen. Als Verfehlung wird auch das Verhalten eines Erziehungspflichtigen beurteilt, der dem ihm anvertrauten Minderjährigen den Genuß von Alkohol gestattet (§ 20). 6. Handlungen gegen die Arbeitsdisziplin: Nichtbeachtung von Sicherheits- und Arbeitsschutzvorschriften, systematische Arbeitsbummelei, Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit und die Verletzung der Disziplin bei technologischen Prozessen öder Verletzung anderer wichtiger Arbeitspflichten, wenn der Schaden 5000 Kronen nicht übersteigt (§ 21). Die ÖVG können auf Antrag einfach gelagerte Vermögensstreitigkeiten zwischen den Bürgern bis zum Streitwert von 1000 Kronen entscheiden. Stellt sich während der Verhandlung heraus, daß es sich in rechtlicher oder tatsächlicher Beziehung um einen schwierigen Fall handelt, dann verweist das ÖVG die Sache an das zuständige Bezirksgericht. Auf Antrag beider Beteiligten kann das ÖVG auch andere Vermögensstreitigkeiten zwischen den Bürgern oder zwischen einem Bürger und einer sozialistischen Organisation verhandeln und entscheiden. Das Ziel dieser Entscheidung kann aber nur der Vergleich sein. Dieser muß in Übereinstimmung mit den Gesetzen und den gesellschaftlichen Interessen stehen, und er muß vom ÖVG bestätigt werden. Wird die Zustimmung zum Vergleich versagt oder wird dieser nicht geschlossen, dann verweist das ÖVG die Beteiligten an das Bezirksgericht (§ 22). Die Verhandlung und Entscheidung des örtlichen Volksgcrichts Das örtliche Volksgericht wird entweder aus eigenem Antrieb oder auf Antrag der Staatsorgane, der Grundeinheiten der Gewerkschaften, des Jugendverbandes, der Betriebsleitung oder auch eines einzelnen Bürgers tätig. Die Verhandlungen finden stets nach der Arbeitszeit vor breitester Öffentlichkeit statt. In einer Beweisaufnahme werden Zeugen gehört oder andere Beweismittel vorgelegt. Insbesondere wird das Kollektiv gehört, in dem der Betreffende arbeitet oder lebt, um die Wahrheit allseitig zu ermitteln und eine gerechte Beurteilung und Bewertung der Handlung, der Persönr lichkeit des Täters und die notwendige Erziehungsmaßnahme zu ermöglichen. Als Erziehungsmaßnahme gegen die oben genannten Verfehlungen kann das ÖVG aussprechen: a) eine Ermahnung. b) eine öffentliche Rüge, c) Geldbuße bis zu 500 Kronen, d) Besserungsmaßnahmen am Arbeitsplatz, verbunden mit Lohnabzug bis zu 15 Prozent für die Dauer bis zu drei Monaten, 316;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß der Sachverständige zu optimalen, für die Untersuchungsarbeit brauchbaren Aussagen gelangt, die insofern den Sicherheitserfordernissen und -bedürfnissen der sowie der Realisierung der davon abgeleiteten Aufgabe zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten ist keine von den anderen grundlegenden politisch-operativen Auf-,gaben im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit und den sich hieraus ergebenen Forderungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung abzusichern.

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