Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 308

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 308 (NJ DDR 1962, S. 308); Dr. KLAUS HEUER, Dozent am Institut für LPG-Recht der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht" Schadensersatz und Beschluß der LPG-Mitgliederversammlung In NJ 1961 S. 698 ff. nahm Schilde zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs der LPG gegen eines ihrer Mitglieder Stellung. Seinen Ergebnissen ist m. E. im wesentlichen zuzustimmen. Das gilt insbesondere für die Feststellung, daß der Vorstand grundsätzlich keine Klage mit einem dem Betrag nach bestimmten Antrag gegen einen Schädiger genossenschaftlichen Eigentums erheben kann, solange die Mitgliederversammlung nicht über die Berechtigung des Ersatzanspruchs und seine Höhe entschieden hat. Schilde begründet seine Feststellung damit, daß nur so gesichert ist, daß „alle Mitglieder von diesen die genossenschaftliche Entwicklung hemmenden Erscheinungen Kenntnis erhalten, eine gründliche Aussprache im höchsten Organ der Genossenschaft erfolgt und die notwendigen Schlußfolgerungen für die zukünftige bessere Arbeit gezogen werden“. Er verweist weiter auf den engen Zusammenhang zwischen § 17 Abs. 1 und Abs. 2 LPG-Ges. Man sollte in der Begründung aber noch einen Schritt weitergehen, um die ganze Bedeutung von § 17 LPG-Ges. für die Gerichte sichtbar zu machen. Die Regelung des § 17 ist ein Musterbeispiel dafür, wie die staatliche Führung auf die Qualifizierung der genossenschaftlichen Demokratie, auf die Entwicklung der Auseinandersetzungen um die gute genossenschaftliche Arbeit gerichtet ist. Die „Vorschaltung“ der Mitgliederversammlung vor eine eventuelle gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche dient nicht lediglich der Information der Mitglieder oder einer allgemeinen „Aussprache“. Ihr Hauptzweck besteht darin, die Verantwortung aller Mitglieder für ihre LPG zu erhöhen, sie zu veranlassen, ihre eigene Meinung zu den Handlungen des Schädigers vor allen Bauern offen auszusprechen und durch richtige Differenzierung des Ersatzanspruchs eine wirksame Erziehung zu sichern. In der letzten Zeit haben sich zahlreiche LPG-Vor-stände nach dem Vorbild der LPG Pessin, Kreis Nauen, damit beschäftigt, Ordnung in ihren LPGs zu schaffen und in diesem Zusammenhang den Vorrang der genossenschaftlichen Arbeit vor der Arbeit in der individuellen Hauswirtschaft zu gewährleisten. Gegenüber Genossenschaftsbauern, die durch Nichteinbringung des erforderlichen Saatguts, der individuellen Viehbestände entsprechend dem 100-ha-Besatz der Gemeinde oder der dafür erforderlichen Futtermittel bzw. durch die Bewirtschaftung von Schwarzflächen spekulativ die Vermögensrechte der LPG verletzen, werden Schadensersatzansprüche erhoben. Die bei den Gerichten eingegangenen Zahlungsbefehle lassen aber darauf schließen, daß manche LPGs es sich noch einfach zu machen versuchen und die Verantwortung für Auseinandersetzungen auf die Staatsorgane „verlagern“. Die durch § 17 LPG-Ges. vorgeschriebene Behandlung des Ersatzanspruchs in der Mitgliederversammlung wird entweder gar nicht oder nur formal durchgeführt. Die Erfahrungen von Pessin und anderer LPGs beweisen demgegenüber, daß bei konsequenter Diskussion in der Mitgliederversammlung Gerichtsverfahren vermieden und zugleich die gute genossenschaftliche Arbeit stärker gefördert und die Ersatzansprüche besser differenziert werden, als es allein durch einen Zivilprozeß möglich wäre. Sie bestätigen die unbedingte Notwendigkeit der „Vorschaltung“ der Mitgliederversammlung gemäß § 17 LPG-Ges. unter dem Gesichtspunkt, daß man „die Überzeugung solcher Mitglieder, die die genossenschaftliche Ordnung nicht einhalten, in keiner LPG umgehen (kann)“'. Derselbe Gedanke, der hier am Beispiel der spekulativen Aufblähung der Hauswirtschaft entwickelt wurde, gilt natürlich in vollem Umfange auch für alle fahrlässigen Schädigungen des genossenschaftlichen Eigentums einschließlich derjenigen fahrlässigen Schädigungen, derentwegen ein Strafverfahren eröffnet wurde. Auch insoweit ist also dem Ergebnis Schildes zuzustimmen1 2. Anderer Meinung bin ich lediglich hinsichtlich derjenigen Strafverfahren, bei denen es um Genossenschaftsbauern geht, die sich vorsätzlich am genossenschaftlichen Eigentum bereichert haben und deshalb strafrechtlich und materiell zur Verantwortung gezogen werden sollen. Schilde macht hier keinen Unterschied gegenüber den oben genannten Fallgruppen. Nach seiner Auffassung soll also auch bei Betrug, Diebstahl, Unterschlagung usw. zum Nachteil genossenschaftlichen Eigentums ein Schadensersatzantrag der LPG, dem kein entsprechender Beschluß der Mitgliederversammlung zugrunde liegt, im Anschlußverfahren abgewiesen bzw. nur dem Grunde nach bestätigt und im übrigen an das Zivilgericht verwiesen werden, das nach Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung die Entscheidung über die Höhe nachholt3. Liegt hierin nicht eine formale Auslegung des § 17 LPG-Ges., die zu einer unnötigen Einschränkung der erzieherischen Wirkung des Strafverfahrens führen könnte? Gewiß ist auch hier die Beratung in der Mitgliederversammlung über den Vorfall erzieherisch unbedingt erforderlich. Die Gerichte werten ja auch, wenn sie nicht schon vor der Hauptverhandlung in einer Mitgliederversammlung der betreffenden LPG auftreten, das Verfahren regelmäßig im Rahmen einer Mitgliederversammlung aus und helfen bei der Vorbereitung von Schlußfolgerungen. Wozu aber unbedingt und in jedem Falle ein Beschluß der Mitgliederversammlung vor der Entscheidung über den Ersatzanspruch? Die Gefahr einer „Verlagerung“ der Verantwortung für die Auseinandersetzung, eines Ausweichens vor der Entscheidung besteht wohl kaum, weil jeder Genossenschaftsbauer (selbst der Betroffene) die Berechtigung der Ersatzleistung bei Bereicherungsdelikten erkennen wird. Vor allem aber kann ja die Mitgliederversammlung bei diesen Delikten (falls es sich nicht um echte Bagatellfälle handelt, die sowieso strafrechtlich nicht verfolgt werden) zu keiner anderen Entscheidung hinsichtlich der Höhe des Anspruchs kommen als Vorstand und Gericht. Die wichtige Aufgabe der Differenzierung des Ersatzanspruchs nach objektiven und subjektiven Momenten, die den LPG-Oiganen sowohl bei fahrlässigen Schädigungen der Genossenschaft (§ 15 Abs. 3 LPG-Ges.) als auch bei Schädigungen der Ge- 1 W. Ulbricht, Rede auf dem VII. Deutschen Bauemkongreß, ND vom 10. März 1962, S. 4. 2 Es wäre wünschenswert, wenn die „Neue Justiz“ in Zukunft bei Veröffentlichung von Entscheidungen in derartigen Strafsachen immer den den Sehadensersatzanspruch betreffenden Teil des Urteils mitveröffentlichen und dadurch den Gerichten helfen würde, bei der Verwertung der entsprechenden Beschlüsse der Mitgliederversammlungen im Urteil rasch die besten Erfahrungen zu verallgemeinern. 3 Vgl. Schilde, a. a. O., S. 699. 308;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 308 (NJ DDR 1962, S. 308) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 308 (NJ DDR 1962, S. 308)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Abstand genommen, so ordnet der Leiter der Hauptabteilung oder der Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung den vorläufigen Ausweisungsgewahrsam. Diese Möglichkeit wurde mit dem Ausländergesetz neu geschaffen. In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihres Alters oder gesetzlicher Bestimmungen die Möglichkeit haben, Reisen in das zu unternehmen. Personen, die aus anderen operativen Gründen für einen Einsatz in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit tätigen Mitarbeiter zu entsprechen. Die Zielstellungen der sicheren Verwahrung Verhafteter in allen Etappen des Strafverfahrens zu sichern, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit Menschen haben solche Eigenschaften und Verhaltensweisen besitzen, die dazu erforderlich sind, wie Entscheidungsfreude, Kontaktfähigkeit, Durchsetzungsvermögen und Überzeugungskraft, gute Umgangsforraen, Einfühlungsvermögen.

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