Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 304

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 304 (NJ DDR 1962, S. 304); Gelegenheit der Rechtsverletzung und der Untersuchung ihrer Ursachen sichtbar werden. Ähnlich ergänzungsbedürftig ist auch das Ergebnis der Verfasser bei der Untersuchung der Frage, wann die Verhandlung abzuschließen, der Prozeß also entscheidungsreif geworden ist. Sie meinen, „daß die Verhandlung dann abzuschließen ist, wenn das dem Konflikt zugrunde liegende gesellschaftliche Verhältnis nach seiner tatsächlichen Seite hin umfassend aufgeklärt sowie die ideologischen Ursachen des Konflikts aufgedeckt und damit die Voraussetzungen geschaffen worden sind, das der sozialistischen Rechtsordnung entsprechende Verhalten der Parteien festzulegen“ (S. 79). Auf dem Wege zu diesem Ergebnis setzen sich die Verfasser mit den bürgerlichen Lehren vom Streitgegenstand auseinander. Sie vertreten die Auffassung, daß es sich beim Streitgegenstand nicht um die in den Anträgen zum Ausdruck gebrachten Anspruchsbehauptungen der Parteien handelt, sondern um ihre realen persönlichen Rechte und Pflichten; zivilprozessualer Anspruch und persönliches Recht seien demzufolge eins, wobei das Recht auf Klagerhebung selbst als Wesensbestandteil des persönlichen Rechts begriffen werden müsse. Das habe für den Umfang der Ermittlungstätigkeit des Gerichts zur Folge, daß es der gründlichen Untersuchung des ganzen zum Konflikt gewordenen gesellschaftlichen Verhältnisses bedürfe, daß das Verfahren erst dann zur Entscheidung reif sei, wenn diejenigen Tatsachen und Beziehungen festgestellt worden seien, „die es im Sinne der sozialistischen Vorwärtsbewegung zu verändern gilt“ (S. 78). Die damit verbundene Behauptung der Verfasser, daß das Verfahren noch nicht entscheidungsreif sei, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen festgestellt sind, kann in dieser Allgemeinheit, zu falschen Vorstellungen in der Gerichtspraxis führen. Sie ist richtig in dem Sinne, daß es mit der bloßen Feststellung der Rechtslage allein nicht getan ist, daß die sorgfältige Arbeit mit den Menschen vom Gericht eine aufmerksame Berücksichtigung ihrer ganzen Lebenslage und eine konkrete Hilfe bei der Überwindung der aufgetretenen Schwierigkeiten und Hemmnisse, eine Anleitung zur freiwilligen und bewußten Durchführung des Urteilsspruchs oder der vorgenommenen Einigung der Parteien erfordert. Richtig ist auch, daß die Aufklärungstätigkeit des Gerichts im Zivilprozeß von Anfang an und in jedem Stadium des Verfahrens untrennbar verbunden ist mit der Aufdeckung der tieferen gesellschaftlichen Ursachen der Rechtsverletzung. Dies kann aber niemals dazu führen, daß das Gericht nach völliger Klarstellung der Rechtslage in ein besonderes Unter-suchungs- und Beweisverfahren eintritt, weil es noch nicht alle materiellen und ideologischen Verhältnisse erforscht hat, die dem Konflikt zugrunde liegen6. Die Parteien haben einen Rechtsanspruch darauf, daß das Gericht seine Entscheidung fällt, wenn die für die Klärung der Rechtslage wesentlichen Umstände exakt ermittelt worden sind. Die den Verfassern in dieser Beziehung unterlaufene Ungenauigkeit, die sich u. a. in der mechanischen Gleichsetzung von Erhebung des Anspruchs und materiellem Recht zeigt, beruht darauf, daß die Verfasser sich an dieser Stelle ihrer Arbeit mit einer allgemeinen Polemik gegen abstraktes Anspruchsdenken begnügen, anstatt den sozialistischen Begriff des Anspruchs und des Zivilprozesses herauszuarbeiten und beides mit den bürgerlichen Vorstellungen ß Selbstverständlich gehört es zu den elementaren Pflichten des Gerichts, den Anstoß zu einer tiefgründigeren Aufklärung der Ursachen der aufgetretenen Gesetzesverletzungen in den von der Entscheidung erfaßten Bereichen des gesellschaftlichen Lebens zu geben, soweit diese Untersuchung im Verfahren selbst nicht, zu Ende geführt werden konnte. Ein sehr anschauliches Beispiel hierfür aus der Praxis zeigt Fincke in NJ 1960 S. 439. vom Zivilrechtsstreit und seinem Gegenstand zu konfrontieren. Das Verhältnis des Gerichts zu den Prozeßparteien charakterisieren die Verfasser als „das in der Form des gesetzlich geregelten Verfahrens normierte Verhältnis des Gerichts zu den Parteien, als ein Verhältnis der Heranführung an die Teilnahme an der staatlichen Leitung der eigenen Verhältnisse“ (S. 69). Damit zielen die Verfasser auf den wichtigen Gesichtspunkt ab, daß die Tätigkeit der Parteien im Zivilprozeß als Ausdruck des grundlegenden Rechts der Bürger auf Mitwirkung an der bewußten Gestaltung des gesamten wirtschaftlichen, kulturellen und vor allem politisch-staatlichen Lebens unserer Republik betrachtet werden muß. Damit ist jedoch die Rolle der Parteien im Sozialistischen Zivilprozeß noch nicht vollständig erfaßt. Es fehlt insbesondere das Moment der verantwortungsvollen Wahrnehmung der Rechte, die sie im Verfahren geltend machen. Trotz ihrer richtigen Warnung davor, daß die Bürger im Verfahren nicht gegängelt und bevormundet werden dürfen, geraten die Verfasser selbst in die Gefahr, die Parteien mehr oder weniger als Objekte der ideologischen Auseinandersetzung zu betrachten, die das Gericht mit ihnen führt. Es ist zweifellos ein Verdienst der Verfasser, daß sie die Bedeutung der ideologischen Auseinandersetzung im Verfahren für die Lösung der Erziehungsaufgabe des Zivilprozesses und die Rolle der gerichtlichen Entscheidung herausarbeiten. Dabei darf aber nicht außer acht gelassen werden, daß die ideologische Auseinandersetzung zwar ein sehr wichtiges, aber nicht das alleinige Wesensmerkmal der gerichtlichen Tätigkeit darstellt. Die Teilnahme der Prozeßparteien am Verfahren ist nicht schlechthin Teilnahme an einer ideologischen Auseinandersetzung, sondern zunächst einmal aktive Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts als der wesentlichsten Voraussetzung für eine fruchtbringende Auseinandersetzung. Das schließt nicht aus, daß, wie oben bereits erwähnt, alle schon zu Beginn des Verfahrens sich abzeichnenden Möglichkeiten der erzieherischen Einflußnahme vom Gericht ausgeschöpft werden, wie auch andererseits von den Verfassern mit Recht betont wird, daß die ideologische Auseinandersetzung nicht nur für die Entwicklung des Bewußtseins der Prozeßparteien, sondern auch für den eigenen Erkenntnisprozeß des Gerichts von Bedeutung ist. Dies darf aber niemals darauf hinauslaufen was die Verfasser sicherlich nicht im Auge gehabt haben , daß die Prozeßparteien nur als Adressaten einer vom Gericht gegen sie geführten ideologischen Auseinandersetzung am Verfahren teilnehmen mit dem Ziel, auf diese Weise zur Erhöhung der Qualität der staatlichen Leitungstätigkeit des Gerichts beizutragen. In dieser Richtung liegen die Gefahren, wenn der Gesichtspunkt der ideologischen Auseinandersetzung verabsolutiert wird. Die ungenügende Achtung der Rolle der Prozeßparteien im Zivilverfahren zeigt sich auch in einem späteren Abschnitt über Inhalt und Aufbau des Urteils. Die Prozeßparteien müssen auch im Urteil als das in Erscheinung treten, was sie nach sozialistischer Auffassung im Verfahren überhaupt darstellen: die unmittelbar am Prozeß beteiligten, an seinem Ausgang unmittelbar interessierten, an seinem Verlauf, insbesondere an der Verhandlung mit untereinander gleichen Rechten und Pflichten aktiv mitwirkenden Bürger oder rechtsfähigen Organisationen, die das Gericht um den Schutz ihrer Rechte und Interessen angerufen haben und vor Gericht ihre Rechte und Interessen wahrnehmen. Die zivilprozessuale Tätigkeit ist u. a. dadurch gekennzeichnet, daß das Gericht, anders als im Strafprozeß, sich zu Beginn des Verfahrens nicht auf ein bereits vorliegendes Ermittlungsergebnis stützen kann, sondern seine Ermitt- 304;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 304 (NJ DDR 1962, S. 304) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 304 (NJ DDR 1962, S. 304)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Das Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen äffentliehen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchungshaftanstalt Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung ist es erforderlich, daß von seiten des un-tersuchungsorgans verstärkt solche Vor- beziehungsweise Rückflußinformationen der Linie zukommen und erarbeitet werden, die Aufschluß über die Persönlichkeit des Täters, die unter anderem über seine Fähigkeit und Bereitschaft Aufschluß geben können, künftig seiner Verantwortung gegenüber der sozialistischen Gesellschaft nachzukommen. Sie dient somit in der gerichtlichen Hauptverhandlung verwendet werden können. Sachverständiger am Strafverfahren beteiligte Person, die über Spezialkenntnisse auf einem bestimmten Wissensgebiet verfügt und die die staatlichen Strafverfolgungsorgane auf der Grundlage von Füh-rungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachgebundenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen. Die wesentlichen Ziele und Vege der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehving und Befähigung der . Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Füh-rungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachgebundenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen. Die wesentlichen Ziele und Vege der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung ist die Vermittlung eines realen und aufgabenbezogenen Peind-bildes an die. Das muß, wie ich das wiederholt auf zentralen Dienstkonfefenzen forderte, innerhalb der Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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