Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 293

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 293 (NJ DDR 1962, S. 293); den Fläche, noch dazu der private Gemüseanbau des Klägers, nicht statthaft war. Das hätten sie tun sollen, obwohl vom Kläger und dem Zeugen L. die Belange der Genossenschaft mehr oder weniger bewußt ignoriert worden waren. Auf die rechtliche Beurteilung des Streitfalles kann die hier geübte Kritik jedoch aus den bereits angeführten Gründen keinen Einfluß haben. Wenn der Kläger, wie ausgeführt, nicht befugt war, auf dem Feld der Genossenschaft Blumenkohl anzupflanzen, kann er grundsätzlich auch keinen Schadensersatzanspruch wegen des Verlustes des Blumenkohls haben. Anmerkung: Mit den Ausführungen der Entscheidung über den Aufbau und Inhalt des Urteils soll nicht den Versuchen entgegengetreten werden, die Form des Urteils einem neuen, qualitativ höheren Inhalt entsprechend zu verbessern. Die gesellschaftliche Funktion des sozialistischen Gerichts erfordert, mit den ihm gegebenen Mitteln über die Berücksichtigung des bloßen Vortrages der Parteien hinaus alles zu tun, um den Sachverhalt vollständig zu erforschen, ihn in seinen gesellschaftlichen Zusammenhang einzuordnen und auf dieser Grundlage durch Anwendung des sozialistischen Rechts den Streitfall zu lösen. Das alles muß im Urteil seinen Niederschlag finden. Vom qualitativ höheren Inhalt des Urteils wird auch sein Aufbau bestimmt werden. Das kann durchaus dazu führen, sich von dem starren Schema zu lösen, den Tatbestand und die Entscheidungsgründe in streng voneinander getrennten Abschnitten des Urteils wiederzugeben. Die Vorschrift des § 313 ZPO erfordert nicht zwingend eine solche Trennung. Im Vordergrund muß aber stehen, die Ausführungen des Urteils übersichtlich zu ordnen und in klarer, einfacher und verständlicher Sprache die Auffassung des Gerichts darzulegen. In dieser Zeitschrift ist für Urteile in Ehesachen zur Diskussion gestellt worden, an Stelle der Schilderung des Tatbestandes, gegliedert nach streitigem und unstreitigem Vorbringen, des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Entscheidungsgründe mit den Feststellungen des Gerichts zum Sachverhalt zu beginnen und erst danach die Anträge der Parteien anzuführen*. Hierzu wurde bereits darauf hingewiesen, daß dieser Urteilsaufbau zwar für Ehesachen naheliegend ist, allgemein für die Rechtsprechung in Zivilsachen an-gexoandt aber die Gefahr in sich birgt, daß das Verständnis des vom Gericht ermittelten Sachverhalts erschwert wird, wenn nicht Standpunkt und Anträge der Parteien rechtzeitig an geeigneter Stelle kenntlich gemacht werden1 2. Mit der Entscheidung des Senats und dieser Anmerkung soll auf Mängel aufmerksam gemacht werden, die bei den Versuchen, den Urteilsaufbau zu verbessern, in Erscheinung treten und die es zu vermeiden gilt, um das anzuerkennende Bemühen in dieser Richtung nicht in falsche Bahnen laufen zu lassen oder gar ins Gegenteil zu verkehren. Hierbei ist vor allem zu beachten, daß das Urteil geeignet sein muß, die Prozeßbeteiligten von der Richtigkeit der getroffenen Entscheidung zu überzeugen, ferner, daß es Grundlage der Überprüfung im Berufungs- oder auch im Kassationsverfahren ist. Dem entspricht das Urteil des Bezirksgerichts N. nicht, wobei zu bemerken ist, daß es sich hier um keinen Einzelfall handelt, gleiche oder ähnliche Mängel vielmehr auch in Urteilen anderer Gerichte in Erscheinung treten. 1 Schröder, „Gesellschaftliche Erziehung im Bereich des Familienlebens“, NJ 1939 S. 531: Beyer, „Neue Wege des Urteilsaufbaus in Zivil- und Familiensachen zweiter Instanz“, NJ 1960 S. 345. 2 PüsChel, „Die Entscheidung in Zivilsachen muß Ausdruck des sozialistischen Arbeitsstils des Gerichts sein“, NJ 1960 S. 59. Auch wenn die Feststellungen des Gerichts in den Vordergrund des Urteils gerückt werden, ist es unerläßlich, die streitig gebliebenen Parteibehauptungen im Urteil anzuführen3. Das Urteil des Bezirksgerichts enthält als Sachverhalt lediglich Feststellungen des Gerichts. Es könnte danach angenommen werden, daß der gesamte Sachverhalt unstreitig ist. Das ist jedoch, wie sich aus den Schriftsätzen erster Instanz, dem Berufungsvorbringen und der im Berufungsverfahren notwendig gewordenen umfangreichen Beweisaufnahme ergibt, nicht der Fall. Gerade das für die Entscheidung wesentliche gegensätzliche Parteivorbringen hat das Bezirksgericht im Urteil nicht wiedergegeben. Das ist aber schon zur eigenen Kontrolle des Gerichts notwendig. Die Wiedergabe des streitig gebliebenen Vortrages der Parteien zwingt das Gericht dazu, sich mit ihm auseinanderzusetzen. Im vorliegenden Fall hat diese Unterlassung dazu geführt, daß das Bezirksgericht die widerstreitenden Behauptungen bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts völlig übergangen hat. Die Parteien haben aber ein Recht darauf, zu erfahren, warum das Gericht ihren Ausführungen nicht gefolgt ist. Der Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die weitere Entwicklung der Rechtspflege vom 30. Januar 1901 fordert für ein überzeugendes Urteil auch eine Sprache, die nicht über die Köpfe der Menschen hinweggeht. Dem werden Urteile wie das hier besprochene nicht gerecht. Sie fordern, auch wenn sie im Ergebnis richtig sind, die betroffene Partei geradezu zur Einlegung der Berufung heraus, was vielleicht unterbleiben würde, wenn sich das Gericht im Urteil überzeugend mit den Ausführungen der Parteien auseinandergesetzt hätte. Schließlich sei darauf hingwiesen, daß das Gericht mit einer solchen Arbeitsweise auch das geltende Recht verletzt und sich der Stellung eines Antrages auf Berichtigung des Tatbestandes aussetzt (§§ 313, 314, 320 ZPO). Urteile wie die des Bezirksgerichts N. erschweren die Durchführung des Berufungsverfahrens. Zunächst geben sie den betroffenen Parteien Anlaß, mehr oder weniger weitschweifig die im Urteil übergangenen Ausführungen in erster Instanz zu wiederholen. Für das Berufungsgericht sind gerade die streitig gebliebenen, nicht selten für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Behauptungen der Parteien aus dem angefochtenen Urteil nicht ersichtlich. Das kann dann nur unter Zuhilfenahme des schriftsätzlichen Vorbringens geschehen, was an sich dem Prinzip der Mündlichkeit des Verfahrens widerspricht und überdies nicht erschöpfend zu sein braucht, wenn zusätzliche mündliche .Ausführungen gemacht worden sind. Die Wiedergabe der für die Entscheidung wesentlichen streitigen Parteibehauptungen ist aber noch aus anderen Gründen erforderlich: Im Berufungsverfahren wird der Rechtsstreit zwar neu verhandelt (§ 525 ZPO), es- können deshalb grundsätzlich Angriffs- und Verteidigungsmittel, die in erster Instanz nicht geltend gemacht worden sind, insbesondere neue Tatsachen und Beweismittel, vorgebracht werden (§ 529 Abs. 1 ZPO). Nach Absatz 2 der letzteren Vorschrift sind jedoch neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die in erster Instanz hätten geltend gemacht werden können und deren Berücksichtigung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts die Partei das Vorbringen in erster Instanz weder in der Absicht, den Prozeß zu verschleppen, noch aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte. Für das mündliche Parteivorbringen aber liefert der Tatbestand des Urteils Beweis (§ 314 ZPO). Die Nichtwiedergabe strei- 3 vgl. auch hierzu Büschel und Beyer, a. a. O. 293;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 293 (NJ DDR 1962, S. 293) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 293 (NJ DDR 1962, S. 293)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung in: Justiz Plitz Те ich er Weitere Ausgestaltung des Strafver- fahrensrechts in der in: Justiz Schröder Huhn Wissenschaftliche Konferenz zur gerichtlichen Beweisführung und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und. Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Ermittlungsverfahren Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Wissenschaftskonzeption für die perspektivische Entwicklung profilbestimmender Schwerpunkte der wissenschaftlichen Arbeit an der Hochschule Staatssicherheit nach dem Parteitag der Partei , Dietz Verlag, Berlin Erich Honecker, Die Aufgaben der Parteiorganisationen bei der weiteren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der - Referat auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt bei Eintritt besonderer Situationen zu erarbeiten. Die Zielstellung der Einsatzdokumente besteht darin, eine schnelle und präzise Entschlußfassung, als wesentliche Grundlage zur Bekämpfung, durch den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angeregt und durch den Leiter der Hauptabteilung befohlen. Dabei ist von Bedeutung, daß differenzierte Befehlsund Disziplinarbefugnisse an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

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