Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 292

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 292 (NJ DDR 1962, S. 292); rechtliche Begründung der Entscheidung wird nicht erreicht durch die im Urteil des Bezirksgerichts zum Ausdruck kommende Darstellungsweise, auch nicht durch das formale Unterlassen der äußeren Trennung des Tatbestandes von den Entscheidungsgründen. Gerade im vorliegenden Fall erschwert die Arbeitsweise des Bezirksgerichts die Nachprüfung seines Urteils samt dem ihm zugrunde liegenden Sachverhalt durch das Berufungsgericht und gibt den Parteien lediglich Anlaß zu einer umfangreichen Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. In der Sache selbst sei vorausgeschickt, daß bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 823 BGB ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach dieser Gesetzesbestimmung gegeben sein könnte. Der Senat hat bereits in seinem zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil 2 Uz 6/61 vom 18. September 1961 entschieden, daß der Wortlaut des § 823 Abs. 1 BGB und auch das System des geltenden Rechts des BGB nicht zu der Auslegung zwingt, daß, wie es bis zu diesem Urteil allerdings auch die Auffassung des Obersten 'Gerichts war, unter den „sonstigen Rechten“ im Sinne der genannten Gesetzesvorschrift nur absolute, insbesondere dingliche Rechte zu verstehen sind. In dem angeführten Urteil ist dargelegt, daß die Durchsetzung sozialistischer Moral- und Rechtsauffassungen von jedem Bürger und von jeder Institution fordert, daß sie jedes Recht eines anderen, also auch Forderungs- und sonstige vertragliche Rechte, achten und nicht schädigend in sie eingreifen. In dem Urteil ist weiter ausgeführt, daß bei Forderungsrechten § 823 Abs. 1 BGB allerdings nur dann anwendbar ist, wenn sie durch einen Dritten, nicht am Vertrage Beteiligten, verletzt werden, da bei Verletzung von Verträgen durch einen Beteiligten oder auch seinen Erfüllungsgehilfen bereits ein ausreichender vertraglicher Schutz gegeben ist. Um eine solche Verletzung eines Forderungsrechts durch einen Dritten, nämlich des vertraglichen Rechts des Klägers gegen den Zeugen L. auf die Übergabe des auf dessen in die LPG eingebrachten Feld angebauten Blumenkohls nach der Aberntung, würde es sich handeln, wenn, wie schon gesagt, die sonstigen Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB erfüllt wären. Das ist aber nicht der Fall. Für das Vorliegen einer Schadensersatzpflicht der Verklagten gegenüber dem Kläger ist zunächst vor allem entscheidend, ob der Kläger befugt war, auf dem vom Zeugen L. in die LPG „Traktor“ eingebrachten Feld Blumenkohl anzupflanzen. Das würde aus dem Wesen der genossenschaftlichen Bewirtschaftung heraus ohne weiteres zu verneinen sein, wenn im vorliegenden Falle nicht besondere Vereinbarungen der Bauern zu berücksichtigen wären, welche sich aus den zunächst begrenzten Möglichkeiten der sofortigen gemeinsamen Bewirtschaftung bei ihrem Zusammenschluß im Frühjahr 1960 zur LPG „Traktor“ ergaben. Maßgeblich ist hierfür der Inhalt des Beschlusses über die individuelle Bewirtschaftung der Felder im Jahre 1960 und die Vereinbarungen über den Flächenaustausch zwischen der LPG „Traktor“ und der LPG „8. März“. Gerade zu diesen entscheidenden Punkten aber enthält das Urteil des Bezirksgerichts, wie bereits erwähnt, weder die beiderseitigen Parteibehauptungen noch eindeutige Feststellungen. So heißt es im Urteil, es sei vereinbart worden, jedes Mitglied solle den von ihm eingebrachten Boden im Jahre 1960 noch individuell bestellen und abernten. Weiter wird ausgeführt, daß der Austausch der Flächen nach der Aberntung im Herbst 1960 vorgenommen werden sollte. Die insoweit widersprechenden Parteibehauptungen ergeben sich aus dem Urteil des Senats. Förmliche, zu Protokoll genommene Beschlüsse der Mitgliederversammlung der LPG hierüber liegen nicht vor. Das ist zwar ein Mangel, muß aber auch im Hinblick auf die Anfangsschwierigkeiten der LPG bei und in der ersten Zeit nach ihrer Gründung bei all dem Neuen, was an sie herantrat, gewertet werden. Die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat jedoch ergeben, daß die von den Vorständen der LPG gefaßten und in der Mitgliederversammlung bestätigten Beschlüsse dahin gingen: Es durften lediglich die von den Mitgliedern der LPG „Traktor“ bis zum Frühjahr 1960 noch als Einzelbauern bestellten Flächen abgeerntet, aber nicht wieder erneut individuell bestellt werden, d. h., soweit Getreide angebaut war (und das ist bei dem streitigen Feld des Bauern L., auf dem der Kläger Blumenkohl anpflanzte, der Fall), hatte das Feld nach der Aberntung des Getreides der genossenschaftlichen Bewirtschaftung zur Verfügung zu stehen, und zwar, wenn es sich um mit der LPG „8. März“ auszutauschende Flächen handelte, dieser LPG. Deswegen haben auch die Genossenschaftsbauern K. und Z., Mitglieder der LPG „Traktor“, auf ihren neben dem Feld des Zeugen L. liegenden Äckern, die ebenfalls ausgetauscht worden waren, nach der Aberntung des Getreides keine Zwischenfrucht mehr angebaut. Die Folgerichtigkeit der Vereinbarungen ergibt sich vor allem auch daraus, daß der LPG „8. März“ zustehende Austauschflächen bereits im Frühjahr nach der Vereinbarung des Austausches der LPG „Traktor“ zur Aussaat von Zwischenfrucht zur Verfügung gestellt wurden. Daraus geht gleichzeitig hervor, daß das Vorbringen des Klägers, die Mitglieder der” LPG „Traktor“ seien gnötigt gewesen, nach der Aberntung des Getreides zur Sicherung der Futtergrundlage auf diesen Flächen noch Zwischenfrucht anzubauen, nicht stichhaltig ist; denn für das Viehfutter standen ja bereits die Austauschflächen von der LPG „8. März“ zur Verfügung. (Es folgen Ausführungen zur Beweiswürdigung.) Nach alledem war der Kläger nicht befugt, die nach der Aberntung des Getreides der LPG „8. März“ gehörende Austausehfläche des Zeugen L. zum Anbau von Blumenkohl zu benutzen. Obwohl es für die rechtliche Beurteilung des vom Kläger gegen die Verklagten geltend gemachten Anspruchs nicht darauf ankommt, ist davon auszugehen, daß sich der Kläger der Unrechtmäßigkeit seines Handelns im wesentlichen auch bewußt war. Ihm war bekannt, daß sich die restlichen Einzelbauern in P. im Frühjahr 1960 zur LPG „Traktor“ zusammengeschlossen hatten. Ihm war daher auch bekannt, daß er grundsätzlich nicht mehr das Recht hatte, das Feld der Genossenschaft für privaten Anbau zu benutzen. Es kann auch davon ausgegangen werden, daß er wußte, daß ein Flächenaustausch der beiden LPG vereinbart worden war. Wenn er auf Grund des Beschlusses der Mitglieder der LPG „Traktor“, für eine gewisse Übergangszeit noch individuell zu arbeiten, es für möglich gehalten haben sollte, eine derartige Vereinbarung mit dem damals der LPG angehörenden Zeugen L. zu treffen, dann wäre es aber vor allem seine Pflicht gewesen, sich mit dem Vorstand der LPG „Traktor“ in Verbindung zu setzen. Das hat er aber ganz bewußt nicht getan, weil er damit rechnete, daß ihm die Anpflanzung von Blumenkohl nicht gestattet worden wäre. An dieser Stelle muß aber auch an dem Verhalten der Vorstandsmitglieder der LPG „Traktor“, K. und Z., Kritik geübt werden. Beide, vor allem Z., dessen Acker unmittelbar neben dem Feld des Zeugen L. liegt, hatten davon Kenntnis oder mußten auf Grund aller Umstände zumindest annehmen, daß der Kläger auf dem Feld des L. Gemüse anbaute. Auch von ihnen hätte erwartet werden müssen, daß sie sowohl das damalige LPG-Mitglied L. als auch den Kläger darauf hinwiesen, daß eine erneute Bestellung dieser nach der Aberntung des Getreides der LPG „8. März“ zur Verfügung stehen- 292;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 292 (NJ DDR 1962, S. 292) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 292 (NJ DDR 1962, S. 292)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß der Sachverständige zu optimalen, für die Untersuchungsarbeit brauchbaren Aussagen gelangt, die insofern den Sicherheitserfordernissen und -bedürfnissen der sowie der Realisierung der davon abgeleiteten Aufgabe zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten ist keine von den anderen grundlegenden politisch-operativen Auf-,gaben im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit und den sich hieraus ergebenen Forderungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung abzusichern.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X