Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 291

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 291 (NJ DDR 1962, S. 291); Der Kläger hatte in den vergangenen Jahren neben seiner beruflichen Tätigkeit Gemüseanbau betrieben. Hierzu benutzte er Land, das ihm teils von Privateigentümern, teils auch von der Gemeinde P. und vom Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb zur Verfügung gestellt wurde. Im Frühjahr 1960 wurde in P. neben der bereits bestehenden LPG „8. März“ (Typ III) die LPG „Traktor“ (Typ I) gegründet. Damit wurde die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche inP. genossenschaftlich bewirtschaftet; allerdings hatten die Mitglieder der LPG „Traktor“ beschlossen, die Flächen, die sie im Herbst des vergangenen Jahres bzw. im Frühjahr als Einzelbauern bestellt hatten, noch individuell abzuernten. Weiter wurde ein Flächenaustausch mit der LPG „8. März“ beschlossen. Der LPG „Traktor“ war auch der Bauer L. beigetreten. Ungeachtet dessen pflanzte der Kläger nach Vereinbarung mit ihm nach der Aberntung des Getreides Anfang August auf einer von L. in die LPG „Traktor“ eingebrachten und mit der LPG „8. März“ ausgetauschten Bodenfläche Blumenkohl an. Anfang Oktober wurden die Blumenkohlpflanzen von den Kühen der LPG „8. März“, die auf dem angrenzenden, dieser LPG bereits bisher gehörenden Land weideten, mit abgefressen. Dies ist unstreitig. Der Kläger fordert von den beiden LPGs Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens, den er mit 6552 DM beziffert. Die LPG „Traktor“ sei neben der LPG „8. März“ deshalb für den Schaden verantwortlich, weil ihr Vorsitzender den Auftrag zur Abweidung der Blumenkohlpflanzen gegeben habe. Die Tatsache des Beitritts des Bauern L. zur LPG „Traktor“ und der Austausch der Fläche, auf der der Blumenkohl gepflanzt worden sei, mit der LPG „8. März“ ständen seinem Schadensersatzanspruch nicht entgegen. Von den Mitgliedern der LPG „Traktor“ sei beschlossen worden, bis zum Herbst 1960 noch individuell zu wirtschaften. Zu diesem Zeitpunkt habe auch erst der Flächenaustausch mit der LPG „8. März“ realisiert werden sollen. Zur Schaffung der notwendigen Futtergrundlage sei es erforderlich gewesen, nach der Aberntung des Getreides noch Viehfutter als Zwischenfrucht anzubauen. Das habe L. auch vorgehabt, und zwar habe er Kohlrüben anpflanzen wollen. Nachdem er die Vorbereitungen hierzu bereits getroffen hätte, habe er jedoch einen Unfall erlitten und sei deswegen in der nächsten Zeit nur beschränkt arbeitsfähig gewesen. Deshalb habe er der Kläger mit L. vereinbart, daß er auf der streitigen Fläche Blumenkohl anpflanze und L. zu Futterzwecken die Blätter abgebe, während er die Kohlköpfe erhalten sollte. Dies habe die genossenschaftliche Bewirtschaftung und den Flächenaustausch mit der LPG „8. März“ nicht beeinträchtigt. Der Kläger hat den Antrag gestellt, die Verklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Betrages von 6552 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. November 1960 zu verurteilen. Die Verklagten haben Abweisung der Klage beantragt und hierzu vorgetragen: Der vom Kläger erwähnte Beschluß sei nur dahin gegangen, daß die Mitglieder der LPG „Traktor“ die bereits bestellten Flächen noch individuell abernten sollten, jedoch nicht erneut bestellen durften, also auch nicht, soweit es sich um Getreide handelte, nach der Getreideernte mit Zwischenfrucht. Vor allem habe das auf den Austauschflächen nicht geschehen dürfen, weil diese vereinbarungsgemäß nach der Aberntung des Getreides der LPG „8. März“ zur Verfügung gestanden hätten. Das ergebe sich insbesondere auch daraus, daß die LPG „8. März“ die von ihr abzugebenden Flächen bereits im Frühjahr der LPG „Traktor“ zum genossenschaftlichen Zwischenfruchtanbau, vor allem von Klee, zur Verfügung gestellt habe. Daraus folge auch die Unrichtigkeit der Ausführungen des Klägers, daß es zur Sicherung der Futtergrundlage für die Mitglieder der LPG „Traktor“ notwendig gewesen sei, auf ihren Austauschflächen nach der Aberntung des Getreides noch Zwischenfrucht anzubauen. Er habe daher kein Recht gehabt, auf dem jetzt schon der LPG zustehenden Feld Blumenkohl anzupflanzen. Nach Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen hat das Bezirksgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe unbefugt Land der LPG „Traktor“, das nach der Aberntung des Getreides in die Nutzungsbefugnis der „LPG „8. März“ übergegangen sei, in Anspruch genommen. Der Beschluß, wonach die Mitglieder der LPG „Traktor“ das in die Genossenschaft ein-gebrachte Land noch bis zum Herbst 1960 individuell bewirtschaften sollten, berechtige nur die Mitglieder der Genossenschaft. Der Kläger als Nichtmitglied könne hieraus keine Rechte herleiten. Auch bei dem den besonderen Verhältnissen der LPG bei ihrer Gründung Rechnung tragenden, an sich im Widerspruch zur genossenschaftlichen Arbeit stehenden Beschluß sei die LPG gegenüber dem Staat für die Erfüllung der Ablieferung der pflanzlicher. Produkte verantwortlich gewesen. Daraus ergebe sich, daß auch bis zum Herbst nur die Genossenschaftsmitglieder selbst individuell wirtschaften durften, da sie dann im Innenverhältnis zur LPG die Ablieferungspflichten erfüllen mußten. Das sei aber gefährdet worden, wenn Boden einem Nichtmitglied zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wurde. Das alles sei dem Kläger auch bekannt gewesen. Da er unbefugt das Feld in Anspruch genommen habe, könne er aus der Tatsache, daß die Kühe der LPG „8. März“ den Blumenkohl mit abgeweidet hätten, keine Schadensersatzansprüche herleiten. Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und unter Wiederholung seines Vortrages in erster Instanz beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und nach dem Klageanträge zu erkennen. Die Verklagten haben Zurückweisung der Berufung beantragt und sich zur Begründung ihres Antrages ebenfalls auf ihr Vorbringen in erster Instanz bezogen. Der Senat hat Zeugen und Vorstandsmitglieder der LPG „Traktor“ diese als Partei vernommen. Aus den Gründen: Die Berufung konnte im Ergebnis keinen Erfolg haben. Die vom Senat durchgeführte umfangreiche Beweisaufnahme war vor allem deshalb erforderlich, weil das Bezirksgericht keine eindeutigen Feststellungen zu den für die Entscheidung des Rechtsstreites wesentlichen Punkten getroffen hat. Zu beanstanden ist auch, daß das Urteil nicht den geltenden gesetzlichen Bestimmungen über den Zivilprozeß entspricht. Nach § 313 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO hat das Urteil eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien zu enthalten, also insbesondere auch die widersprechenden Parteibehauptungen. Das Urteil des Bezirksgerichts enthält jedoch in seinem gesamten ersten Teil, der wohl den Tatbestand darstellen soll, der Wiedergabeform des Sachverhalts nach nur Feststellungen, so daß in keiner Weise ersichtlich ist, was die Parteien vorgetragen haben. (Die im Tatbestand des jetzigen Urteils enthaltene Übersicht über ihr Vorbringen erster Instanz beruht lediglich auf den Angaben, die sie in zweiter Instanz darüber gemacht haben, in Verbindung mit dem Inhalt ihrer damaligen Schriftsätze.) Das ist aber schon im Hinblick auf die Bestimmung des § 314 ZPO, wonach der Tatbestand des Urteils hinsichtlich des mündlichen Parteivorbringens Beweis liefert, und die Vorschrift des § 320 ZPO, die die Möglichkeit der Berichtigung des Tatbestandes bietet, unbedingt erforderlich. Eine klare Sonderung der Partei angaben von den Feststellungen des Gerichts ist aber auch deshalb unerläßlich, weil sonst eine Nachprüfung des Urteils unverhältnismäßig erschwert oder sogar unmöglich gemacht wird. Die Abfassung des Urteils durch das Bezirksgericht ist keine Verbesserung des Urteilsaufbaus oder der Urteilsform. Eine klare, eindeutige Darstellung des Sachverhalts, wozu auch eine knappe, präzise, auf das Wesentliche beschränkte Wiedergabe des Vorbringens der Parteien gehört, sowie eine für die Beteiligten verständliche 291;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 291 (NJ DDR 1962, S. 291) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 291 (NJ DDR 1962, S. 291)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

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