Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 290

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 290 (NJ DDR 1962, S. 290); ÖlacktSfwaeUu.Mj Strafrecht § 348 Abs. 2 StGB. Die strafrechtlich relevante Handlung des Beiscite-schaffens i. S. von § 348 Abs. 2 StGB beschränkt sich ebenso wie die des Beseiteschaffens nach § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO auf die Begründung des rechtswidrigen Zustandes, d. h. auf die Herausnahme des Urkundengegenstandes aus der Verfügungsmöglichkeit des Berechtigten. Sie erstreckt sich nicht mehr auf den widerrechtlichen Besitz des Urkundengegenstandes, der nicht tatbestandsmäßig ist. Daraus folgt, daß ein Beiseiteschaffen von amtlichen Urkunden nach § 348 Abs. 2 StGB kein Dauerdelikt ist. OG, Urt. vom 23. Januar 1962 - 2 Ust III 45/61. Durch Urteil des Bezirksgerichts war der Angeklagte wegen Betruges, Beiseiteschaffens von Urkunden im schweren Fall, versuchter Nötigung und passiver Bestechung verurteilt worden. Im Rechtsmittelverfahren, das sich infolge Rechtskraft nicht mit dem Vergehen der passiven Bestechung zu befassen hatte, wurde diese Entscheidung, soweit sie den Betrug und das Urkundendelikt betraf, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Bezirksgericht zur nochmaligen Verhandlung zurückverwiesen. Von dem versuchten Vergehen der Nötigung wurde der Angeklagte freigesprochen. Mit dem auf Grund der erneuten Verhandlung ergangenen Urteil hat das Bezirksgericht den Angeklagten unter Freispruch im übrigen wegen Beiseiteschaffens von Urkunden (§ 348 Abs. 2 StGB) und wegen passiver Bestechung (§ 331 StGB) verurteilt. Dem Urteil liegen, soweit der Angeklagte des Beiseiteschaffens von Urkunden für schuldig befunden worden ist, im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: In der Zeit von 1949 bis 1952 nahm der Angeklagte ihm anvertraute oder ihm zugängliche dienstliche Unterlagen Originalvernehmungen von Beschuldigten und Zeugen, Briefe eines Beschuldigten bzw. seiner Angehörigen, Sicherstellungsprotokolle, Fahndungsblätter, etwa 30 mit Dienstsiegel versehene leere DIN A 4- und DIN A 5-Bogen u. a. von seinen verschiedenen Dienststellen mit nach Hause, um sie für literarische Arbeiten zu verwerten. Die Dokumente lagerte er längere Zeit auf dem Oberboden seines Wohn-grundstücks. Auf Grund der erneuten Überprüfung ist das Bezirksgericht hinsichtlich der vom Angeklagten mitgenommenen dienstlichen Unterlagen zu der Feststellung gelangt, daß diese nur zu einem geringen Teil Urkunden im Sinne des Gesetzes darstellen, deren Bedeutung nicht die Anwendung des schweren Falles nach §. 348 Abs. 4 StGB rechtfertige. Die Voraussetzungen für eine Verjährung der Strafverfolgung gemäß § 67 Abs. 2 StGB hat es nicht als vorliegend erachtet. Es hat sich der im Urteil des Rechtsmittelgerichts vertretenen Ansicht angeschlossen, daß das Beiseiteschaffen von Urkunden nach § 348 StGB als Dauerdelikt anzusehen sei. Die Entnahme der anderen dienstlichen Unterlagen hat es rechtlich als Vergehen der Amtsunterschlagung nach § 350 StGB beurteilt, das infolge Verjährung keine strafrechtliche Sanktion mehr nach sich ziehe. Mit der gegen das Urteil eingelegten Berufung wendet sich der Angeklagte mit dem Antrag auf Freispruch vor allem gegen die rechtliche Beurteilung des Beiseiteschaffens von Urkunden als Dauerdelikt und die darauf beruhende Verneinung. einer Strafverfolgungsverjährung. Das Rechtsmittel hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die gegen die rechtliche Beurteilung des Beiseiteschaffens von Urkunden nach § 348 Abs. 2 StGB als Dauerdelikt vorgetragenen Bedenken sind begründet. Im Ergebnis der erneuten Überprüfung kann die insoweit im nicht veröffentlichten Urteil des Obersten Gerichts vom 6. Juni 1961 2 Ust III 55/60 angeführte Rechtsansicht nicht aufrechterhalten bleiben. Bei der seinerzeitigen Prüfung des Tatbestandes ist von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen und die Schutzfunktion dieser Gesetzesbestimmung verkannt worden. Diese besteht darin, widerrechtliche Einwirkungen auf amtliche Urkunden zu verhindern, um die im Interesse der Beziehungen der Bürger untereinander und der Bürger zum Staat erforderliche reibungslose Durchführung der staatlichen Tätigkeit zu sichern. Dies ist aber nur dann gewährleistet, wenn sich die amtlichen Urkunden im ständigen Gewahrsam der hierfür zuständigen staatlichen Dienststelle befinden. Aus diesem Schutzgedanken ergibt sich, daß jeder Angriff gegen dieses strafrechtlich geschützte Objekt durch widerrechtliche Herausnahme amtlicher Urkunden aus dem Verfügungsbereich der Dienststelle unbeschadet, ob für die Dauer oder nur für einen vorübergehenden Zeitraum dann sowohl juristisch als auch tatsächlich beendet ist, wenn der Urkundengegenstand aus der Verfügungsmöglichkeit des Berechtigten entfernt worden ist. Die strafrechtlich relevante Handlung des Beiseiteschaffens im Sinne von § 348 Abs. 2 StGB ebenso wie die des Beiseiteschaffens ach § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO beschränkt sich mithin auf die Begründung des rechtswidrigen Zustandes und erstreckt sich nicht mehr auf den widerrechtlichen Besitz des Urkundengegenstandes, der nicht tatbestandsmäßig ist. Daraus folgt, daß ein Beiseiteschaffen von amtlichen Urkunden nach § 348 Abs. 2 StGB kein Dauerdelikt ist. Danach ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß die von dem Angeklagten in den Jahren von 1949 bis 1952 vorgenommene widerrechtliche Entfernung der amtlichen Urkunden mit dem Zeitpunkt der Herausnahme aus dem Gewahrsam der Dienststelle beendet war und die jahrelange Aufbewahrung der Urkunden in seiner Wohnung keine selbständige strafrechtliche Bedeutung hat. Da die von ihm begangene Tat sowohl der Anzahl als auch der Bedeutung der beiseite geschafften Urkunden nach als Vergehen zu beurteilen ist, unterliegt diese Handlung den Bestimmungen der Strafverfolgungsverjährung des § 67 Abs. 2 StGB. Der Angeklagt war demzufolge hinsichtlich des von ihm begangenen Urkundendelikts im Amt (§ 348 Abs. 2 StGB) mangel* Vorliegens der Voraussetzungen der Strafverfolgung gemäß § 221 Ziff. 4 StPO freizusprechen. Zivilrecht §§ 313 Abs. 1, 314, 320 ZPO; § 823 Abs. 1 BGB. 1. Der Tatbestand eines Urteils muß eine gedrängte, von den Feststellungen des Gerichts getrennte Wiedergab des Vorbringens der Parteien enthalten. 2. Auch Verletzung von Forderungsrechten kann zu Schadensersatzansprüchen wegen unerlaubter Handlung führen, wenn sie nicht von einem Vertragsbeteiligten oder seinem Erfüllungsgehilfen, sondern von einem Dritten begangen wird. Sie liegt aber nicht vor, wenn ein LPG-Bauer, der auf einem mit einer Nachbar-LPG auszutauschenden Felde zwar noch individuell ernten, aber nichts mehr anpflanzen darf, einem Dritten das Anpflanzen von Blumenkohl gestattet und die nutzungsberechtigte LPG diesen Kohl beseitigt. 3. Der Vorstand der LPG ist verpflichtet, Mitglieder bei genossenschaftswidrigen Handlungen alsbald kritisch zu belehren, um weiteren Beeinträchtigungen der genossenschaftlichen Arbeit vorzubeugen. OG, Urt. vom 3. Januar 1962 2 Uz 8/61. 290;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 290 (NJ DDR 1962, S. 290) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 290 (NJ DDR 1962, S. 290)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der Lage. Die personelle und materielle Ergänzung und laufende Versorgung im Verteidigungszustand. Die personelle Ergänzung. Die personelle Ergänzung beinhaltet die Planung des personellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten. Die Bedingungen eines künftigen Krieges erfordern die dezentralisierte Entfaltung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten unter Beibehaltung des Prinzips der zentralen politisch-operativen Führung. Unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes haben die Leiter der Diensteinheiten die politisch-operative Führung aus operativen Ausweichführungsstellen und operativen Reserveausweichführungsstellen sicherzustellen. Die Entfaltung dieser Führungsstellen wird durch Befehl des Ministers für Staatssicherheit geregelt. Operative Ausweichführungsstellen sind Einrichtungen, von denen aus die zentrale politisch-operative Führung Staatssicherheit und die politisch-operative Führung der Bezirksverwaltungen unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Grundlage der laufenden Versorgung mit materiell-technischen Mitteln und Versorgungsgütern ist der zentrale Berechnungsplan Staatssicherheit . Zur Sicherstellung der laufenden Versorgung sind im Ministerium für Staatssicherheit und in den Bezirksverwaltungen zu planen und vorzubereiten. Die materielle Ergänzung. Die materielle Ergänzung beinhaltet die Planung des materiellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten sowie er Erfordernissezur nachrichten-technischen Sicherstellung der politisch-operativen Führung zu planen. Maßnahmen des Schutzes vor Massenvernichtungsmittelri. Der Schutz vor Massenvernichtungsmitteln ist mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

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