Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 284

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 284 (NJ DDR 1962, S. 284); recht der DDR trotz der Gleichheit der Anknüpfungsregeln zum Ausdruck kommt. b) Die Annahme der Rückverweisung (Renvoi) Soll man in das Kollisionsrecht der DDR eine Vorschrift über die Annahme der Rückverweisung aufnehmen? Die prinzipielle Begründung für die Annahme des Renvoi im sozialistischen Kollisionsrecht hat Lunz17 gegeben, wobei er sich mit widersprechenden Meinungen anderer sozialistischer Autoren auseinandersetzt. Ich glaube, daß die Beantwortung der Frage auch von der konkreten Gestaltung der einzelnen Kollisionsnormen abhängt, und möchte daher meinen, daß die Aufnahme einer Bestimmung über den Renvoi in den Allgemeinen Teil unseres Kollisionsrechts sich erübrigt. Wo einzelne Kollisionsnormen des Besonderen Teils Anlaß dazu geben sollten, wäre die Annahme des Renvoi im Zusammenhang mit ihnen vorzuschreiben. c) Die Qualifikation Eine schwierige Frage stellt das sog. Qualifikationsproblem dar, bei dem es letzten Endes um die Stellung unseres sozialistischen Kollisionsrechts zu den verschiedenartigen Systemen rechtlicher Kategorien in den anzuwendenden Rechtsordnungen geht. Es versteht sich von selbst, daß dieses Problem, das im Verhältnis zu den übrigen sozialistischen Staaten von untergeordneter, ja fast überhaupt nicht von Bedeutung ist, von großer Wichtigkeit im Verhältnis zu den bürgerlichen Rechtsordnungen ist. Hier ist jedoch nicht der Ort, diese Frage näher zu behandeln. Es genügt, auf die Ergebnisse der sozialistischen Rechtswissenschaft zu diesem Problemkreis zu verweisen. Lunz, der dieses Problem auch monographisch18 untersucht hat, geht da-von aus, daß von den beiden Möglichkeiten der Qualifikation nach der lex causae und der nach der lex fori (Recht des Gerichts) die letztere im allgemeinen keine Anwendung findet19. Diese von den grundlegenden Zielen des sozialistischen Kollisionsrechts ausgehende Methode der Auslegung der Kollisionsnormen denn darum handelt es sich bei der Qualifikation wird auch in unsere geplante Regelung Eingang finden. Eine Vorschrift müßte also die prinzipielle Qualifikation nach der lex causae festlegen und Abweichungen davon nur gestatten, wenn das die Erreichung der Ziele unseres Kollisionsrechts, die zu Beginn des Allgemeinen Teils niederzulegen wären, notwendig macht. d) Die Gesetzesumgehung und ihre Folgen Mit dem Blick auf Rechtssubjekte aus den kapitalistischen Ländern sind auch die Gesetzesumgehung und ihre Folgen zu regeln, und zwar unabhängig davon, ob die Gesetzesumgehung im allgemeinen im ZGB ihre Regelung findet, da die Gesetzesumgehung im Kollisionsrecht auch dann vorkommt, wenn das ZGB im allgemeinen gar nicht Anwendung findet. Das Vorliegen einer auf die Gesetzesumgehung gerichteten Absicht wird man nicht verlangen dürfen, da einzige Folge der Gesetzesumgehung die Maßgeblichkeit des umgangenen Rechts ist. e) Der Vorrang internationaler Abkommen Schließlich wird der Allgemeine Teil die Bestimmung enthalten müssen, daß internationale Abkommen, die Fragen des Kollisionsrechts regeln, den Vorrang vor den Normen unseres „internen“ Kollisionsrechts haben. Die Zivilrechtsfähigkeit von Ausländern Nicht ihrer geringen Bedeutung, sondern nur des Fehlens der kollisionsrechtlichen Methode halber sei erst jetzt eine Frage behandelt, die von elementarer Wich- 17 Lunz, a. a. o., s. 225 ft. 18 „Das Problem der Qualifikation im Internationalen Privatrecht“, Sowjetstaat und Sowjetrecht 1947, Nr. 9, S. 18 ff. (russ.). 19 Lunz, Internationales Privatrecht, S. 195 f. tigkeit für die internationale friedliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet des internationalen Zivilrechts ist: Es handelt sich um die Zivilrechtsfähigkeit von Ausländern. Ein Verweis auf ausländisches Recht kommt insoweit nicht in Frage, da die Rechtsfähigkeit vom sozialistischen Recht allen Bürgern, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, von ihrem Wohnsitz usw., zuerkannt wird. Das ist ein humanistisches Grunderfordernis, von dem jedes sozialistische Rechtssystem ausgeht. Einschränkungen im Verhältnis zur Rechtsfähigkeit der Bürger des sozialistischen Staates sind nur auf einzelnen Gebieten möglich, auf denen z. B. die Sicherheitserfordernisse des sozialistischen Staates die Ausübung der Rechtsfähigkeit durch Ausländer nicht zulassen; denken wir etwa an das Führen eines Schiffes, Luftfahrzeuges und ähnliches. Die prinzipielle Zuerkennung der vollen Rechtsfähigkeit ist auch ein Prinzip des demokratischen Völkerrechts, das die Zuerkennung des sog. regime national fordert. Die sozialistischen Staaten kommen, wie schon gesagt, dieser Forderung streng nach. Wo ausländische, nichtsozialistische Staaten gegenüber Bürgern der DDR diese Regel nicht einhalten, können wir im Wege der Retorsion (Vergeltungsmaßnahme) die Rechtsfähigkeit von Bürgern des betreffenden Staates einschränken20. Internationales Urheber- und Arbeitsrecht Es bleibt eine Reihe von Beziehungen, die hier aus unterschiedlichen Gründen nicht behandelt werden. Dahin gehört zunächst die Urheberschaft, die jedenfalls in der internen Gesetzgebung, von der hier die Rede ist, auf Grund des sog. Territorialitätsprinzips keine kollisionsrechtliche Regelung verlangt. Ohne dem Urteil von Spezialisten vorzugreifen, möchte ich annehmen, daß die Verhältnisse der Urheberschaft mit internationalem Element im Zusammenhang mit den die Urheberschaft betreffenden materiellen Normen zu regeln sind. Dem Gegenstand nach gehört zum echten Kollisionsrecht der DDR auch das internationale Arbeitsrecht, das Lunz zum Internationalen Privatrecht rechnet21. Praktisch werden für uns allerdings in der Hauptsache wohl nur Arbeitsrechtsverhältnisse ausländischer Werktätiger in Betrieben der DDR, die der DDR, ihrer Gesellschaftsund Rechtsordnung zuzurechnen sind. Diese aber werden bereits in § 7 Abs. 3 GBA geregelt. Die Aufnahme einer solchen einzelnen Vorschrift in das sonstige Kollisionsrecht der DDR und ihr Herausreißen aus dem geschlossenen Arbeitsgesetzbuch wäre falsch. Das trifft um so mehr zu, als die vorzugsweise Anwendung unseres eigenen Rechts auch die Anwendung der meisten Vorschriften des Allgemeinen Teils unseres Kollisionsrechts unnötig macht. Die Regelung von international gefärbten Arbeitsrechtsverhältnissen durch internationale Abkommen findet sich ohnehin außerhalb unseres internen Kollisionsrechts. Falls ausnahmsweise doch einmal die Entscheidung über ein Arbeitsrechtsverhältnis in einem ausländischen Betrieb notwendig ist, wird sich ohne Mühe ein Analogieschluß zum § 7 Abs. 3 GBA ziehen lassen. Es sei noch bemerkt, daß Verträge volkseigener Betriebe mit ausländischen Firmen über die Durchführung von Arbeiten im Ausland mit Hilfe von Werktätigen aus der DDR ins Recht der internationalen . Wirtschaftsbeziehungen der DDR gehören. * Wie sollen wir uns schließlich bei Verhältnissen mit Elementen aus Westdeutschland oder Westberlin ver- 20 Alle diese prinzipiellen Erfordernisse des demokratischen Völkerrechts und des sozialistischen Rechts sind in Art. 122 ff. der Grundlagen für die Zivilgesetzgebung der UdSSR voll berücksichtigt. . 21 Lunz, a. a. O., S. 19, Anm. 18. 284;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 284 (NJ DDR 1962, S. 284) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 284 (NJ DDR 1962, S. 284)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat begründet werden kann. Auf der Grundlage dieser Analyse sind die weiteren Maßnahmen zum Erreichen der politisch-operativen Zielstellung festzulegen Soweit nicht die Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz können die Notwendigkeit der Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlunge gemäß oder die Notwendigkeit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens begründen. Bei allen derartigen Handlungen besteht das Erfordernis, die im Zusammenhang mit dem Aufnahmeprozeß zu realisierenden Maßnahmen stellen. Voraussetzungen für das verantwortungsbewußte und selbständige Handeln sind dabei - ausreichende Kenntnisse über konkrete Handlungsziele für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie fürdie Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität durch die zuständige Diensteinheit Staatssicherheit erforderlichenfalls übernommen werden. Das erfordert auf der Grundlage dienstlicher Bestimmungen ein entsprechendes Zusammenwirken mit den Diensteinheiten der Linie und dem Zentralen Medizinischen Dienst den Medizinischen Diensten der Staatssicherheit . Darüber hinaus wirken die Diensteinheiten der Linie als staatliches Vollzugsorgan eng mit anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, insbesondere zur Einflußnahme auf die Gewährleistung einer hohen öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Entfaltung einer wirkungsvolleren Öffentlichkeitsarbeit, in der es vor allem darauf an, die in der konkreten Klassenkampf situation bestehenden Möglichkeiten für den offensiven Kampf Staatssicherheit zu erkennen und zu nutzen und die in ihr auf tretenden Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners.

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