Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 283

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 283 (NJ DDR 1962, S. 283); die im Ausland begangen wurde und nach ausländischem Recht zum Schadensersatz verpflichtet, nur dann vom sowjetischen Recht mit der gleichen Sanktion belegt wird, wenn sie zu derjenigen Kategorie von Handlungen gehört, die auch nach sowjetischem Recht rechtswidrig sind15 *. Wir sollten diesen Grundsatz ebenfalls in unser Recht aufnehmen. Die Verteilung des Vermögens Verstorbener Die Verteilung des Vermögens eines Verstorbenen hat engste Verbindung mit den Verhältnissen, in denen der Verstorbene vor seinem Tode gelebt hat. Die Erbschaftsverhältnisse sollten deshalb dem Land zugerechnet werden, aus dem der Erblasser stammt. Das geschieht im Kollisionsrecht durch die Erklärung, daß anwendbar die lex personalis des Erblassers ist. Insoweit sollte eigentlich kein Streit bestehen. Zweifelhaft jedoch ist, welche Form der lex personalis in unsere Gesetzgebung aufzunehmen ist. Die sowjetische Regelung geht vom Wohnsitzrecht (Art. 127 Abs. 1 der Grundlagen für die Zivilgesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken) aus, und die Vorzüge eines solchen Vorschlages, der an die enge Verbindung von Wohnsitz und allgemeinen Lebensverhältnissen .anknüpft, lassen sich nicht verkennen. Es müßte aber vielleicht noch erwogen werden, ob beim Vorliegen der Staatsangehörigkeit der DDR nicht auch unser Recht anzuwenden wäre. Falls das akzeptiert würde, läge ein Fall der Eingliederung vor. In diesem Zujammenhang verdient auch Art. 127 Abs. 3 Erwähnung, wonach die Erbfolge hinsichtlich von Rechten an Gebäuden, die in der UdSSR belegen sind, sich nach sowjetischem Recht bestimmt. Das hier vorgeschlagene Erbstatut wäre auch für die Beantwortung -der Frage nach der Testierfähigkeit heranzuziehen. Auf die Form erbrechtlicher Verfügungen sollte m. E. das allgemeine Prinzip für die Form von Rechtsgeschäften Anwendung finden. Wegen des engen Zusammenhangs sollte an dieser Stelle auch das Nachlaßverfahren in den Fällen des internationalen Erbrechts geregelt werden. Die Form der Rechtsgeschäfte Weiter sind insbesondere zwei Verhältnisse im Kollisionsrecht der DDR zu regeln, die in ihrer Bedeutung anderen, hauptsächlichen Verhältnissen untergeordnet sind. Das ist zunächst die Form von Rechtsgeschäften. International sehr weit verbreitet ist die Anwendung der sog. lex loci actus, d. h. das Recht, das am Ort der Vornahme des Rechtsgeschäftes gilt10. Vielfach besteht überhaupt nur die Möglichkeit, diejenige Form eines Rechtsgeschäfts einzuhalten, die am Ort der Vornahme der Rechtshandlung verlangt wird. Das sollte auch von uns berücksichtigt werden. Es wird vorgeschlagen, die Form des Rechtsgeschäfts grundsätzlich wegen der untergeordneten Bedeutung der Frage dem Recht des Hauptgeschäfts, der sog. lex causae, zu unterstellen, dabei jedoch auch die Erfüllung der Formen genügen zu lassen, die vom Recht der DDR oder vom Recht des Ortes der Vornahme des Rechtsgeschäfts verlangt werden. Eine solche wahlweise Zurechnung entspricht m. E. allein den Bedürfnissen der Praxis. Die Bevollmächtigung Zweitens gehört zu dem hier behandelten Komplex das Problem der Bevollmächtigung. Seine Hauptbedeutung liegt auf dem Gebiet des Außenhandels, und hier sind wichtige Fragen bereits geklärt. Auf die Vertretung der 15 Vgl. Lunz, a. a. O., S. 164, der sich auf das Lehrbuch von Krylow/Pereterskij stützt. 1° Einen Überblick gibt Lunz, a. a. O., S. 157 il. Außenhandelsunternehmen (AHU) findet in Anwendung des Immunitätsprinzips und der Grundsätze über das Außenhandelsmonopol stets das Recht des betreffenden sozialistischen Staates Anwendung. Auf die Vertretung nichtsozialistischer juristischer Personen durch Organe ist die nach dem Gründungsprinzip ermittelte Rechtsordnung anzuwenden. Im übrigen ergibt sich vor allem die Notwendigkeit der Wahl zwischen dem Recht, das allgemein für das Rechtsverhältnis maßgebend ist, dessen Vornahme die Vollmacht dient, der lex causae, und dem Recht des Landes, in dem die Vollmacht zur Wirkung kommt. In beiden Staaten sind die Beteiligten jeweils auf eine der Rechtsordnungen in ihrer Verfahrens- und Verhaltensweise orientiert. Bei Geschäften zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse sind sie allerdings identisch; sonst wird man wohl der lex causae den Vorzug geben, deren Kenntnis ohnehin von den Beteiligten erwartet wird. Die Frage bedarf aber noch der Erörterung. Allgemeine Regeln Die innere Einheit des Kollisionsrechts der DDR zeigt sich, wie schon erwähnt, auch in der Existenz einer Reihe allgemeiner Regeln, die gesetzgeberisch in einem allgemeinen Teil zusammenzufassen wären. Am Beginn dieses allgemeinen Teils, und damit unserer kollisionsrechtlichen Gesetzgebung überhaupt, sollte eine Bestimmung über die prinzipiellen Aufgaben und Ziele des Kollisionsrechts der DDR stehen, deren Ausgangspunkt die Verwirklichung der internationalen Zusammenarbeit im Geiste des proletarischen Internationalismus bzw. der friedlichen Koexistenz durch die DDR auf dem Gebiet der vom Kollisionsrecht geregelten Verhältnisse ist. Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Schaffung einer solchen Bestimmung Schwierigkeiten machen wird; aber ihr Gelingen wird die zuverlässigste Gewähr für die klassenmäßig richtige Gestaltung aller übrigen Vorschriften und vor allem für die richtige Anwendung des Kollisionsrechts in der Praxis sein. Einzelne Bestimmungen verlangen auch gebieterisch das Vorhandensein solch einer allgemeinen Regel. a) Die Anwendung des ordre public Das Kollisionsrecht jedes souveränen Staates verlangt eine Regelung, welche die an sich vom Kollisionsrecht vorgeschriebene Anwendung ausländischen Rechts in bestimmten Fällen ausschließt. Das ist dann notwendig, wenn das betreffende ausländische Recht gegen den ordre public des Inlands verstößt. Der sowjetischen Gesetzgebung und Wissenschaft gebührt das Verdienst, den ordre public auf soliden, die internationale Gesetzlichkeit garantierenden Boden gestellt zu haben, während der ordre public in den imperialistischen Staaten eine äußerst verschwommene, bloß angebliche Ausnahmeregel ist, die in Wahrheit eines der imperialistischen Hauptinstrumente zur Auflösung der Gesetzlichkeit im Kollisionsrecht darstellt. Ein an sich anwendbares ausländisches Gesetz wird in der Sowjetunion nicht angewandt, „wenn seine Anwendung den Grundlagen der Sowjetordnung widersprechen würde“ (Art. 128 der Grundlagen für die Zivilgesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken). Vielleicht ist es noch eine Überlegung wert, ob man diese Regel nicht dahin präzisieren kann, daß kein Verstoß gegen die demokratischen Prinzipien des Zusammenlebens der Völker stattfinden darf. Auf jeden Fall ist mit der sowjetischen Regelung eine solide Ausgangsbasis für unsere Gesetzgebung gegeben. Es sei noch betont, daß sozialistischen Staaten gegenüber die Anwendung des ordre public nicht in Betracht kommt; das ist einer der Punkte, in denen die unterschiedliche Behandlung sozialistischer und nichtsozialistischer Staaten im einzelstaatlich gesetzten Kollisions- 283;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 283 (NJ DDR 1962, S. 283) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 283 (NJ DDR 1962, S. 283)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Vorkommnissen am in der Hauptstadt der Zugeführten standen ,J unter dem Einfluß von Alkohol. Die langjährigen Erfahrungen beweisen, daß von den erlaufe von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen sind hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft zu treffende Entscheidungen betrachtet. An der Anordnung der Untersuchungshaft sind immer mehrere autoritative staatliche Organe Kraft eigener, von einander unabhängiger Verantwortung, beteiligt.

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