Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 282

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 282 (NJ DDR 1962, S. 282); sie eine der Voraussetzungen unseres Außenhandels wie einer friedlichen Koexistenz überhaupt darstellt; sie ist es auch im Hinblick auf die internationale Durchsetzung des sozialistischen Eigentumssystems, wenn diese Aufgabe auch vor allem durch das Eingreifen des Immunitätsprinzips erfüllt wird. Die Anwendung des Rechts des Lageorts (lex rei sitae) muß zwar als allgemein anerkanntes kollisionsrechtliches Grundprinzip11 betrachtet werden; das schließt aber die ausdrückliche Aufnahme in unsere Gesetzgebung nicht aus, sondern macht sie gerade nötig, um die Vorschrift ihrer Anonymität zu entkleiden und als ein kollisionsrechtliches Moment der friedlichen Koexistenz ins sozialistische Rechtsbewußtsein zu heben. Die Regelung des Übergangs des Eigentumsrechts an Sachen, die sich auf dem Transport befinden (res in transitu), gehört in erster Linie ins Recht der internationalen Wirtschaftsbeziehungen der DDR. Regelung der Rechtsverhältnisse, die zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse eingegangen werden Rechtsverhältnisse, die zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse eingegangen werden, sollten wegen der untrennbaren Zugehörigkeit zu der betreifenden Staatsund Gesellschaftsordnung dem Recht des Staates unterworfen werden, wo diese Bedürfnisse befriedigt werden. Das ausländische Element ist hier nur von ganz untergeordneter Bedeutung und löst das Verhältnis nicht aus seinen allgemeinen gesellschaftlichen Beziehungen. Ein Kaufvertrag oder ein Werkvertrag, den ein Ausländer während der Leipziger Messe abschließt, untersteht dem Recht der DDR. Der Mieter einer Wohnung in einem volkseigenen Wohnhaus untersteht, auch wenn er Bürger eines ausländischen Staates ist, unserem Recht. Das Kollisionsrecht der DDR sollte die Anwendung des betreffenden Rechtssystems auf alle gesellschaftlichen Beziehungen ausdehnen, also auch in bezug auf die Geschäftsfähigkeit, Vertretung u. ä. Die anzustrebende Anknüpfung wird sich durch die Beurteilung nach der lex loci actus, also dem Recht des Abschluß- oder Entstehungsortes, ebenso erreichen lassen wie durch Zugrundelegung des Erfüllungsortes, die allerdings nicht zu einer sog. Statutenspaltung führen darf. Eventuell muß in diesem Abschnitt auch die international gefärbte Versicherung außerhalb der internationalen Wirtschaftsbeziehungen der DDR ihre Regelung finden, für die der Sitz des Versicherungs-Unternehmens maßgebend wäre. Brauchen wir in diesem Abschnitt unserer Regelung eine allgemeine Norm über das sog. Obligationsstatut? Die Regelung von Export-Importgeschäften der AHU der DDR soll hier nicht behandelt werden, weil es sich dabei, auch soweit sie Kollisionsnormen verlangt, nicht um echtes Kollisionsrecht handelt, dem dieser Artikel allein gewidmet ist. Aber wie steht es mit Außenhandelsverträgen zwischen Partnern und Organen dritter Staaten, soweit sie von uns zu beurteilen sind? Daß diese Möglichkeit dicht erdacht ist, beweist die Praxis unseres Außenhandelsschiedsgerichts, vor dem solche Fragen, wenn auch nicht sehr häufig, zu verhandeln waren; es handelt sich dabei vor allem um Beziehungen wegen Lieferungen an ein AHU der DDR. Da das betreffende Verhältnis zum Käufer- oder Verkäuferland gehört, kann es unser Kollisionsrecht auch nur diesen Ländern zuordnen. Besteht in ihnen ein 11 Vgl. Lunz, a. a. O., S. 156. gemeinsames oder auch nur gleichlautendes direktes12 oder Kollisionsrecht, so ist dieses anzuwenden. Um das letzte zu erreichen, müssen die Organe unseres Staates oder muß das Schiedsgericht eine entsprechende Weiterverweisung annehmen. Fehlt es jedoch an einer einheitlichen Regelung, so muß unser Staat an Stelle der beteiligten Staaten die ersatzweise kollisionsrechtliche Regelung treffen. Es handelt sich also, wie man sieht, um eine ziemlich komplizierte Regelung. Da der in Frage stehende Fall aber recht abgelegen ist, sollten wir uns mit einem Analogieschluß zu der in unsere Regelung des Außenhandels der DDR aufzunehmenden Kollisionsnorm13 begnügen, der angesichts der vorgeschlagenen Fassung dieser Norm das gleiche leistet. Für den Fall der Zusammenfassung des gesamten Kollisionsrechts, die anfangs in Erwägung gezogen wurde, würde die unser Problem betreffende Kollisionsnorm wohl ohnehin alle Auslandsverträge regeln und so den Analogieschluß überflüssig machen. Die materielle Verantwortlichkeit für rechtswidrige Schadenszufügung bzw. Schadensersatzpflicht für unerlaubte Handlungen Die materielle Verantwortlichkeit für rechtswidrige Schadenszufügung bzw. Schadensersatzpflicht für unerlaubte Handlungen sollte dem Recht des Ortes unterworfen werden, an dem sich die unerlaubte Handlung zugetragen hat, der sog. lex loci delicti commissi14. Die in aller Regel zeitlich und örtlich streng abgegrenzte Handlung bewegt sich im Rahmen einer bestimmten Gesellschaftsordnung mit dem jeweiligen Reifegrad ihrer gesellschaftlichen Entwicklung. Die Beteiligten sehen die Handlung als Bestandteil der genannten Staats- und Gesellschaftsordnung an. Wir sollten unabhängig von der Gestaltung sonstiger Elemente, z. B. des Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit der Beteiligten, im geplanten Gesetz diese Tatsache anerkennen und in voller Übereinstimmung mit den völkerrechtlich verbindlichen Prinzipien des internationalen Zusammenlebens die Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem dorthin rechnen. Das ist allerdings nicht unproblematisch: Die Unterschiede zwischen bürgerlichem und sozialistischem Recht sind auf dem Gebiet der rechtswidrigen Schadenszufügung besonders kraß. Der sozialistische Staat wird sich sehr häufig nicht zum Vollstrecker des bürgerlichen Rechts auf diesem Gebiet machen können, mag auch die Handlung auf dem Territorium des kapitalistischen Staates vorgenommen worden sein. Natürlich könnte man dieses Ergebnis durch häufige Anwendung des ordre public, über den noch zu sprechen sein wird, erreichen; aber dem offenen und erzieherischen Charakter des sozialistischen Rechts würde eine solche verhüllte Ablehnung des ausländischen Rechts mit Hilfe der weiten Anwendung einer Ausnahmebestimmung widersprechen. Deshalb ist sich die Sowjetwissenschaft darüber einig, daß eine Handlung, 12 Eine solche direkte Regelung gibt es durchgehend bisher im Prinzip nur zwischen sozialistischen Staaten, wo wir einerseits zumeist in die multilaterale direkte Regelung einbezogen sind, diese also direkt anwenden, und andererseits wohl kaum über Beziehungen zu entscheiden haben, an denen wir nicht beteiligt sind. Man kann allerdings wohl damit rechnen, daß Staaten der nationalen Befreiungsbewegung, die im Verhältnis zu den sozialistischen Staaten mit der zwischenstaatlichen direkten Regelung ihrer Außenhandelsverträge begonnen haben, diese Art der Regelung früher oder später auch in ihren gegenseitigen Beziehungen anwenden werden. 13 Einen Vorschlag zur inhaltlichen Gestaltung dieser Norm siehe bei Kemper/Wiemann, „Die Bestimmung des auf Außenhandelskaufverträge anwendbaren Rechts durch das Schiedsgericht bei der Kammer für Außenhandel“, Recht im Außenhandel 1961, Nr. 3. 14 Hier taucht zum ersten Male ganz deutlich das sog. Qualifikationsproblem auf. Vgl. dazu Lunz, a. a. O., S. 181; ferner Bystricky im Sammelband „Fragen des Internationalen Privatrechts“, a. a. O., S. 36 f. 282;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 282 (NJ DDR 1962, S. 282) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 282 (NJ DDR 1962, S. 282)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit geheimgehalten werden. Durch die Nutzung seines Mitspracherechts bei Vergünstigungen und Disziplinarmaßnahmen verwirklicht der Untersuchungsführer einen wesentlichen Teil seiner Verantwortung für die Feststellung der Wahrheit als ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens. Sie ist notwendige Voraussetzung gerechter und gesetzlicher Entscheidungen. Die grundlegenden Aufgaben des Strafverfahrens sind in der Verfassung der im-.St raf gesetzbuch und in der Strafprozeßordnung, in meinen Befehlen und Weisungen enthaltenen Bestimmungen und Richtlinien strikt durchzusetzen und einzuhalten.

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