Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 281

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 281 (NJ DDR 1962, S. 281); Die Schlußfolgerung aus den bisherigen Ausführungen kann also nur lauten: Die Rechtsstellung staatlicher sozialistischer Wirtschaftsorganisationen ergibt sich in jeder Beziehung aus dem Recht des sozialistischen Staates, dem die betreffende Wirtschaftsorganisation angehört. Diese Rechtsnorm gehört aber nicht zum Kollisionsrecht der DDR. Zur Feststellung der Maßgeblichkeit der genannten Rechtsordnung bedarf es nicht erst einer auf sie verweisenden Kollisionsnorm; sie ergibt sich vielmehr bereits aus dem Prinzip der Immunität des ausländischen Staates, in dem völkerrechtlich verbindlich das Prinzip der Souveränität zum Ausdruck kommt4 * 6. Lunz* hält die Rechtsanwendung auf Grund des Immunitätsprinzips zu Recht nicht für einen Fall kollisionsrechtlicher Verweisung. Es findet hier keine Zurechnung statt, sondern die Zugehörigkeit steht mit der staatlichen Qualität des zu beurteilenden gesellschaftlichen Verhältnisses völkerrechtlich fest. Da die Rechtsstellung der im Außenhandel auftretenden nichtsozialistischen staatlichen Wirtschaftsorganisationen darüber hinaus eine Frage des staatlichen sozialistischen Außen-handesmonopols ist, folgt die Anwendung des genannten Rechts auch aus der völkerrechtlichen Pflicht zur Anerkennung des Außenhandelsmonopols. Auf die AHU der DDR allerdings wenden wir unser Recht ohnedies an. Völkerrechtliche Prinzipien kommen hier natürlich nicht zur Wirkung. Die doppelte Ausrichtung nach innen und außen kennzeichnet auch die juristischen Personen aus den nicht-sozialistischen Ländern. Ihre interne Regelung macht sie allerdings auch für den kapitalistischen Außenhandel in jeder Beziehung geeignet. An eine Spezialregelung ist also von vornherein nicht zu denken0. Wohl aber erfordert das international wirksame Auftreten dieser juristischen Personen die Anwendung eines einzigen Rechts auf ihre gesamte Rechtsstellung. Diese Forderung unterscheidet sich von der gleichen Forderung hinsichtlich sozialistischer Wirtschaftsorganisationen u. a. dadurch, daß ihr nicht selten die internationale Verflechtung des Monopolkapitals, die auch in der Existenz kapitalistischer juristischer Personen in Erscheinung tritt, widerspricht7. Kollisionsrechtlich verlangt dieser Umstand die Aufnahme des sog. Gründungsprinzips in unser Recht, d. h. die Beurteilung der Rechtsstellung solcher juristischer Personen nach der Rechtsordnung, die bei ihrer Gründung berücksichtigt wurde. Die Zurechnung orientiert sich hier also nicht auf feste objektive Anknüpfungspunkte, die wegen der internationalen Kapitalverflechtung nicht selten fehlen, sondern auf die vom Parteiwillen bestimmten Organisationsformen8 9. Das muß in unser Recht aufgenommen werden. Unabhängig von dieser Kollisionsregel wird auf staatliche juristische Personen aus nichtsozialistischen Ländern auf Grund des allgemein demokrati- 4 Vgl. hierzu Wiemann, Rechtsstellung der sozialistischen Außenhandelsunternehmen im Verkehr mit den kapitalistischen Ländern“, Recht im Außenhandel 1961, Nr. 12. 6 Lunz, Internationales Privatrecht, Bd. I, Berlin 1961, S. 175. 6 Vereinzelte Ausnahmen, wie sie z. B. wohl in der Nichtanerkennung der Unwirksamkeit von ultra-vires-Geschäften anglo-amerikanischer juristischer Personen zum Ausdruck kommen, müssen hier außer acht bleiben. 7 Die staatlichen sozialistischen Wirtschaftsorganisationen dagegen sind materiell nur einem Staat zugeordnet, was ja auch in der Möglichkeit und Notwendigkeit der Anwendung des Immunitätsprinzips zum Ausdruck kommt. 8 Eine nähere Begründung findet sich bei Wiemann, „Das Personalstatut der juristischen Personen aus den kapitalistischen Ländern“, im Sammelband „Fragen des Internationalen Privatrechts“, Berlin 1958, S. 123 fl. 9 Die Regelung der Rechtsstellung juristischer Personen aus nichtsozialistischen Ländern gehört also nicht in ein evtl, zu schattendes Außenhandelsgesetz, wie früher (Staat und Recht 1960, Heft 1, S. 77) gesagt wurde. Diese Verminderung des Stofles der Regelung könnte ein weiteres Argument dafür sein, an Stelle eines Außenhandelsgesetzes nur einen entsprechenden Abschnitt in einem weitgefaßten ZGB zu schaflen. sehen Immunitätsprinzips stets das Recht des betreffenden Staates angewandt. Da das Gründungsprinzip in allgemeiner Form, also nicht speziell auf private juristische Personen aus nichtsozialistischen Ländern bezogen, fixiert werden muß, würde es zugleich die aus dem Immunitätsprinzip folgende Regel für staatliche juristische Personen festiegen. Insofern hätte es allerdings nur deklaratorische Bedeutung. Die vorstehend für im Außenhandel tätige juristische Personen gezogenen Schlußfolgerungen hinsichtlich des anzuwendenden Rechts gelten z. T. in noch höherem Grade auch für die übrigen juristischen Personen. Soweit es sich nicht um eine staatliche Organisation handelt, greift natürlich nicht das Immunitätsprinzip ein, sondern nur die allgemeine Kollisionsnorm. Im Rahmen der kollisionsrechtlichen Regelung der Stellung der Rechtssubjekte muß auch die Gesetzgebung über die Geschäftsfähigkeit sowie über die Todeserklärung ihren Platz finden. Für die Geschäftsfähigkeit kommt wohl nur dfe prinzipielle Zurechnung mit Hilfe der Anknüpfung an die lex personalis (persönliches Recht) in Betracht. Der schnelle Wechsel anderer internationaler Elemente macht diese für die Festlegung des maßgebenden Rechts im allgemeinen ungeeignet, da es sich bei der Geschäftsfähigkeit um eine für das Individuum wichtige, ständig wirkende Eigenschaft handelt. Welche ihrer beiden Hauptformen, das Recht des Wohnsitzes oder das der Staatsangehörigkeit, in unsere Gesetzgebung aufzunehmen ist, bedarf weiterer Diskussionen. Die so bestimmte Geschäftsfähigkeit gilt sowohl für internationale Wirtschaftsbeziehungen als auch für sonstige Rechtsgeschäfte. Das betrifft allerdings nur Personen aus nichtsozialistischen Ländern, da das Außenhandelsmonopol auf sozialistischer Seite die Teilnahme von Einzelpersonen als Rechtssubjekte am Außenhandel grundsätzlich ausschließt. Eine Spezialregelung für Individuen aus nichtsozialistischen Ländern ist schlecht denkbar, wohl aber wäre die international weit verbreitete Anwendung des Rechts der DDR auf im Inland abgeschlossene Rechtsgeschäfte kommerzieller Art zu erwägen, was ähnlich einer Spezialregelung eine dem Außenhandelsmonopol entsprechende Sicherheit unserer AHU garantierte. Für Alltagsgeschäfte gelten besondere, noch zu besprechende Regeln. Der lex personalis ist aus ähnlichen Gründen auch die Todeserklärung unterworfen, die in der UdSSR bislang in der Form des Wohnsitzrechts Anwendung fand10. Ob auch die Regelung der Zuständigkeit für Todeserklärung in das geplante Gesetz aufzunehmen sein wird, bedarf weiterer Erörterung, ist aber wegen des inneren Zusammenhangs und der besseren Verständlichkeit unseres sozialistischen Rechts anzunehmen. Über die Rechtsfähigkeit von Ausländern und deren Ausübung in der DDR ist noch zu sprechen. Die Regelung der Entmündigung, Vormundschaft usw. gehört in das Internationale Familienrecht, über das in diesem Beitrag schon deshalb nicht gesprochen werden soll, weil ein m. E. durchaus brauchbarer Entwurf dafür bereits vorliegt. Die Anwendung des Rechts des Lageorts auf sog. dingliche Rechte Unerläßlicher Bestandteil des Kollisionsrechts der DDR ist eine Norm, in der die Anwendung des Rechts des Lageortes auf sog. dingliche Rechte vorgeschrieben wird. Eine solche Vorschrift ist einerseits notwendig im Hinblick auf Vorgänge und Rechtspositionen im Ausland, insbesondere im nichtsozialistischen Ausland, da 1° Vgl. Lunz, a. a. O., S. 145. 281;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 281 (NJ DDR 1962, S. 281) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 281 (NJ DDR 1962, S. 281)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der medizinischen Einrichtungen die erforderlichen Vereinbarungen für die ambulante und stationäre Behandlung Verhafteter und die durch Staatssicherheit geforderten Bedingungen für die Sicherung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei wurden von Name Vorname Geburtsort wohnhaft folgende sich in Verwahrung befindliche Gegenstände eingezogen: Begründung: Gegen die Einziehung kann gemäß bis des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der die erforderliche Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit erfolgt. Die Ergebnisse der Personenkontrolle gemäß Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei bezüglich der Durchführung von Maßnahmen der Personenkontrolle mit dem Ziel der. Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität,.

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