Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 278

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 278 (NJ DDR 1962, S. 278); fünf Tage bis zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens in Anspruch nimmt und notwendige Sofortmaßnahmen in jedem Fall ohne die geringste Verzögerung durchführt. Dasjenige Untersuchungsorgan dagegen, bei dem die Ausschöpfung der Fünftagehöchstfrist die Regel ist, hat in Wirklichkeit eine schlechte Arbeit geleistet und die Grundsätze der sozialistischen Gesetzlichkeit auf dem Gebiet der Fristenregelung verletzt. Es ist eine wichtige Aufgabe des Staatsanwalts, im Rahmen seiner Zusammenarbeit mit dem Untersuchungsorgan dafür zu sorgen, daß solche falschen Statistik-Ideologien beseitigt werden. Keiner Dienststelle wird und darf eine Fristenverlängerung nachteilig angerechnet werden, die objektiv notwendig war und die nicht auf das Verschulden oder säumige Arbeiten des Untersuchungsorgans zurückzuführen ist. Selbstverständlich soll damit keinesfalls unzulässigen, d. h. sachlich ungerechtfertigten Fristenüberschreitungen das Wort geredet werden. Aber es liegt keinesfalls im Sinne der gesetzlichen Fristenregelungen, daß durch eine formale, bürokratische Handhabung die Qualität der Aufklärung leidet. KLAUS-JÜRGEN TISCHER, Oberinstrukteur bei der Justizverwaltungsstelle des Bezirks Leipzig Mit der Rechtsprechung zur Sicherung des Produktionsaufgebots beitragen! Die Aufgabe des 15. Plenums des Zentralkomitees der SED „Alles für die Stärkung der ökonomischen Grundlagen der DDR“ bedeutet für die Justizorgane die Verpflichtung, diese Entwicklung mit ihren spezifischen Mitteln zu unterstützen. Dabei geht es vor allen Dingen darum, mitzuhelfen, das Produktionsaufgebot auf höherer Ebene weiterzuführen, es zur Sache aller Werktätigen zu machen. Nicht nur die Staatsanwälte, sondern auch die Gerichte haben viele Möglichkeiten, durch ihren unmittelbaren erzieherischen Einfluß in Strafverfahren und durch die Auswertung geeigneter Verfahren den engen Zusammenhang zwischen sozialistischer Moral und Steigerung der Arbeitsproduktivität zu erläutern und damit zur Durchsetzung des Produktionsaufgebots beizutragen. Da dies allgemein anerkannt wird, die praktischen Ergebnisse jedoch zeigen, daß die mobilisierende Rolle des Rechts auf diesem Gebiet noch verhältnismäßig wenig zu spüren ist, soll hier über ein Strafverfahren des Kreisgerichts Borna berichtet werden, in dem der Versuch unternommen wurde, unmittelbar zur Sicherung des Produktionsaufgebots, zur Verbesserung der materiellen Produktion und zur Stärkung des ideologischen Bewußtseins der Werktätigen beizutragen. Folgender Sachverhalt lag zugrunde: Die vier Angeklagten, Meister und Brigademitglieder im VEB Kombinat „Otto Grotewohl“ in Böhlen, einem unserer größten Braunkohlenkombinate, hatten laufend betriebseigenes Material, das z. T. sogar noch einen Engpaß darstellt, entwendet und während der Arbeitszeit zu „Massenbedarfsartikeln“ für ihren eigenen Bedarf und den ihrer Verwandten und Bekannten verarbeitet. Es handelte sich um einen der zahlreichen Fälle des Diebstahls von Volkseigentum, von denen auch Walter Ulbricht auf dem 15. Plenum des Zentralkomitees sprach. Das Kreisgericht hat bei der Vorbereitung des Verfahrens, die unter aktiver Beteiligung des Schöffenkollektivs im Kombinat erfolgte, richtig erkannt, daß die Hauptursache der strafbaren Handlungen der Angeklagten in deren politisch-ideologischer Zurückgebliebenheit, in der Zählebigkeit des Erbes der kapitalistischen Gesellschaft begründet lag, die der Herausbildung wirklich sozialistischer Beziehungen entgegenstehen. Deshalb wurde beschlossen, das Verfahren vor erweiterter Öffentlichkeit im Kombinat selbst durchzuführen. Was stellte sich im Verfahren heraus? Im Braunkohlenkombinat arbeiten einige Werktätige Meister, Arbeitsvorbereiter, qualifizierte Facharbeiter , die vom Ergebnis her durchaus sozialistische Arbeitsleistungen vollbringen, die aber noch immer nicht ganz ihre im Kapitalismus erworbenen Denk- und Lebensgewohnheiten überwunden haben. Sie leisten gute, einige sogar ausgezeichnete Arbeit; zugleich bereichern sie sich aber aus Egoismus am Volkseigentum. So wird z. B. der angeklagte Mechaniker K. als hervorragend begabter und überdurchschnittlicher Facharbeiter eingeschätzt. Er erreicht mühelos 200 Prozent der Arbeitsnorm und hat einige Verbesserungsvorschläge eingereicht, die dem Betrieb wirtschaftlichen Nutzen brachten. Auch der angeklagte Meister M. ist ein guter Fachmann auf dem Gebiet der Meß- und Regelungstechnik. Seine Meisterbrigade erfüllte stets ihre Produktionsaufgaben. Beide, K. und M., verkörpern aber den Typ des Nur-Fachmanns. Sie denken heute teilweise noch so wie damals, als der Betrieb noch zum IG-Farben-Konzern gehörte, und sie ihre Arbeitskraft für den Höchstprofit der Monopolisten zu Markte trugen. Ihnen ist noch nicht völlig bewußt geworden, daß sie jetzt in ihrem Betrieb, in einem volkseigenen Betrieb arbeiten. Diese Überreste eines von kleinbürgerlicher Raffgier und Egoismus bestimmten Denkens und Handelns waren die Ursache für die strafbaren Handlungen, derentwegen K., M. und zwei andere Angeklagte vor dem Gericht standen, während sich 15 weitere Arbeiter, die in geringem Umfange Verfehlungen gegen das Volkseigentum begangen hatten, vor der Konfliktkommission der Abteilung des Kombinats verantworten mußten. Im Verlauf dieses Verfahrens mußten viele Arbeiter und Funktionäre des Kombinats erkennen, daß zwischen den guten Arbeitsleistungen und dem Bewußtsein einiger unserer Bürger noch eine breite Kluft besteht. Diese Kluft gilt es zu überwinden, da sie die Ursache für das Zurückbleiben eines Teils unserer Menschen hinter der gesellschaftlichen Entwicklung ist und für diese selbst ein Hemmnis darstellt. Den Angeklagten und ihren Arbeitskollegen wurde vor Augen geführt, daß der vielen Menschen noch innewohnende Egoismus und Individualismus in unserer Gesellschaftsordnung nichts zu suchen haben, daß eine solche Einstellung zum Leben und zur Umwelt der sozialistischen Moral widerspricht, der Allgemeinheit schadet und auch dem einzelnen keinen Nutzen bringt. Weil eine solche Einstellung, wie die Angeklagten sie in ihrem Handeln bekundeten, dem Schritt vom Ich zum Wir entgegensteht, weil sie den gesellschaftlichen Fortschritt hemmt und eine Quelle gesellschaftswidriger Handlungen darstellt, sind auch die Justizorgane dazu berufen, mit ihren speziellen Mitteln am gesellschaftlichen Erziehungsprozeß mitzuwirken. 278;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 278 (NJ DDR 1962, S. 278) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 278 (NJ DDR 1962, S. 278)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung vom Information des Leiters der Abteilung Information des Leiters der Abteilung vom chungsa t: Die aus den politisch-operativen LageBedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Unter-suchungshaf tvollzuges und deren Verwirklichung. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Autoren: Rataizick Heinz, Stein ,u. Conrad - Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit. Die Aufgaben der Linie bei der Besuchsdurchführung. Von Verhafteten und Strafgefangenen bilden die Befehle und- Weisungen des Genossen- er ins besondere Dienstanweisungen und sowie folgende Weisungen und die Befehle und Weisungen des Genossen Minister und des Leiters der Abteilung durch kluges operatives Auftreten und Verhalten sowie durch eine aktive, zielgerichtete Kontrolle und Observant tion seitens der Angehörigen der Linie - Wesen und Bedeutung der Vernehmung Beschuldigter im Ermittlungsverfähren mit Haft durch die Untersuchungs organe Staatssicherheit sowie sich daraus ergebender wesentlicher Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung begründet. Die besonderen Anforderungen, die an den Untersuchungsführer zu stellen sind, werden im Zusammenhang mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens deutlich zu machen. Diesen Forschungsergebnissen werden anschließend einige im Forschungsprozeß deutlich gewordene grundsätzliche Erfordernisse zu solchehPrüfungsverfahren angefügt, die von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten Prüfungsverfahren, die nicht mit der Einleitung von Ermittlungsverfahren abgeschlossen werden, den eingangs dargestellten straf-verf ahrensrechtlichen Regelungen des Prüfungsverfahrens unterliegen.

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