Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 277

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 277 (NJ DDR 1962, S. 277); der sozialistischen Gesetzlichkeit stehenden Entscheidung kam. Formale Begründungen sind dazu in keiner Weise geeignet7 8. Das Untersuchungsorgan muß vielmehr mit der Benachrichtigung des Anzeigeerstatters ein wichtiges Stück politischer Überzeugungsarbeit leisten. Die zweite Seite der Benachrichtigung hängt untrennbar mit dem Beschwerderecht des Anzeigeerstatters zusammen. Es gibt bekanntlich Fälle, in denen das Untersuchungsorgan objektiv eine Fehlentscheidung trifft, wenn es von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens absieht. Gibt man daher dem Anzeigenden dadurch, daß man ihm von der ablehnenden Entscheidung des Untersuchungsorgans unter Darlegung der Gründe und unter Hinweis auf die vorhandenen Beschwerdemöglichkeiten Mitteilung macht, Gelegenheit, sein Recht der Beschwerde wahrzunehmen, so kann die tatsächliche Ausübung des Beschwerderechts von großem Nutzen für die sozialistische Gesellschaftsordnung seins. Das Aufsichtsorgan hat jetzt die Möglichkeit, die Entscheidung des Untersuchungsorgans dahin zu überprüfen, ob sie im Einklang mit den Forderungen der sozialistischen Gesetzlichkeit steht. Nicht selten erfährt es erst durch die Beschwerde des Anzeigenden davon, daß das Untersuchungsorgan in der Sache kein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat. War die Entscheidung des Untersuchungsorgans gesetzwidrig, so wird die Gewähr erhöht, daß sie vom Staatsanwalt aufgehoben und doch noch ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden kann. Der Staatsanwalt ist ferner auf Grund einer begründeten Beschwerde imstande, das Ermittlungsverfahren einzuleiten, ehe die in der Sache vorhandenen Spuren und sonstigen Beweismaterialien unwiederbringlich verlorengegangen sind. Außerdem wird es dem Aufsichtsorgan durch die Beschwerde ermöglicht, die Ansichten und Argumente des Anzeigenden in der Sache kennenzulernen. Unter Umständen erfährt es dadurch Dinge, die, falls es auf anderem Wege als dem einer Beschwerde von der Entscheidung des Untersuchungsorgans Kenntnis erhalten hätte, unbekannt geblieben wären. Diese durch den Beschwerdeführenden vermittelten Gesichtspunkte können aber den Ausschlag dafür geben, daß der Staatsanwalt eine Entscheidung, die er andernfalls hätte bestehen lassen, doch noch aufhebt. Ist der Anzeigende mit seiner Beschwerde im Unrecht, so erkennt der Staatsanwalt, daß die Begründung des Untersuchungsorgans für den Anzeigeerstatter nicht genügend überzeugend war. Er kann jetzt seinerseits die noch notwendigen Argumente nachreichen und auch dadurch von der Warte des Aufsichtsorgans politische Überzeugungsarbeit leisten. Damit die genannten Fehler beschleunigt überwunden werden können, sollte jeder Staatsanwalt in seinem Bereich auf solche Erscheinungen achten und für ihre Abänderung Sorge tragen. IV Seit Inkrafttreten der StPO ist zu Recht immer wieder die Notwendigkeit der strengen und genauen Einhaltung der im § 107 StPO vorgesehenen Ermittlungshöchstfristen betont und ein energischer Kampf um die Fristeneinhaltung geführt worden. Das hat dazu geführt, daß unzulässige Fristüberschreitungen im Ermittlungsverfahren so gut wie gar nicht mehr vor- 7 Vgl. Welich, „Die Benachrichtigung über die Einstellung des Verfahrens muß den Anzeigenden überzeugen“, NJ 1959 S. 710. Die von Welich gemachten Ausführungen treffen vollinhaltlich auch auf den Ablehnungsbescheid des Untersuchungsorgans zu. 8 Weidlich schlägt aus diesem Grund für das kommende Recht vor, den § 100 StPO ausdrücklich in der Richtung zu ergänzen, daß auch dem Anzeigenden ein Beschwerderecht beim aufsichtführenden Staatsanwalt zusteht. Vgl. Schriftenreihe der Deutschen Volkspolizei 1958, Heft 20, S. 41. kommen. Dennoch werden aber bei der sog. Fün.'.,ge-höchstfrist im Stadium der Anzeigenprüfung (Verdachtsprüfung) noch immer Fehler gemacht. Der Fünftagefrist liegt die Erwägung zugrunde, daß es in einer Reihe von Fällen nach Erhalt einer Anzeige schwierig ist, darüber zu entscheiden, ob die Sache strafrechtlich erheblich ist. Es bedarf in solchen Fällen erst bestimmter sachlicher Vorprüfungen, ehe das Untersuchungsorgan ein Bild darüber gewinnen kann, ob sich der Verdacht einer strafbaren Handlung begründen läßt und die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens notwendig ist. Der Fünftagefrist liegt 'die weitere Erwägung zugrunde, daß die Prüfung der beim Untersuchungsorgan eingehenden Strafanzeigen zügig und ohne Zeitverlust zu erfolgen hat, ehe wichtige Spuren oder andere Beweismaterialien verlorengegangen sein können. Aus diesem Grunde handelt es sich bei ihr um keine pauschale, für alle Strafanzeigen gleichermaßen in Betracht kommende Frist, sondern um eine Höchstfrist, die nur in den unbedingt notwendigen Fällen ausgeschöpft werden darf. Einige Mitarbeiter der Untersuchungsorgane gehen in ihrer Arbeit jedoch so vor, daß der Sinn dieser Höchstfrist in ihr Gegenteil verkehrt wird. Sie sehen sie als eine Frist an, die es generell unabhängig von der Art und Begründetheit der Strafanzeige und dem Umfang der zu ihrer Prüfung notwendigen Maßnahmen gestatte, das Ermittlungsverfahren erst fünf Tage nach Erhalt der Strafanzeige einzuleiten. Dieser falsche Standpunkt führt dazu, daß eine Reihe von Anzeigen mehrere Tage unbearbeitet im Tischkasten bleiben. Nun kann es natürlich möglich sein, daß man im Falle plötzlicher Häufung von Strafanzeigen gezwungen ist, die Bearbeitung bestimmter Anzeigen vorübergehend auszusetzen und solche vorrangig zu bearbeiten, bei denen „Gefahr im Verzüge“ besteht. Ebenso kann es möglich sein, daß ein besonders bedeutsamer und schwierig gelagerter Vorgang anfällt, der die Kräfte des Untersuchungsorgans in erheblichem Maße bindet und hinter dem die Bearbeitung anderer, weniger bedeutsamer Vorgänge vorübergehend zurückstehen muß. Dagegen ist nicht das geringste einzuwenden. Abzulehnen ist jedoch das pauschale Ausschöpfen der Fünftagehöchstfrist, d. h. ohne individuell vorhandenen zwingenden Grund. Diese Praktiken führen dazu, daß notwendige Sofortmaßnahmen, z. B. die Besichtigung des angeblichen Tatorts, Rückfragen beim Anzeigeerstatter oder Geschädigten, Nachforschungen nach Zeugen und dgl., verspätet durchgeführt werden. Dadurch kann einerseits der gesamte Erfolg der Aufklärungstätigkeit in Frage gestellt werden, und zum anderen wird das Ermittlungsverfahren über Gebühr hinausgezögert. Eine Reihe von Angehörigen der Untersuchungsorgane stehen auf dem falschen Standpunkt, es könne ihnen übelgenommen werden, wenn die Statistik der Dienststellte eine größere Anzahl staatsanwaltschaftlich genehmigter Fristenverlängerungen aufzuweisen hat. Deshalb schöpfen sie die Fünftagefrist aus und rechnen anschließend die 14tägige Frist für das Ermittlungsverfahren hinzu. Zu dieser Praxis einzelner Mitarbeiter der Untersuchungsorgane hat der Umstand beigetragen, daß die Kontrolle mancher Staatsanwälte hinsichtlich der Einhaltung der Fünftagehöchstfrist nur mehr oder weniger schematisch war. Viele Staatsanwälte gaben sich mit der bloßen Tatsache zufrieden, daß das Untersuchungsorgan keinerlei Überschreitungen der Fünftagehöchstgrenze aufzuweisen hatte. Sie prüften aber nicht nach, ob es tatsächlich gerechtfertigt war, Ermittlungsverfahren erst fünf Tage nach Erhalt der Anzeige einzuleiten Gut arbeitet daher dasjenige Untersuchungsorgan, das nur in den notwendigen Ausnahmefällen 277;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der aus. Die höchste Nutzungsdauer, und zwar mit liegt hier bis zu Monaten. wurde insgesamt mit die Zusammenarbeit beendet. Außer einigen Ausnahmen wegen Ungeeignetheit wurden im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der GrenzSicherung an der Staatsgrenze der zu sozialistischen Staaten, bei der die Sicherheits- und Ordnungsmaßnahmen vorwiegend polizeilichen und administrativen Charakter tragen.

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