Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 276

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 276 (NJ DDR 1962, S. 276); 400 DM; Entwendung eines neuwertigen Elektromotors von einer Baustelle usw. In diesen und anderen Fällen war es durchaus richtig, daß das Untersuchungsorgan die Bearbeitung des Vorgangs unterließ, nachdem die Nachprüfung der Anzeige ergeben hatte, daß keinerlei Aussichten bestanden, die unbekannten Täter zu ermitteln. Falsch dagegen war, daß unterlassen wurde, ein ordnungsgemäß gegen Unbekannt gerichtetes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Untersuchungsorgan ergriffenen Maßnahmen in seinem Rahmen durchzuführen. In diesen Fällen hätten die Aussagen der Geschädigten, Zeugen usw. ausführlich in Protokollen statt in der Form einiger weniger Stichpunktnotizen festgehalten werden müssen, so daß man sie später u. U. zu Beweiszwecken mit hätte heranziehen können. Zum anderen wären die Ermittlungsverfahren in diesem Falle nur vorläufig als unaufgeklärte Kriminalitätsvorgänge eingestellt worden. Der jeweilige Vorgang hätte jederzeit griffbereit zur Verfügung gestanden und wäre künftig immer wieder zu Vergleichszwecken mit herangezogen worden, bis man des Täters u. U. im Zusammenhang mit der Begehung weiterer Straftaten doch noch habhaft geworden wäre. Dieser Möglichkeiten aber begaben sich die betreffenden Mitarbeiter der Untersuchungsorgane. Bei einigen Dienststellen der Volkspolizei spielt in diesem Zusammenhang der Umstand eine Rolle, daß die Statistik der Dienststelle nicht mit einer mehr oder weniger hohen Quote unaufgeklärter sog. kleinerer Kriminalität belastet werden soll. Diese Genossen meinen zu Unrecht, die Vorgesetzte Behörde bewerte die Erfolge einer Dienststelle rein pauschal nach einem statistisch ausgewiesenen „Prozentergebnis“, ohne dabei zu berücksichtigen, ob es sich bei der unaufgeklärten Kriminalität um mehr oder weniger geringfügige oder aber um schwere Kriminalität handelt und ob die Nichtaufklärung auf einem 'Verschulden des Untersuchungsorgans beruht oder nicht. Meines Erachtens besteht eine wichtige Aufgabe des Staatsanwalts gerade darin, derartige falsche „Statistik-Ideologien“ gemeinsam mit den zentralen und Bezirksdienststellen der Volkspolizei beseitigen zu helfen. Es muß durchaus kein unbedingtes Zeichen schlechter Arbeit sein, wenn einem Untersuchungsorgan in dem einen oder anderen Falle die Aufklärung des Sachverhalts mißlingt und es bei bestimmten, besonders kompliziert gelagerten Sachverhalten ein Ermittlungsverfahren ergebnislos einstellen muß. Der Erfolg der Ermittlungsarbeiten hängt von vielen Faktoren ab, darunter nicht selten von bestimmten Zufälligkeiten. Niemand wird dem Untersuchungsorgan daher einen Vorwurf machen, wenn es ihm trotz sorgfältigen und richtigen Vorgehens nicht gelang, einen unbekannten Täter zu ermitteln. Man muß sehen, daß der Grad des gesellschaftlichen Interesses an der Aufklärung und Verfolgung einer Rechtsverletzung um so größer ist, je gefährlicher die einzelne Rechtsverletzung für unsere sozialistische Gesellschaftsordnung und ihre Menschen ist und je hemmenderen, destruktiveren Charakter sie trägt. Aus diesen Gründen kann es sachlich durchaus gerechtfertigt sein, wenn ein Untersuchungsorgan nach Einleitung eines gegen Unbekannt gerichteten Ermittlungsverfahrens nur einige wenige Untersuchungshandlungen durchführt und das Verfahren vorläufig einstellt, nachdem es festgestellt hat, daß der Fall nur eine untergeordnete gesellschaftliche Bedeutung hat und vorläufig keine Möglichkeit zur Feststellung des unbekannten Täters besteht. Dasselbe trifft auf Fälle zu, ln denen die Suche nach dem unbekannten Täter einen unverhältnismäßig hohen Ermittlungsaufwand voraus-etzen würde, der in krassem Mißverhältnis zur möglichen Schwere der Tat steht. Die vorläufige Einstellung des Ermittlungsverfahrens kann hier durchaus notwendig sein, um eine Zersplitterung der Kräfte des Untersuchungsorgans zu vermeiden. Es besteht unter diesen Umständen nicht der geringste Anlaß dafür, etwa deshalb vor der ordnungsgemäßen Einleitung und nachfolgenden vorläufigen Einstellung des Ermittlungsverfahrens zurückzuweichen, damit der Vorgang nicht in der Statistik der einzelnen Dienststelle als unaufgeklärter Kriminalitätsvorgang erscheint. Hat das Untersuchungsorgan gut gearbeitet, so rechnet ihm niemand nachteilig an, wenn seine Statistik ausweist, daß in einer Reihe von Fällen minderschwerer Kriminalität die Suche nach den unbekannten Tätern mißlang'1. Der Staatsanwalt ist verpflichtet, die vom Untersuchungsorgan abgelegten Vorgänge regelmäßig zu überprüfen bzw. die erforderlichen Kontrollen durchzuführen. Ist eine regelmäßige Kontrolle sämtlicher abgelegter Vorgänge wegen besonders starker Arbeitsbelastung des Staatsanwalts nicht möglich, so muß die Kontrolle stichprobenartig erfolgen, um die Arbeit des Untersuchungsorgans wenigstens in ihren Grundzügen überprüfen zu können. Werden hierbei Fehler festgestellt, so muß der Staatsanwalt durch seine Anleitung und Hilfe und selbstverständlich auch vermittels rechtzeitiger Korrekturen der Entscheidung des Untersuchungsorgans dafür Sorge tragen, daß die Fehler behoben werden und ihre Wiederholung vermieden wird. III Wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgelehnt, so ist dem Anzeigeerstatter ein begründeter Bescheid zuzustellen. Der Anzeigende kann gegen diesen Bescheid innerhalb einer Woche bei dem aufsichtsführenden Staatsanwalt Beschwerde einlegen4 5. Überprüfungen haben ergeben, daß einige Dienststellen der Deutschen Volkspolizei dieser Pflicht noch nicht in dem erforderlichen Umfange nachkommen. Zum Teil wird der Anzeigende überhaupt nicht benachrichtigt. In anderen Fällen ist der Bescheid mit einer oberflächlichen, formalen Begründung versehen. Manchmal fehlt in dem Bescheid des Untersuchungsorgans der Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeiten des Anzeigeerstatters6. Einige Mitarbeiter der Untersuchungsorgane sehen die Benachrichtigung nur mehr oder weniger als eine Formsache an, die mit „lästiger Mehrarbeit“ verbunden ist. Es kommt aber darauf an, den Anzeigenden davon zu überzeugen, daß das Untersuchungsorgan die Anzeige ernst genommen, sie sorgfältig überprüft und nicht etwa leichtfertig abgetan hat, daß die abschließende Entscheidung des Untersuchungsorgans richtig ist. Hat er diese Überzeugung nicht, so kann dadurch sein Vertrauen zum Untersuchungsorgan und damit zum sozialistischen Staat leiden. Das kann sich u. a. darin äußern, daß der Anzeigeerstatter es künftig unterläßt, dem Untersuchungsorgan weitere Hinweise zu geben, und daß auf diese Weise bestehende Kriminalität begünstigt wird. Das Untersuchungsorgan sollte demzufolge in seinem Bescheid hieb- und stichfeste Argumente anführen, die erkennen lassen, daß es sich mit der Anzeige gründlich befaßt hat und erst nach sorgfältiger Überlegung zu seiner in Übereinstimmung mit 4 Das muß m. E. auch in einer entsprechend ausgestalteten Statistik zum Ausdruck kommen. Dasjenige Untersuchungsorgan, dem die Aufklärung von drei Diebstählen mißlang, bei denen es um Vermögenswerte von 20 bis 50 DM ging, das dafür aber einen Diebstahl von 3000 oder 5000 DM aufklörte, hat im Ergebnis größere Erfolge aufzuweisen als ein anderes, bei dem es genau umgekehrt ist, obwohl seine Aufklärungsquote nur mit 25 %, die des anderen Untersucäiungs-organs dagegen mit 75 % in Erscheinung tritt. 5 Das ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 105 Abs. 2 StPO, jedoch aus der analogen Anwendung des § 10 Abs. 2 StPO. 6 Vgl. Kuschel, „Bemerkungen *tir Tätigkeit der Unter-suchungsorgane“, NJ 1957 S. 102. 276;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 276 (NJ DDR 1962, S. 276) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 276 (NJ DDR 1962, S. 276)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Bezirksverwaltungen Verwaltungen und des Leiters der Hauptabteilung unter Berücksichtigung der konkreten KlassenkampfSituation. die äußere Sicherheit des Dienstobjektes im engen Zusammenwirken mit den Sicherungskräften des Wachregiments Feliks Dsierzynski unter allen Lagebedingungen zu verhindern, daß der Gegner Angeklagte oder Zeugen beseitigt, gewaltsam befreit öder anderweitig die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung ernsthaft stört.

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