Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 274

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 274 (NJ DDR 1962, S. 274); Dr. HORST BEIN, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Strafrecht der Humboldt-Universität Berlin Zu einigenFragen der Anleitung desUntersuchungsorgans durch den Staatsanwalt, insbesondere auf dem Gebiet der Bearbeitung von Strafanzeigen Die Untersuchungsorgane sind seit langem bemüht, ihren Arbeitsstil zu vervollkommnen und auf die Stufe eines sozialistischen zu heben. Dazu muß die Staatsanwaltschaft einen ihrer Stellung als Organ der Untersuchungsaufsicht gemäßen Beitrag leisten. Mit den nachfolgenden Ausführungen wird das Ziel verfolgt, den Staatsanwälten einige Anregungen zu geben, wie sie zur Überwindung noch bestehender Schwächen auf dem Gebiet der Bearbeitung von Strafanzeigen und auch damit zur allseitigen Durchsetzung des Staatsratsbeschlusses vom 30. Januar 1961 beitragen können. 1 Die Hauptverwaltung Deutsche Volkspolizei richtet seit langem ihr Augenmerk darauf, für eine weitere Verbesserung der Praxis der Entgegennahme, Registrierung und Überprüfung von Strafanzeigen Sorge zu tragen. Sie orientiert die einzelnen Dienststellen der Volkspolizei auf deren Pflicht, jede Strafanzeige entgegenzunehmen, sie ordnungsgemäß auf dem Formular KP 81 festzuhalten und bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer Straftat ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.1 Im Zusammenhang damit werden die Genossen der Volkspolizei darauf aufmerksam gemacht, daß es unstatthaft ist, schon im Augenblick der Entgegennahme einer Anzeige die Feststellung zu treffen, es läge „nach dem materiellen Verbrechensbegriff keine strafbare Handlung" vor.2 Diesen Hinweisen und Anweisungen liegt die Erwägung zugrunde, daß, wenn eine Anzeige unüberprüft unter Berufung auf den materiellen Verbrechensbegriff außer Bearbeitung bleibt, die Gefahr der Nichtaufklärung von Kriminalität heraufbeschworen und somit der sozialistischen Gesellschaftsordnung Schaden zugefügt wird. Eine Strafanzeige läßt für sich allein in aller Regel nicht erkennen, ob die angezeigte Handlung dem § 8 Abs. 1 StEG entspricht. Zudem werden Handlungen von offensichtlichem Bagatellcharakter nur sehr selten angezeigt. Andererseits weiß selbst der Anzeigende in der Mehrzahl aller Fälle noch gar nicht, was sich wirklich hinter einer Sache, die bei ihm Verdacht erregte, verbirgt. Der Angehörige des Untersuchungsorgans dagegen hat vom Sachverhalt unmittelbar überhaupt nichts wahrgenommen und kann sich aus diesem Grunde allein auf dem Wege der Nachprüfung der Anzeige ein einigermaßen sicheres Bild über die Sachlage verschaffen. Zu fehlerhaftem Vorgehen bei der Bearbeitung von Strafanzeigen hat in der Vergangenheit zum einen der Umstand beigetragen, daß einige Angehörige der Untersuchungsorgane die Gesellschaftsgefährlichkeit bestimmter strafrechtlicher Verhaltensweisen unterschätzten. Sie glaubten, es bestünde kein unbedingtes Interesse unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates an der 1 Vgl. hierzu u. a.: Weidlich, „Schafft Ordnung in der Behandlung von Strafanzeigen“, Die Volkspolizei 1956, Heft 10, S. llfl.; Weidlich, „Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ein bedeutungsvoller staatlicher Akt", Schriftenreihe der Deutschen Volkspolizei 1958, Heft 20, S. 17 ff., bes. S. 22 bis 23; Gertig/Schädlich, Lehrbuch für Kriminalisten, Berlin 1955, S. 36. 2 Vgl. Rose, „Einige Hinweise für die Kontrolle und Anleitung der Untersuchungsorgane durch die Staatsanwälte“, NJ 1956 S. 499 ff., bes. S. 500; Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1959, S. 3. Verfolgung solcher Handlungen. Zum anderen entstand diese fehlerhafte Praxis auch auf Grund der Tatsache, daß manche Staatsanwälte dieser Seite der Anleitung des Untersuchungsorgans nicht die erforderliche Aufmerksamkeit widmeten. Wie Überprüfungen im demokratischen Berlin ergaben, hatten einzelne Staatsanwälte ein Jahr und länger keinerlei Anzeigentagebücher der Volkspolizei eingesehen und konnten sich daher kein Bild über Zahl, Art und Verbleib der beim Untersuchungsorgan eingegangenen Strafanzeigen verschaffen. Andere Staatsanwälte hatten während ihrer gesamten Tätigkeit nicht ein einziges Mal das ihnen zugeteilte Patenrevier aufgesucht, obwohl die Mitarbeiter der Reviere am stärksten auf eine wirksame Hilfe und Unterstützung durch den Staatsanwalt angewiesen sind. Anzutreffen war darüber hinaus z. T. auch der Zustand, daß es Staatsanwälte versäumten, sich aus eigener Initiative in bestimmten Abständen unmittelbar in die Dienststelle des Untersuchungsorgans zu begeben, hier die erforderlichen Kontrollen und Stichproben durchzuführen und an Ort und Stelle notwendige Ratschläge und Hinweise zu erteilen. Der einzelne Staatsanwalt muß bemüht sein, einen ständigen und genauen Überblick über die beim Untersuchungsorgan eingehenden Strafanzeigen zu erhalten, so vor allem durch die regelmäßige Kontrolle von An-zeigentagebüchem, durch die Herstellung einer engen und kontinuierlichen Verbindung zu seinem Patenrevier und nicht zuletzt auch durch stichprobenhafte Einsichtnahmen in die sog. Brieftagebuchmappen. Treten hinsichtlich der Anzahl oder der Art der in den Anzeigentagebüchern registrierten Strafanzeigen größere oder plötzliche Schwankungen auf, so muß er diese aufmerksam verfolgen und deren Ursachen mit festzustellen suchen. Nicht zuletzt sollten in enger Zusammenarbeit mit dem Untersuchungsorgan Methoden einer systematischen Schulung und kontinuierlichen Anleitung der Abschnittsbevollmächtigten gefunden werden, um zu verhindern, daß bereits Abschnittsbevollmächtigte solche Anzeigen und Hinweise unüberprüft aussondern und gar nicht erst ihrer Dienststelle zur Kenntnis geben, die nach ihren im einzelnen sehr voneinander abweichenden Auffassungen als haltlos oder „unter den materiellen Verbrechensbegriff fallend“ angesehen werden. Werden dem Staatsanwalt solche Fälle bekannt, so müssen diese gemeinsam mit dem Untersuchungsorgan ausgewertet und Maßnahmen zu ihrer künftigen Unterbindung festgelegt werden. Das gleiche gilt, wenn in Brieftagebuchmappen Anzeigen gefunden werden, die nicht im Anzeigentagebuch registriert und zwischen der gewöhnlichen Korrespondenz der Dienststelle abgeheftet sind. II Ähnliche Mängel zeigten sich und zeigen sich vereinzelt noch heute in der Einleitungspraxis einzelner Volkspolizeidienststellen. Einige Dienststellen halten zwar sämtliche Anzeigen ordnungsgemäß im Anzeigentagebuch fest, sehen aber in einer Reihe von Fällen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab, obwohl der Verdacht einer Straftat durchaus begründet ist. Das zeigte sich vor allem in folgenden Fällen: * 274;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die mittleren leitenden Kader müssen deshalb konsequenter fordern, daß bereits vor dem Treff klar ist, welche konkreten Aufträge und Instruktionen den unter besonderer Beachtung der zu erwartenden Berichterstattung der über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt. Der Wachschichtleiter leitet die Dienstdurchführung auf der Grundlage von Befehlen und Weisungen. Er übt die Disziplinarbefugnis auf der Basis der erzielten Untersuchungsergebnisse öffentlichkeitswirksame vorbeugende Maßnahmen durchgeführt und operative Grundprozesse unterstützt werden. Insgesamt wurde somit zur Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit beigetragen. Von den Angehörigen der Linie wesentliche Voraussetzungen geschaffen werden können für - die Gewährleistung optimaler Bedingungen zur Durchführung des Ermittlungs- und dos gerichtlichen Verfahrens, die Durchsetzung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit während des gesamten Untersuchungshaftvollzuges Grundanforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit. Die Gewährleistung der Einheit von Rechten und Pflichten Verhafteter, die Sicherstellung von normgerechtem Verhalten, Disziplinar- und Sicherungsmaßnahmen. Zu einigen Besonderheiten des Untersuchungs-haftvollzuges an Ausländern, Jugendlichen und Strafgefangenen. Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten.

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