Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 264

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 264 (NJ DDR 1962, S. 264); den1. In diesem Falle ist das Rechtsmittelgericht bei seiner Entscheidung an diese Beschränkung gebunden. Das Gesetz geht insoweit davon aus, daß der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt vollständig aufgeklärt und richtig festgestellt ist, die Verfahrensvorschriften sorgfältig beachtet wurden, aber dennoch Zweifel an der rechtlichen Würdigung bzw. dem Strafmaß bestehen. Wird dagegen mit dem Rechtsmittel Verletzung der Wahrheitserforschungspflicht durch das Gericht gerügt, dann ist eine Beschränkung schon deshalb nicht möglich, weil davon die richtige Entscheidung im Schuld- und Strafausspruch abhängig ist. So verhält es sich auch mit der Verletzung der Vorschriften über das Gerichtsverfahren, wenn das Urteil auf dieser Verletzung beruht. Sie betreffen das Zustandekommen der Entscheidung, und ihre Verletzung zieht damit die Entscheidung selbst in Zweifel. Da das Verfahren selbst Ungesetzlichkeiten enthält, ist seine Wiederholung unter Vermeidung der Gesetzesverletzungen erforderlich. Aus diesem Grund ist auch bei Verletzung von Verfahrensvorschriften eine Selbstentscheidung des Rechtsmittelgerichts nicht möglich. Vielmehr muß das Rechtsmittelgericht das ganze Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das erstinstanzliche Gericht zurückverweisen. Davon geht auch § 291 StPO aus, der die Fälle der Verfahrensverletzungen regelt, in denen ohne weitere Prüfung das Urteil als auf dieser Verletzung beruhend anzusehen ist. Die Entscheidung über die Auslagen des Verfahrens ist aber eine Nebenfolge der Entscheidung über die Strafsache selbst. Ihre Fehlerhaftigkeit wird in aller Regel die Folge einer unrichtigen Entscheidung über die Schuld des Angeklagten bzw. Beschuldigten sein. Das zeigt sich auch im vorliegenden Fall. Das Kreisgericht hat im Privatklageverfahren die Beschuldigte wegen nicht erwiesener Schuld freigesprochen und ihr, entgegen der ausdrücklichen Bestimmung des § 357 Abs. 2 StPO, einen Teil der Auslagen des Verfahrens auferlegt. Diese Entscheidung begründet es damit, daß beide Parteien schon seit Jahren zu Streitigkeiten in dem Grundstück beigetragen hätten und deshalb schon mehrere Prozesse geführt worden seien. Damit hat es zwar formal die Beschuldigte freigesprochen, den Schuldvorwurf aber nicht zurückgewiesen und der Beschuldigten mit der Auslagenentscheidung indirekt eine Geldstrafe auferlegt. Durch diese Widersprüchlichkeit bringt das Kreisgericht selbst seine Zweifel an der Richtigkeit seiner Entscheidung zum Ausdruck. Hier erhebt sich die Frage, ob das Gericht wirklich allds zur Erforschung der Wahrheit Notwendige getan hat. Es wäre naheliegend gewesen, wenn der Senat sich von dieser Seite her mit der Entscheidung befaßt hätte. Allerdings mußte auch dann und das mag im Augenblick unbefriedigend erscheinen das Rechtsmittel zurückgewiesen werden, da die Beschuldigte freigesprochen wurde und dem Angeklagten bzw. Beschuldigten gegen ein freisprechendes Urteil kein Rechtsmittel zusteht, da ein solches nicht die Änderung der Entscheidung, sondern lediglich der Begründung zur Folge haben kann. Ein Gründerechtsmittel aber kennt unsere Strafprozeßordnung nicht2. Da für die Beschuldigte weder die Möglichkeit einer selbständigen Anfechtung der Auslagenentscheidung 1 Es sei nur am Rande vermerkt, daß die Beschränkung des Rechtsmittels ein Hemmnis für die anleitende Tätigkeit des Rechtsmittelgerichts ist, da es bei Fehlerhaftigkeit des nicht angefochtenen Teils des Urteils es dabei belassen und evtl, sogar auf dieser Grundlage entscheiden muß. Darüber hinaus bleibt ihm lediglich die Kassationsanregung. 2 Vgl. Löwenthal, „Rechtsmittel gegen freisprechende Urteile“, NJ 1954 S. 235 f. noch des Urteils in seiner Gesamtheit bestand, die Auslagenentscheidung aber in erheblichem Maße die sozialistische Gesetzlichkeit verletzt, war es Aufgabe des Senats, die Kassation der fehlerhaften Kostenentscheidung anzuregen. In gleicher Weise ist bisher bei Fehlentscheidungen über die Auslagen bzw. Kosten des Verfahrens verfahren worden3. Selbst wenn man von der fehlerhaften Auffassung des Senats absieht, kann das Urteil seiner Aufgabe zur Anleitung der Rechtsprechung des Kreisgerichts nicht gerecht werden. Das Urteil beschränkt sich abgesehen von der Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit des Rechtsmittels auf die richtige Auslegung des § 357 StPO. Es hätte aber aufgedeckt werden müssen, welche Unklarheiten hinter der fehlerhaften Auffassung des Kreisgerichts stehen. Das Kreisgericht hat mit seiner Entscheidung den Grundsatz verletzt, daß das freisprechende Urteil, auch wenn es ergeht, weil die Schuld nicht bewiesen werden kann, eine Rehabilitation des Angeklagten bzw. Beschuldigten darstellt, d. h., die Urteilsformel muß ihn bedingungslos freisprechen. Diese Rehabilitierung darf auch nicht dadurch beeinträchtigt werden, daß dem Beschuldigten im Wege der Kostenentscheidung, gewissermaßen unter der Hand, dennoch etwas ähnliches wie eine Verantwortlichkeit auferlegt wird. Es drängt sich deshalb der Schluß auf, daß beim Kreisgericht Unklarheiten über die Bedeutung eines Freispruchs bestehen. Diese hätte der Rechtsmittelsenat ausräumen müssen. Aber selbst dann, wenn auf Grund einer umfassenden Kenntnis der Rechtsprechung des Kreisgerichts dieser Schluß nicht gezogen werden konnte, mußte der Senat das Kreisgericht darauf hinweisen, daß die Beilegung der in einem Grundstück bestehenden Streitigkeiten zwischen den Parteien nicht im Wege einer Verteilung der Auslagen des Verfahrens und der notwendigen Auslagen der Beschuldigten bzw. der Privatklägerin erfolgen kann, daß es vielmehr notwendig ist, die gesellschaftlichen Organe einzuschalten und mit Hilfe gesellschaftlicher Kräfte das Übel von der Wurzel her zu beseitigen. Alice U hlig, Institut für Strafrecht der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ 3 Vgl. OGSt Bd. 3 S. 328 f. Im VEB Deutscher Zentralverlag erschien: Die Konfliktkommissionen Dokumente und arbeitsrechtliche Bestimmungen 409 Seiten Leinen Preis: 4,20 DM In dieser von Ingolf Noack und Dr. Roger Schlegel zusammengestellten und bearbeiteten Textausgabe sind die gesetzlichen Bestimmungen über die Konfliktkommissionen enthalten. Aufgenommen wurden auch Auszüge aus wichtigen Dokumenten und Beschlüssen der Partei und Gewerkschaft zu den Fragen der sozialistischen Moral und des sozialistischen Rechts. Dadurch, daß auch der Beschluß des Staatsrates über die weitere Entwicklung der Rechtspflege in der Textausgabe mit enthalten ist, gewinnt diese wesentlich an Wert. Aber auch arbeitsrechtliche Bestimmungen, die für die Tätigkeit der Konfliktkommissionen bedeutsam sind, wurden in der Textausgabe abgedruckt, so z. B. neben dem Gesetzbuch der Arbeit die Verordnung über Arbeitszeit und Erholungsurlaub, der Beschluß über die Unterstützung der Ständigen Produktionsberatung und wichtige Bestimmungen des Arbeitsschutzes. Diese Textausgabe ist nicht nur für die Mitglieder der Konfliktkommissionen ein wertvolles Arbeitsmittel, sondern auch für alle Richter, Staatsanwälte und Mit-, arbeiter der Volkspolizei sowie Schöffen. 264;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 264 (NJ DDR 1962, S. 264) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 264 (NJ DDR 1962, S. 264)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

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