Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 262

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 262 (NJ DDR 1962, S. 262); Auf den Kassationsantrag war somit das Urteil des Stadtgerichts wegen Verletzung des Gesetzes durch Nichtanwendung des § 1 StEG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gemäß § 312 Abs. 2 StPO an das genannte Gericht zurückzuverweisen. §§ 254, 255 StPO. Das Strafbefehlsverfahren, das generell geringe gesellschaftliche Auswirkungen hat, ist immer dann verfehlt, wenn die Straftat auf einer Mißachtung der Regeln des unmittelbaren gesellschaftlichen Zusammenlebens beruht und wenn zur Überwindung des ihr zugrunde liegenden Konflikts neben strafrechtlichen Sanktionen die Einbeziehung breiter Kreise der Werktätigen unerläßlich ist. OG, Urt. vom 14. November 1961 - 2 Zst III 19/61. Durch Strafbefehl des Kreisgerichts wurde der Beschuldigte wegen Körperverletzung gern. § 223 StGB zu einer Geldstrafe von 250 DM verurteilt. Dem Strafbefehl liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschuldigte arbeitet seit 1957 als Maschinenschlosser und zuletzt als Preßmeister in einem Kunstharz-preßwerk. Er leistet eine gute Arbeit in fachlicher Hinsicht und als Gemeindevertreter und Ratsmitglied sowie als Vorsitzender der Ständigen Kommission für Landwirtschaft und in der VdgB. Seine Beteiligung im NAW wird ebenfalls als gut bezeichnet. Am 2. Februar 1961 wurde der Beschuldigte nach Arbeitsschluß durch den Zeugen P. gegen 20 Uhr nochmals in den Betrieb gerufen, um einen Maschinenschaden zu beseitigen. Gegen 23 Uhr stellte der Beschuldigte fest, daß der Zeuge W. nur an zwei Maschinen arbeitete und die dritte, deren Produktion dringend von einem volkseigenen Betrieb benötigt wurde, nicht bediente. Dadurch kam es zwischen dem Beschuldigten und dem Zeugen W. zu einer erregten Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Beschuldigte dem Zeugen W. einen Faustschlag versetzte, durch den dieser einen Unterkieferbruch erlitt, der vorübergehende Arbeitsunfähigkeit des Zeugen zur Folge hatte. Der Präsident des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation dieses Strafbefehls beantragt, weil er auf einer Verletzung des § 255 Abs. 2 StPO durch das Kreisgericht beruhe. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der vom Kreisgericht erlassene Strafbefehl verletzt das Gesetz (§ 255 Abs. 2 StPO). Nach dieser Bestimmung hat das Kreisgericht die Sache an den Staatsanwalt zurückzugeben, wenn es Bedenken hat, sie durch Strafbefehl zu entscheiden. Solche Bedenken hätten dem Kreisgericht im vorliegenden Fall bei sorgfältiger Prüfung des Ermittlungsergebnisses kommen müssen. Der sich danach ergebende Sachverhalt ist keineswegs so eindeutig, wie mit § 254 Abs. 2 StPO verlangt wird. Der Staatsanwalt hätte demnach keinen Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls stellen dürfen. Die Entscheidung einer Strafsache durch Strafbefehl hat angesichts des Entwicklungsstandes der sozialistischen Gesellschaft in der Deutschen Demokratischen Republik schon deshalb wenig erzieherische Wirkung, weil damit dem Erfordernis nicht Rechnung getragen werden kann, die Werktätigen bei der Mitwirkung an der Leitung und Lenkung des Staates auch in immer stärkerem Maße in die Bekämpfung der Kriminalität einzubeziehen. Ein Strafbefehlsverfahren, das ohnehin wenig progressive Auswirkungen auf die verschiedensten Bereiche des gesellschaftlichen Lebens hat, wird immer dann verfehlt sein, wenn die betreffende Verletzung der Strafgesetze auf einer Mißachtung der Regeln des unmittel- baren gesellschaftlichen Zusammenlebens beruht. Insbesondere beim Auftreten derartiger Konflikte im Produktionsprozeß, die ein Eingreifen mit dem Mittel des Strafrechts erfordern, ist zu ihrer Überwindung außer notwendigen strafrechtlichen Sanktionen die Einbeziehung breiter Kreise der Werktätigen unerläßlich. Da eine gerichtliche Entscheidung durch Strafbefehl diesen Anforderungen nicht gerecht werden kann und mithin, wenn sie doch ergeht, gegen § 2 StPO verstößt, hätte in der vorliegenden Sache das Kreisgericht schon aus diesen grundsätzlichen Erwägungen keinen Strafbefehl erlassen dürfen. Aber auch aus tatsächlichen Gründen war der Erlaß eines Strafbefehls fehlerhaft. Die dem Kreisgericht vorgelegenen Ermittlungen lassen erhebliche Zweifel an der Schuld des Täters im Sinne des zur Anwendung gebrachten Strafgesetzes aufkom-men. Außerdem konnte das Kreisgericht nicht allein vom Ermittlungsergebnis her entscheiden, ob nicht eine Strafe ohne Freiheitsentzug angemessen ist (wird näher ausgeführt). Da der sich aus den Akten ergebende Sachverhalt darauf hinweist, daß der Beschuldigte möglicherweise aus Notwehr (§ 53 StGB) gehandelt hat bzw. § 233 StGB zur Anwendung kommen kann, hätte das Kreisgericht nicht durch Strafbefehl entscheiden dürfen,. sondern die Sache gemäß § 255 Abs. 2 StPO an den Staatsanwalt zurückgeben müssen, da nur in einer Hauptverhandlung die bestehenden Zweifel geklärt werden konnten. Der Strafbefehl hätte im vorliegenden Fall auch deshalb unterbleiben müssen, weil der Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit und die sonstigen Umstände der Tat möglicherweise den Ausspruch einer Strafe ohne Freiheitsentziehung erfordert hätten. Die Feststellung der hierfür maßgeblichen Umstände, insbesondere derjenigen, unter denen die Tat begangen wurde, sowie das Verhalten des Täters vor und nach der Tat ist jedoch nur in einer Hauptverhandlung möglich. Aus den vorstehenden Gründen war der Strafbefehl aufzuheben und die Sache an das Kreisgericht zurückzuverweisen, das seinerseits die Sache gemäß § 255 Abs. 2 StPO an den Staatsanwalt zurückzugeben hat. §§ 352 Abs. 1, 357 StPO. Kann im Privatklageverfahren auch allein die Kostenentscheidung mit Berufung oder Protest angefochten werden? BG Magdeburg, Urt. vom 17. Juni 1961 II BSB 45/61. Die Beschuldigte ist im Privatklageverfahren gern. § 221 Ziff. 3 StPO freigesprochen worden. Die Kosten des Verfahrens hat das Kreisgericht den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Das Kreisgericht begründet die Kostenentscheidung damit, die Parteien hätten schon seit Jahren Anlaß zum Streit im Hause gegeben. Deshalb sei es nach § 357 Abs. 3 StPO gerechtfertigt, daß beide Parteien je zur Hälfte mit den Kosten des Verfahrens belastet würden. Die Beschuldigte hat wegen der Kostenentscheidung Berufung eingelegt. Dagegen hat die Privatklägerin vorgetragen, eine auf die Kostenentscheidung beschränkte Berufung sei unzulässig. Die StPO sehe eine solche Berufung nicht vor, und nach den Bestimmungen der ZPO sei sie unzulässig. Die Berufung hatte Erfolg. Aus den Gründen: Entgegen der Auffassung der Privatklägerin ist die auf die Rüge der unrichtigen Kostenentscheidung gestützte Berufung zulässig. Zwar enthält die Strafprozeßordnung keine ausdrückliche Bestimmung darüber, daß eine Beschränkung der Berufung auf die Kostenentscheidung 262;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an Erfahrungen in der konspirativen Arbeit; fachspezifische Kenntnisse und politisch-operative Fähigkeiten. Entsprechend den den zu übertragenden politisch-operativen Aufgaben sind die dazu notwendigen konkreten Anforderungen herauszuarbeiten und durch die Leiter zu bestätigen. Die Einleitung von Ermittlungsverfahren ist dem Leiter der Haupt- selb-ständigen Abteilung Bezirksverwaltung Verwaltung durch die Untersuchungsabteilungen vorzuschlagen und zu begründen. Angeordnet wird die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit anderen Beweisgründen sowohl zur Erlangung von Gewißheit des Wahrheitswertes der Beschuldigtenaussage beitragen als auch Zweifel am Wahrheitsgehalt der Beschuldigtenaussage begründen können. Von besonderer Bedeutung sind Werber, die direkt zur Bearbeitung der feindlichen Zentren und Objekte eingesetzt werden. Sie unterliegen hinsichtlich ihrer Kontakte zu Geheimnisträgern den Geheimschutzmaßnahmen feindlicher Objekte.

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