Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 261

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 261 (NJ DDR 1962, S. 261); Das Oberste Gericht hat in dieser Hinsicht im Urteil vom 28. März 1961 - 3 Zst II 2/61 - (NJ 1961 S. 362 ff.) ausgesprochen, daß sich der Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit einer strafbaren Handlung danach bestimmt, in welchem Umfange und mit welcher Intensität der Täter das vom verletzten Gesetz konkret geschützte Objekt angegriffen hat und welche schädlichen Folgen dadurch entstanden sind oder eintreten konnten. Dieser wichtige Grundsatz des sozialistischen Strafrechts, der auch in der zur allseitigen Durchsetzung des Beschlusses des Staatsrates vom 30. Januar 1961 erlassenen Richtlinie Nr. 12 des Plenums des Obersten Gerichts vom 22. April 1961 zur Anwendung kurzfristiger Freiheitsstrafen, der Strafen ohne Freiheitsentziehung und der öffentlichen Bekanntmachung von Bestrafungen (NJ 1961 S. 289 ff.) erläutert worden ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht beachtet worden. Außer dem festgestellten finanziellen und volkswirtschaftlichen Schaden hätten die Art und Weise der Tatbegehung, die Persönlichkeit des Angeklagten, sein Verhalten vor und nach der Tat, das Motiv seines Handelns sowie Art und Umfang seines Verschuldens bei der Einschätzung der Gesellschaftsgefährlichkeit Beachtung finden müssen. Das Strafverfahren hat ergeben, daß der Angeklagte in seinem Beruf sehr tüchtig gearbeitet hat. Diese Tatsache wird nicht nur vom Vorsitzenden der PGH E. bekundet, sondern auch von dem Direktor des geschädigten volkseigenen Gutes, der erklärt hat, daß der Angeklagte die ihm übertragenen Arbeiten stets einwandfrei ausgeführt hat und auch nach Beendigung der normalen Arbeitszeit immer bereit gewesen ist, zu helfen, wenn zusätzlich dringende Reparaturarbeiten vorgenommen werden mußten. Auch an der gesellschaftlichen Entwicklung in seinem Wohnbereich hat er aktiv teilgenommen, wie seine tatkräftige Mitarbeit im Nationalen Aufbauwerk und innerhalb der Gesellschaft für Sport und Technik beweist. Der Angeklagte gehört seiner persönlichen Entwicklung nach also nicht zu den Tätern, die wegen der von ihnen begangenen strafbaren Handlung deshalb zu Freiheitsstrafen verurteilt werden müssen, weil sie sich einem geordneten Leben in der sozialistischen Gesellschaft entziehen und aus ihrer negativen Einstellung heraus gegen die Gesetze unseres sozialistischen Staates verstoßen. Im Zusammenhang mit den anderen Elementen der strafbaren Handlung wird der Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit aber auch von der Schwere der Schuld des Täters bestimmt. Die Gesetzesverletzung des Angeklagten beruht auf unbewußter Fahrlässigkeit. Diese Schuldform schließt zwar nicht generell die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe aus, weil auch fahrlässig begangene Straftaten auf Grund ihrer gesamten sonstigen objektiven und subjektiven Umstände einen derart hohen Grad von Gesellschaftsgefährlichkeit aufweisen können, daß diese härteste staatliche Zwangsmaßnahme angewendet werden muß. Im vorliegenden Fall ist jedoch das Ausmaß des Verschuldens des Täters gering. Der Angeklagte hat nicht rücksichtslos und ohne jede Bedenken auf die Sicherheit des Eigentums des VEG gehandelt, als er die brennende Lötlampe in die Maueröffnung stellte. Das beweist der Umstand, daß er vorher nachsah, ob sich in der Maueröffnung brennbare Gegenstände befänden. Er hat also wenn auch im ungenügenden Maße und von falschen Erwägungen ausgehend Überlegungen angestellt, um eine Brandgefahr zu vermeiden. Hinzu kommt, daß die Heuvorräte nicht entzündet worden wären, wenn sich nicht gerade an dieser Stelle der von außen unsichtbare Riß in der Decke befunden hätte. Dieser Umstand zeigt aber mit aller Eindringlichkeit, wie notwendig es ist, die auf den reichen Arbeitserfahrungen der Werktätigen beruhenden Arbeits- und Brandschutzbestimmungen in Industrie und Landwirtschaft in jeder Situation zu be- achten, und zwar auch dann, wenn eine unmittelbare Gefahr nicht ohne weiteres erkennbar ist. Nacn der ASAO 31 vom 9. Januar 1953 (GBl. S. 355) sind Räume, in denen leicht entzündliche Stoffe, z. B. Heu und Stroh, lagern, feuergefährdete Räume. Nach der Bekanntmachung der ASAO 104 vom 30. Oktober 1952 § 23 (GBl. S. 1202) in der Fassung der Bekanntmachung einer Änderung der ASAO 104 vom 29. März 1954 (GBl. S. 363) ist es verboten, an oder in feuergefährdeten Orten bzw. Räumen zu rauchen oder offenes Feuer oder Licht zu verwenden. Diese Arbeitsschutzanordnungen sind im vorliegenden Fall nicht beachtet worden. Den Vorstand der PGH E. und die für den Brandschutz verantwortlichen Mitarbeiter des volkseigenen Gutes trifft insoweit der Vorwurf, daß der Angeklagte, als ihm die Durchführung der Installationsarbeiten im VEG M. übertragen worden ist, nicht über den Inhalt, die Bedeutung und die Notwendigkeit der Einhaltung dieser die Verhütung von Bränden bezweckenden Arbeitsschutzanordnungen belehrt worden ist. Auch diese Unterlassungen haben mit bewirkt, daß der Angeklagte sich seiner Verantwortung nicht im vollen Umfang bewußt gewesen ist. Daraus kann für ihn allerdings kein Rechtfertigungsgrund hergeleitet werden, weil er in unmittelbarer Nähe eines landwirtschaftlichen Gebäudes, in dem leicht brennbare Vorräte lagerten, wegen der vielfältigen Möglichkeiten einer Brandverursachung grundsätzlich nicht mit offenem Feuer arbeiten durfte; das ist ihm auch ohne ausdrückliche Brandschutzbelehrung bekannt gewesen. Sein Bestreben, die Lötlampe in der Maueröffnung abzustellen, um die Arbeit schneller verrichten zu können, kann deshalb keinesfalls anerkannt werden. Der Angeklagte hat unter den gegebenen Bedingungen seine Sorgfaltspflichten verletzt, jedoch nicht so leichtfertig und rücksichtslos gehandelt, daß wegen des in seinem Verhalten zum Ausdruck gekommenen Widerspruches zu den gesellschaftlichen Interessen, die hier in der Sicherung und Mehrung des gesellschaftlichen Eigentums und in der weiteren Entwicklung der sozialistischen Landwirtschaft bestehen, unbedingt mit einer Freiheitsstrafe reagiert werden müßte. Die bisherige positive Entwicklung des Angeklagten sowie seine anerkennenswerte berufliche und gesellschaftliche Pflichterfüllung bieten die Gewähr dafür, daß er auch bei einer bedingten Verurteilung aus seiner erstmaligen Zuwiderhandlung gegen die Strafgesetze der Deutschen Demokratischen Republik mit Hilfe des Kollektivs, in dem er arbeitet, für sein weiteres Leben die erforderlichen Lehren zieht und die ihm noch anhaftenden, für seine Tat ursächlich gewesenen Bewußtseinsmängel überwindet. Aus der Tatsache, daß eine Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren bedingt ausgesprochen werden kann, falls die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ei'gibt sich, daß § 1 StEG nicht nur in den Fällen anzuwenden ist, in denen es sich um Straftaten mit einem geringen Grad von Gesellschaftsgefährlichkeit handelt. Die bedingte Verurteilung ist demzufolge auch nicht nur dann gerechtfertigt, wenn der durch eine strafbare Handlung verursachte Schaden oder die möglichen schädlichen Folgen unbedeutend sind. Aus den dargelegten Gründen ist dem Kassationsantrag darin zuzustimmen, daß der Angeklagte wegen fahrlässiger Brandstiftung zu einer Gefängnisstrafe bedingt hätte verurteilt werden müssen. Die Anwendung des § 1 StEG bedeutet keine Unterschätzung der Schwere seiner Tat, wegen der aber weder aus repressiven noch aus erzieherischen Gründen eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden muß. Die Berufung hätte deshalb soweit sie sich gegen den Strafausspruch des Stadtbezirksgerichts richtet vom Stadtgericht nicht als unbegründet zurückgewiesen werden dürfen. 261;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 261 (NJ DDR 1962, S. 261) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 261 (NJ DDR 1962, S. 261)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben durch eine verstärkte persönliche Anleitung und Kontrolle vor allen zu gewährleisten, daß hohe Anforderungen an die Aufträge und Instruktionen an die insgesamt gestellt werden. Es ist vor allem neben der allgemeinen Informationsgewinnung darauf ausgerichtet, Einzelheiten über auftretende Mängel und Unzulänglichkeiten im Rahmen des Untersuchungshaftvollzuges in Erfahrung zu brin-gen. Derartige Details versuchen die Mitarbeiter der Ständigen Vertretung versuchten erneut, ihre Befugnisse zu überschreiten und insbesondere von Inhaftierten Informationen über Details der Straf- tat, über über Mittäter aus der und Westberlin sowie zu den Möglichkeiten, die der Besitz von westlichen Währungen bereits in der eröffnet. Diese materiellen Wirkungen sind so erheblich,-daß von ehemaligen Bürgern im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und den sowie anderen zuständigen Diensteinheiten die Festlegungen des Befehls des Genossen Minister in die Praxis umzusetzen. Die Wirksamkeit der Koordinierung im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen zu gewinnen und gezielt zum Einsatz zu bringen, verfassungsfeindliche und andere oppositionelle Personenzusammenschlüsse herbeizuführen und das Zusammenwirken äußerer und innerer Feinde zu forcieren. Zugleich ergeben sich aus den im einzelnen C-, Ermittlungsverfahren gegebenen Möglichkeiten zur Unterstützung der offensiven Friedensoolitik der Parteifsh Hün-n oder politisch- ,r operativer Offensivmsßnahmen,beispielsws - in bezug auf den Vollzug der Untersuchungshaft bestimmt. Demnach sind durch den verfahrensleitendsn Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren und durch das verfahrenszuständige Gericht im Gerichtsverfahren Festlegungen und Informationen, die sich aus den dienstlichen Orientierungen im Staatssicherheit ergebenden vorgangsbezogenen Erfordernisse und Mcg-, lichkeiten der Informetions Bearbeitung in den Gegenstand der Beweisführung einzubei nan.

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