Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 255

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 255 (NJ DDR 1962, S. 255); Von Bedeutung ist auch, daß für die Jugendkriminalität gewisse weitere Faktoren maßgeblich sind. Sie ergeben sich daraus, daß der jugendliche Mensch leichter formbar, leichter beeinflußbar ist als ein Erwachsener. So können gewisse Lebensverhältnisse Jugendliche zu strafbaren Handlungen verleiten, z. B. ein unrichtiges Verhältnis der Eltern zu ihren Kindern; das Fehlen einer genügenden Obhut und Aufsicht über die Minderjährigen; Trunksucht der Eltern; manchmal auch schwierige materielle Bedingungen; die Zerstörung der Einheit der Familie durch Ehescheidung oder Tod eines Elternteils; Unzulänglichkeiten in der erzieherischen Einwirkung durch die Schule und sonstige Institutionen. Diese Feststellungen wurden auf Grund genauer Untersuchung der strafbaren Handlungen von 150 Jugendlichen gemacht; sie können in gewissem Sinne als maßgeblich bei der Bestimmung der Faktoren angesehen werden, die im allgemeinen Konflikte hervorrufen und zu Rechtsverletzungen Jugendlicher führen1. Die Kriminalstatistik der Jahre 1956 1958 zeigt, daß die Jugendkriminalität im Verhältnis zur Erwachsenenkriminalität nicht absolut sinkt. Unter den von Minderjährigen begangenen Rechtsverletzungen sind Straftaten gegen das Eigentum am häufigsten. Dann folgen rowdyhaftes Verhalten, wie Verletzung der körperlichen Unantastbarkeit, Sachbeschädigung, leichte Körperverletzung, Verleumdung usw., sowie Straftaten gegen das Leben und die Gesundheit des Menschen, wie Körperverletzung, fahrlässige Tötung sowie einzeln auftretende Fälle des Totschlags. Ein besonderes Problem sind die strafbaren Handlungen, die von Gruppen jugendlicher Täter begangen werden2. Grundlagen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Jugendlicher Die Bestimmungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit Minderjähriger sind Teil des geltenden Strafgesetzbuchs vom 11. Juli 1932, während die Verfahrensvorschriften für Jugendstrafsachen in einem Abschnitt der Strafprozeßordnung geregelt sind. Art. 69 § 1 StGB bestimmt, daß ein Minderjähriger, der vor Vollendung des 13. Lebensjahres eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht, nicht bestraft wird. Ebenso wird ein Minderjähriger nicht bestraft, der nach Vollendung des 13., aber vor Vollendung des 17. Lebensjahres eine mit. Strafe bedrohte Handlung ohne die erforderliche Einsicht begeht, d. h. ohne geistig und moralisch in einem solchen Grad entwickelt zu sein, daß er die Bedeutung der Tat einsehen und dieser Einsicht gemäß handeln kann. Bei diesen Minderjährigen ordnet das Gericht gemäß Art. 69 § 2 StGB nur Erziehungsmaßnahmen an, und zwar: Verweis, Stellung unter die verantwortliche Aufsicht der Eltern, des bisherigen Vormundes oder eines besonderen Schutzaufsichtshelfers oder Unterbringung in einer Erziehungsanstalt. Als Minderjähriger im Sinne des polnischen Strafgesetzbuchs wird somit eine Person angesehen, die das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zwar sieht das Strafgesetzbuch keine Mindestaltersgrenze für die strafrechtliche Verantwortlichkeit Minderjähriger vor, jedoch wird entsprechend der gegenwärtigen Gerichtspraxis ein Minderjähriger bis zu zehn Jahren nicht vom Strafgericht zur Verantwortung gezogen. Das Strafverfahren gegen Minderjährige unter zehn Jahren 1 Vgl. Stanislaw Batawia'Jadwiga Sochon/Helena Kolakowska,-Der .Prozeß gesellschaftlicher Entgleisung minderjähriger Verbrecher (poln.l, 2 Vgl. Pawel Zakrzewski, „Das. Problem der Gruppe jugendlicher Rechtsbrecher im Lichte der Literatur“, Panstwo i Prawo 1960, Heft 4/5, S. 719 ff. (poln.). wird eingestellt, ohne daß die in Art. 69 § 2 StGB vorgesehenen Maßnahmen gegen sie angewendet werden, es sei denn, daß besondere Sachumstände für ihre Anwendung sprechen. Gegenüber Minderjährigen, die eine mit Strafe bedrohte Handlung nach Vollendung des 10. Lebensjahres, aber vor Vollendung des 13. Lebensjahres begangen haben, stellt das Gericht grundsätzlich das Verfahren ein und wendet gleichzeitig eine der in Art. 69 § 2 vorgesehenen Erziehungsmaßnahmen an. Die Tendenz geht jedoch dahin, in Zukunft bei Minderjährigen bis zu 13 Jahren die Einwirkung des Strafgerichts durch die Einwirkung des Vormundschaftsgerichts oder der Organe der Volksbildung zu ersetzen. Art. 70 StGB legt fest, daß ein Minderjähriger, der nach Vollendung des 13. Lebensjahres, aber vor Vollendung des 17. Lebensjahres mit der erforderlichen Einsicht eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, vom Gericht zur Unterbringung in einer Besserungsanstalt verurteilt wird. Das Gericht kann jedoch davon absehen, wenn es mit Rücksicht auf die Umstände der Tat, auf den Charakter des Minderjährigen oder die Bedingungen seines bisherigen Lebens und seiner Umgebung die Unterbringung in einer Besserungsanstalt nicht für zweckmäßig hält. In diesem Fall ordnet das Gericht ausschließlich Erziehungsmaßnahmen an (Art. 71 StGB). Falls ein mit Einsicht handelnder Jugendlicher eine nicht mit Todesstrafe oder mit lebenslänglichem Gefängnis bedrohte Handlung begeht, kann das Gericht wenn es dies für zweckmäßig erachtet die Unterbringung in einer Besserungsanstalt für die Dauer von ein bis drei Jahren aussetzen. In der Zeit der bedingten Aussetzung der Unterbringung ist das Gericht verpflichtet-, Erziehungsmaßnahmen gegenüber dem Minderjährigen anzuwenden. Schlechtes Betragen des Minderjährigen während der Bewährungszeit z. B. ungenügende Erfüllung seiner Schulpflichten, wiederholte Arbeitsbummelei, häufiger Aufenthalt in verbrecherischem Milieu, Trunksucht geben dem Gericht die Möglichkeit, die Aussetzung zu widerrufen und den Minderjährigen in einer Besserungsanstalt unterzubringen. Das Gericht trifft diese Maßnahme auf Antrag der Leitung der Besserungsanstalt, des Schutzaufsichtshelfers, der Eltern, des Vormundes des Minderjährigen oder aus eigener Initiative, wobei es die Art der Erziehungsmaßnahme, die während der Bewährungszeit angewandt wurde, berücksichtigt. Wird die Aussetzung während der Bewährungszeit nicht aufgehoben, dann wird die Verurteilung als nicht geschehen betrachtet. Die Leitung der Besserungsanstalt kann den Minderjährigen auf eine bestimmte Probezeit außerhalb der Anstalt unterbringen; sie kann diese Maßnahme jedoch jederzeit wieder rückgängig machen. Ein Minderjähriger, der außerhalb der Besserungsanstalt untergebracht ist, wird als Zögling der Anstalt, die weiterhin die Aufsicht über ihn führt, angesehen. Das Gericht kann den Zögling auf Antrag der Leitung der Besserungsanstalt oder aus eigener Initiative für eine bestimmte Zeit bedingt entlassen, wenn er mindestens sechs Monate in der Besserungsanstalt verbracht hat. In diesem Fall wird der Zögling unter Aufsicht eines Schutzaufsichtshelfers gestellt. Führt sich der Zögling nach der Entlassung schlecht, so ist das Gericht berechtigt, die Entlassung aus eigener Initiative oder auf Antrag der Leitung der Besserungsanstalt, des Schutzaufsichtshelfers, der Eltern oder des Vormundes des Minderjährigen aufzuhebvn. Wird die bedingte Entlassung während der festgelegten Frist*nicht aufgehoben oder hat der Betroffene das 21. Lebensjahr 255 ■;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 255 (NJ DDR 1962, S. 255) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 255 (NJ DDR 1962, S. 255)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Vorkommnissen am in der Hauptstadt der Zugeführten standen ,J unter dem Einfluß von Alkohol. Die langjährigen Erfahrungen beweisen, daß von den erlaufe von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen sind hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft zu treffende Entscheidungen betrachtet. An der Anordnung der Untersuchungshaft sind immer mehrere autoritative staatliche Organe Kraft eigener, von einander unabhängiger Verantwortung, beteiligt.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X