Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 254

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 254 (NJ DDR 1962, S. 254); der Reichsanwaltschaft hinsichtlich der von ihnen eingelegten Nichtigkeitsbeschwerden angezweifelt hätten. Über die praktische Tätigkeit Frankels gibt u. a. die Reichsgerichtsakte 3 C 362/40 Auskunft. Sie enthält eine von Fränkel verfaßte Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Sondergerichta Hannover vom 5. Oktober 1940, mit dem der Pfarrer Claas Wiltfang aus Grimersum, Kreis Norden, von der Anklage eines Verbrechens gegen das Heimtückegesetz freigesprochen worden war. Selbst das Sondergericht war zu der Auffassung gekommen, daß bei dem Pfarrer § 51 Abs. 2 StGB angewandt Werden müsse. Fränkel jedoch räsonierte: „Die Tatsache allein, daß § 51 Abs. 2 StGB zutrifft, bildet also keinen Hinderungsgrund, einen Angeklagdhl nach dem § 2 Abs. 2 Heimtückegesetz zu bestrafen.“ Der dritte Senat des Reichsgerichtes hob auf Antrag Fränkels das freisprechende Urteil des Sondergerichts gegen den Pfarrer Wiltfang, der sich zu dieser Zeit im Konzentrationslager Dachau befand, auf und wies das Sondergericht in Han-; nover zu einer erneuten Verhandlung an. Wenn dieser führende und schwer belastete Nazi heute zum westdeutschen Generalbundesanwalt auserwählt wurde, dann unterstreicht diese Tatsache, daß die Bonner Justiz völlig in der Hand der braunen Juristen Hitlers ist, die die faschistischen Traditionen der Sondergerichte und des Reichsgerichts fortsetzen. Fränkel war während der braunen Mordzeit ein führender Anklägei gegen Antifaschisten, Demokraten und andere friedliebende Menschen. Heute beherrscht er den gesamten Anklageapparat des Bonner Staates. Die zahlreichen Ermittlungsverfahren und Terrorprozesse wider Gegner der Kriegspolitik des Bonner Regimes beweisen, daß Fränkel und mit ihm das Heer der faschistischen Blutrichter ihre alte Politik fortsetzen. Ihre Opfer von damals sind auch heute wieder die Verfolgten der Bonner Justiz. Der Nazi-Jurist Fränkel ist der lebendige Ausdruck für die Kontinuität der Politik des Hitler-Staates in der klerikal-militaristischen Ordnung Westdeutschlands. Am dlemeL* notiert Themis Modell 1361 Je stärker die politischen Leidenschaften in England toben, je lauter die Stimmen der Gegner der Regierungspolitik werden, desto schwerer fällt es den Regierungskreisen, Andersdenkende zu bestrafen und dabei das Dekorum der demokratischen Freiheiten zu wahren. Nach dem Gesetz dürfen alle britischen Untertanen Demonstrationen abhalten. Die Demonstranten können nur dann bestraft werden, wenn sie den Straßenverkehr stören. Darauf steht aber nur eine Geldstrafe von höchstens 40 Schilling. Läßt sich aber nicht ein Gesetz ausfindig machen, mit dessen Hilfe man die Teilnehmer regierungsfeindlicher Demonstrationen ins Kittchen stecken könnte? Vor kurzem erklärte der Labourabgeordnete Sydney Silver-man im Unterhaus, man habe ein solches Gesetz entdeckt. Die Behörden, die die Gegner der Kernrüstungspolitik Englands verfolgen, haben beschlossen, ein 600 Jahre altes Gesetz anzurufen. Es handelt sich um ein Gesetz „gegen Verbrecher, Aufrührer, Querulanten und Landstreicher", das in England nach dem Hundertjährigen Krieg, im Jahre 1361, angenommen wurde. Silverman sagte, auf Grund dieses mittelalterlichen Gesetzes seien Teilnehmer von Protestdemonstrationen gegen die Vorbereitung eines Kernkrieges „zu langen Haftstrafen verurteilt worden". Silvermans Vorschlag, dieses „veraltete, obskure und despotische Gesetz" abzuschaffen, ist auf den Widerstand der Regierung gestoßen. „Die Regierung ließ im Unterhaus die Peitschen schwingen", berichtete die Wochenschrift „Tribüne", „und brachte mit Müh und Not 240 Stimmen zusammen", um Silvermans Vorschlag abzulehnen. Auch die Oppositionsführer unterstützen im Grunde die Konservativen. „Tribüne" schreibt, daß Gaitskells Gesinnungsfreunde sich vor der Abstimmung gedrückt haben. (Aus „Neue Zeit", Moskau, Nr. 12 vom 21. lylärz 1962) Dr. MIECZYSLAW GOLAB, wiss. Mitarbeiter am Lehrstuhl für Strafrecht der Universität Lodz und Richter am Wojewodschaftsgericht in Lodz Die Verantwortlichkeit Jugendlicher im Strafrecht der Volksrepublik Polen Das Problem, wie jugendliche Rechtsverletzer erzogen und wieder in die Gesellschaft eingegliedert werden können, spielt im Strafrecht der Volksrepublik Polen eine außerordentliche Rolle. Dabei haben die gesellschaftlichen Organisationen sowie die staatlichen Organe der Volksbildung und des Gesundheitswesens große Aufgaben. Auch in der Volksrepublik Polen geht man davon aus, daß die wichtigste Aufgabe bei der Bekämpfung der Jugendkriminalität die Organisierung vorbeugender Maßnahmen ist und daß man jugendliche Rechtsverletzer in erster Linie erziehen und erst in zweiter Linie mit Strafen auf sie einwirken soll. Deshalb werden alle äußeren und inneren Umstände, die mit der Rechtsverletzung eines Jugendlichen im Zusammenhang stehen, sorgfältig geprüft. Das Jugendgericht ist bemüht, das gesellschaftliche Bewußtsein und die Lebensverhältnisse des Kollektivs, dem der Rechtsverletzer angehört, zu untersuchen. Dazu finden z. B. Aussprachen und gemeinsame Beratungen des Jugendrichters mit den Eltern und dem Kollektiv der Werktätigen, dem der Jugendliche zur Erziehung anvertraut wird, statt. Ursachen der Jugendkriminalität Ein großer Teil der polnischen Jugend wuchs unter den furchtbaren Bedingungen der Kriegszeit und den schwierigen Verhältnissen der Nachkriegszeit auf. Die Ereignisse dieser schrecklichen Jahre hatten großen Einfluß auf die Jugendlichen und wirkten sich zum Teil in Straftaten aus. Mit der Zerschlagung des kapitalistischen Systems in Polen konnten nicht zugleich auch alle Folgen dieses Systems beseitigt werden. Im Bewußtsein vieler älterer Menschen, die ja entscheidenden Einfluß auf die heran-wachsende Generation ausüben, blieben noch Überreste der kapitalistischen Ideologie erhalten. Das mußte sich zwangsweise auch auf das Bewußtsein der Jugendlichen auswirken. Nicht vergessen werden darf auch der Einfluß, den die Feinde der neuen Ordnung Polens vom imperialistischen Lager aus auf die polnische Jugend auszuüben versuchen. 254;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 254 (NJ DDR 1962, S. 254) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 254 (NJ DDR 1962, S. 254)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Verhaltensanforderungen an die Mitarbeiter der -Abteilung Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache , tierter in Auswirkung der zunehmenden Aggressivität und Gefährlichkeit des Imperialismus und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten, über die sich aus der Nichteinhaltung von Pflichten ergebenden Konsequenzen. Für die Überleitung der Befragung auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Einrichtungen der Untersuciiungshaftanstalt durch Verhaftete und von außen ist in vielfältiger Form möglich. Deshalb ist grundsätzlich jede zu treffende Entscheidung beziehungsweise durchzuführende Maßnahme vom Standpunkt der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß die Abteilungen der bei der Erarbeitung und Realisierung der langfristigen Konzeptionen für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Maßnahmen konkret festgelegt. Bei der weiteren Durchsetzung der für das Zusammenwirken qinsbesondere darauf an, - den Einfluß zu erhöhen auf.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X