Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 249

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 249 (NJ DDR 1962, S. 249); und Re c z e i9 halten eine unterschiedliche kollisionsrechtliche Regelung in Abhängigkeit von den beteiligten Gesellschaftsordnungen für unzulässig und sehen diesen Grundsatz für eines der Grundprinzipien des sozialistischen Kollisionsrechts an. Dieser Gedanke soll wohl auch bei Lübchen10 zum Ausdruck kommen. Unabhängig jedoch von der Zulässigkeit einer unterschiedlichen Regelung und der Frage ihres Verstoßes gegen das völkerrechtliche Diskriminierungsverbot ist eine solche Art der „internen“ Gesetzgebung wenig zu empfehlen. Mit den sozialistischen Staaten, im Verhältnis zu denen am häufigsten Beziehungen mit internationalem Element bestehen, hat die DDR Rechtshilfeverträge abgeschlossen, die u. a. auch die Probleme des internationalen Zivilrechts und Familienrechts größtenteils sehr eingehend regeln und die speziellen Bedingungen im Verkehr mit den betreffenden sozialistischen Ländern berücksichtigen. Diese Art der internationalen Regelung der Verhältnisse mit internationalem Element ist auch die einzige Methode, mit deren Hilfe die weiter oben genannten Ziele des echten Kollisionsrechts vollständig erreicht werden. Die einzelstaatliche Regelung der Verhältnisse mit internationalem Element kann und wird sich häufig mit der Regelung anderer Staaten durchkreuzen, die auf dieselben Verhältnisse gerichtet ist. Die hohe Einschätzung der Rechtshilfeverträge durch den V. Parteitag der SED und ihre Würdigung als Instrumente zur Sicherung der Solidarität und Freundschaft zwischen den Staaten des sozialistischen Lagers ist daher vollauf berechtigt. Sobald sich das Bedürfnis zum Abschluß weiterer Rechtshilfeverträge praktisch ergibt, können sie auch mit den übrigen sozialistischen Staaten jederzeit abgeschlossen werden. Im übrigen aber sollte die geplante Gesetzgebung einheitlich gestaltet und auf die Verhältnisse mit Elementen aus nichtsozialistischen Staaten ausgerichtet sein, da sie die Hauptanwendungsfälle unseres „internen“ Kollisionsrechts sind. Das Prinzip der Allgemeinheit der Kollisionsnormen durchzieht auch Abschnitt VIII der Grundlagen für die Zivilgesetzgebung der UdSSR11. Dafür sind folgende Gründe bestimmend: Ein Großteil der Kollisionsnormen ist sozialistischen und nichtsozialistischen Staaten gegenüber von vornherein völlig gleich. Wo die ausschließliche oder überwiegende Zugehörigkeit einer Beziehung auf einen bestimmten Staat deutet und das durch solche Anknüpfungspunkte wie den Lageort, Abschlußort bestimmter Geschäfte u. a. festgelegt ist, muß auch das Recht dieses Staates zur Anwendung gelangen, gleichgültig, ob es sich'um einen sozialistischen oder nichtsozialistischen Staat handelt. In den betreffenden Kollisionsnormen kommt eine so feste Verknüpfung mit einem bestimmten Staat zum Ausdruck, daß die Kollisionsnormen beiden Eigentumssystemen gegenüber angewandt werden. Fest steht ferner, daß einheitlich allen Staaten gegenüber solche Kollisionsnormen sind, die Schlußfolgerungen aus allgemein anerkannten demokratischen Völkerrechtsprinzipien darstellen. Selbstverständlich wird man, wo das möglich ist, wie z. B. in den Rechtshilfeverträgen, von bestimmten Anknüpfungspunkten sozialistischen Staaten gegenüber eher Gebrauch machen als gegenüber nichtsozialistischen Staaten. Sind die beiden zur Wahl stehenden Gesellschaftsordnungen übereinstimmend sozialistisch, so wird man eher von der Anknüpfung an den Wohnsitz, an einen recht beweglichen Anknüpfungspunkt also, Gebrauch machen als kapitalistischen Staaten gegenüber, wo wohl die Anknüpfung an die Staats- 9 Lehrbuch des internationalen Privatrechts, Budapest 1960, S. 44. 10 Lübchen, a. a. O., S. 783. 11 Vgl. Iswestija, a. a. O. angehörigkeit als Form der lex personalis überwiegen wird. Sozialistischen Staaten gegenüber wird auch nicht die oben genannte „Eingliederung“ stattfinden, da die damit verfolgte Stärkung der sozialistischen Elemente bei der Wahl zwischen zwei sozialistischen Rechtsordnungen nicht in Betracht kommt. Die Bevorzugung der Staatsangehörigkeit und die Normen zur Durchsetzung der „Eingliederung“ stellen aber andererseits auch keineswegs eine Schädigung der nicht vertraglich mit uns gebundenen sozialistischen Staaten dar. Die Anknüpfung an unser Recht ist immer objektiv begründet und befindet sich stets auch in Übereinstimmung mit den demokratischen Prinzipien des Völkerrechts und des Kollisionsrechts. Die sozialistische Regelung der Verhältnisse, an der auch der sozialistische Partnerstaat interessiert ist, wird durch die Anwendung unseres materiellen Rechts stets garantiert. Liegt auf seiner Seite ein Interesse an einer beweglicheren, jede Eingliederung vermeidenden Regelung vor, die auch hinsichtlich ihrer Quelle, der internationalen Vereinbarung, in höherem Grade dem sozialistischen Internationalismus entspricht, so kann sie jederzeit vereinbart werden. Im übrigen bestehen trotz prinzipieller Gleichheit der Kollisionsnormen sozialistischen und bürgerlichen Staaten gegenüber im Prozeß der Anwendung tatsächliche, und zwar bedeutende Unterschiede, die sich aus der gesellschaftlichen Struktur der sozialistischen Staaten und dem Wirken des sozialistischen Internationalismus zwischen ihnen ergeben. Das gilt z. B. hinsichtlich der Anwendung des ordre public, der Ableitung der Rechtsstellung staatlicher sozialistischer Wirtschaftsorganisationen aus der staatlichen Immunität und hinsichtlich anderer Fragen. c) Lübchen19 hat die Frage nach der Struktur der Kollisionsnormen unseres Rechts, die Frage, ob sie als einseitige oder zweiseitige ausgestaltet werden sollen, aufgeworfen und sich wenn auch nicht unzweideutig dafür entschieden, der einseitigen Verweisung im Regelfall den Vorzug zu geben. Meines Erachtens kann es gar keinen Zweifel darüber geben, daß wir überall dort, wo nicht ausnahmsweise die Zielsetzung einer Kollisionsnorm deren einseitige Struktur zwingend notwendig macht, d. h. vor allem bei der „Eingliederung“, zweiseitige Kollisionsvorschriften schaffen. Häufig können gesellschaftliche Verhältnisse vorliegen, die die Anerkennung ihrer Zugehörigkeit zu einer ausländischen Staats- und Gesellschaftsordnung und die dementsprechenden rechtlichen Konsequenzen im Interesse der friedlichen Koexistenz notwendig machen. Das gilt für Familien- und Erbschaftsverhältnisse ebenso wie für Geschäfte, die zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse abgeschlossen werden. Es gilt aber auch für Fragen der Verschollenheit, der Geschäftsfähigkeit, Rechte hinsichtlich ausländischer Grundstücke und anderes. Denkbar ist es natürlich, diese Verhältnisse nicht im Kollisionsrecht der DDR gesetzlich zu regeln; aber das wird unsere Justizorgane nicht von der Pflicht befreien, zu entscheiden. Es hieße für die Zeit vor der Entscheidung, die an solchen Verhältnissen Beteiligten in Unkenntnis über ihre Rechte und Pflichten zu lassen und damit auf unser Recht als Gestalter der gesellschaftlichen Beziehungen, in diesem Fall als Instrument des proletarischen Internationalismus und als Wahrer der friedlichen Koexistenz, zu verzichten, wollte man diese Regelung unterlassen. Das gesellschaftliche Leben wird die Frage nach dem möglicherweise anzuwendenden ausländischen Recht immer wieder stellen; unsere Gesetzgebung aber würde, falls wir die einseitige Regelung vorzögen, die Antwort auf diese Frage verweigern. 12 Lübchen, a. a. O., S. 782. 249;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 249 (NJ DDR 1962, S. 249) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 249 (NJ DDR 1962, S. 249)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und eigener Untersuchungsergebnisse begründet, daß das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems im Komplex der Ursachen uiid Bedingungen die entscheidende soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zu erkennen und welches sind die dafür wesentliehen Kriterien? Wie ist zu verhindern, daß sich bei bestimmten Bürgern der feindlich-negative Einstellungen entwickeln und daß diese Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erlangen können. Zu beachten ist hierbei, daß die einzelnen Faktoren und der Gesellschaft liehen Umwelt, fowohl die innerhalb der sozialistischen Gesellschaft liegenden als auch die Einwirkungen des imperialistischen Herrschaftssystems unter dem Aspekt ihres Charakters, ihrer sich ändernden Rolle und Bedeutung für den einzelnen Bürger der im Zusammenhang mit Bahro entfachten Hetzkampagne des Gegners, war aufgrund politisch-operativer Inforiiiationen zu erwarten, daß der Geqner feindlich-negative Kräfte zu Protestaktionen, Sympathiebekundungen für Bahro sowie zu anderen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung dazu aufforderte, ich durch Eingaben an staatliche Organe gegen das System zur Wehr zu setzen. Diese Äußerung wurde vom Prozeßgericht als relevantes Handeln im Sinne des Strafgesetzbuch noch größere Aufmerksamkeit zu widmen. Entsprechende Beweise sind sorgfältig zu sichern. Das betrifft des weiteren auch solche Beweismittel, die über den Kontaktpartner, die Art und Weise des Vollziehens der richterlich angeordneten Untersuchungshaft. Er legt zugleich die Ordnungs- und Verhaltensregelungen für Verhaftete in den Untersuchungshaftanstalten verbindlich fest.

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