Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 246

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 246 (NJ DDR 1962, S. 246); Zur Diskussion, Dr. HORST WIEMANN, Berlin Grundfragen der Kodifizierung des Koliisionsrechts der DDR Gegenstand und Inhalt der geplanten Regelung Die Konzeption des ZGB der DDR wirft die Frage auf: Was soll in der Gesetzgebung mit gesellschaftlichen Verhältnissen der Art, wie sie im ZGB geregelt werden, geschehen, wenn sie Berührung mit dem Ausland aufweisen? Soll unser sozialistischer Gesetzgeber diese Beziehungen im Anschluß an die eigentlichen „materiellen“ Normen des ZGB regeln, oder ist ihre rechtliche Gestaltung Teil eines größeren Gebiets unserer Gesetzgebung, mit dem im Zusammenhang sie erfolgen muß? Das ist im Grunde die Frage nach dem Gegenstand der rechtlichen Regelung, die auch Lübchen1 2 zu Recht an den Beginn seiner Ausführungen stellt. Traditionell wurden als Gegenstand des Internationalen Privatrechts (IPR) die Vermögens-(und Familien-) Verhältnisse mit internationalem Element betrachtet. Nach der Babelsberger Konferenz wurde die Konzeption des einheitlichen IPR in der DDR einer Prüfung unterworfen, die zu dem vorläufigen Ergebnis der Ausgliederung des sog. Rechts der internationalen Wirtschaftsbeziehungen der DDR aus dem bis dahin einheitlich aufgefaßten Rechtszweig „Internationales Privatrecht“ führte. Diese Aussonderung der internationalen Wirtschaftsbeziehungen der DDR aus dem Kreis der von unserem IPR geregelten Verhältnisse erfolgte, weil es sich bei ihnen nicht um gesellschaftliche Verhältnisse mit internationalem Element, sondern um echte internationale Beziehungen mit eigenen Wesenszügen handelt. Es sind Verhältnisse, die zwei dem Wesen nach gleichartig oder unterschiedliche gesellschaftliche Reproduktionsprozesse miteinander verbinden. Diese grundlegenden materiellen Verschiedenheiten finden ihren Ausdruck auch in formeller Hinsicht, im Hinblick auf die Methode der rechtlichen Gestaltung. Im Unterschied zur primären Methode der rechtlichen Gestaltung der gesellschaftlichen Verhältnisse mit internationalem Element, der Regelung durch sog. Kollisionsnormen, welche das Recht dieses oder jenes in-oder ausländischen Staates für anwendbar erklären, verlangen die internationalen Wirtschaftsbeziehungen eine spezielle rechtliche Regelung durch direkte, unmittelbar auf die Gestaltung der gesellschaftlichen Beziehungen gerichtete Normen. Vollkommen können solche direkten Normen ihre Aufgabe nur erfüllen, wenn sie international einheitlich geschaffen werden. Solche Vorschriften sind bisher vor allem in Abkommen zwischen Ländern des sozialistischen Weltsystems enthaltend Wo solche Normen bisher nicht vereinbart wurden, spielen zwar auch auf diesem Gebiet Kollisionsnormen ihre Rolle, sie können das aber nur ersatzweise an Stelle der anzustrebenden, international einheitlichen direkten Normen. Das wirkt sich auch auf ihre Anwendung aus. 1 Vgl. Lübchen „Aufgaben bei der Neuregelung des Internationalen Zivilrechts,“ NJ 1961 S. 781. 2 Zu den ALB 58 des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe, der Hauptquelle solcher international einheitlicher direkter Spezialnormen siehe Kampa/Kemper, „Durch Vervollkommnung der ALB des RGW zur endgültigen Lösung der Frage des subsidiär anwendbaren Rechts“, Der Aussenhandel 1960, Beilage „Recht im Aussenhandel“, Nr. 3 und 4. Die ersatzweise kollisionsrechtliche Regelung gleichgültig, ob sie ihrerseits international einheitlich oder einzelstaatlich festgelegt ist muß in Verbindung mit inländischen Spezialnormeri eingreifen und verlangt deshalb neben anderen Ursachen in der DDR die Schaffung einer besonderen Außenhandelsregelung3. Nach der Ausgliederung der internationalen Wirtschaftsbeziehungen der DDR aus dem IPR verbleibt eine Reihe gesellschaftlicher Verhältnisse, deren Kern die zivil- und familienrechtlichen Beziehungen mit internationalem Element darstellen. Bilden diese Verhältnisse materiell eine gewisse Einheit, die ihre gemeinsame Regelung durch unsere Gesetzgebung notwendig macht, oder sind sie ebenso aufzugliedern wie die entsprechenden Verhältnisse ohne Auslandsberührung? Ebenso wie das Recht der internationalen Wirtschaftsbeziehungen der DDR nicht die einfache „internationale“ Parallele zum Wirtschaftsrecht bildet, was offenbar Lübchen meint, kann man nicht von einem selbständigen internationalen Zivilrecht, internationalen Familienrecht und ähnlichem sprechen. Gemeinsam ist vielmehr allen derartigen gesellschaftlichen Verhältnissen mit internationalem Element das Fehlen jedes spezifischen internationalen Charakters. Es besteht die Notwendigkeit, sie in diese oder jene inländische oder ausländische Gesellschafts- und Rechtsordnung einzuordnen. Gemeinsam ist ihnen allen, daß ihre Regelung prinzipiell auf zwei Stufen, in zwei Etappen gewissermaßen, erfolgt. Wenn wir hier zunächst auf das Verhältnis der DDR zu den nichtsozialistischen Ländern eingehen, so besteht die erste Etappe einerseits darin, die Zugehörigkeit bestimmter Verhältnisse mit internationalem Element zu unserer Gesellschafts- und Rechtsordnung rechtlich zu sichern. Praktisch geschieht das dadurch, daß die Kollisionsnormen unseres Rechts das „materielle“ Recht der DDR für anwendbar erklären. Diese Normen unseres Rechts sichern also, daß die an diesen Verhältnissen beteiligten Personen trotz der internationalen Färbung der Beziehung insoweit auch am gesellschaftlichen Umwälzungsprozeß der DDR teilnehmen. Diese Wirkung tritt besonders deutlich in den Fällen hervor, in denen die Auslandsbeziehung eines Verhältnisses zwar sehr stark ist, die Bedeutung der sozialistischen Entwicklung der betreffenden Beziehung aber so groß ist, daß es notwendig ist, die sozialistischen Elemente gegenüber den kapitalistischen kollisionsrechtlich zu stärken. Das geschieht u. a. durch die Anwendung unseres Rechts auf dieses Verhältnis. Die Kollisionsnorm, die das anordnet, bewirkt in diesem Fall also die Eingliederung der Beziehung in unsere Gesellschaftsordnung. Fälle dieser Art sind allerdings selten und kommen vor allem bei Familienverhältnissen vor. Bei entsprechender Gestaltung der zu regelnden gesellschaftlichen Verhältnisse wird durch unser Recht andererseits anerkannt, daß diese Beziehungen ausschließlich oder überwiegend einem nichtsozialistischen Land und damit auch seiner Rechtsordnung zugehören. 3 Dieses Prinzip wird ausgesprochen in Enderiein/Kemper/ Wiemarm, „Aufgaben der Gesetzgebung im Bereich des Außenhandels mit dem kapitalistischen Wirtschaftsgebiet", Staat und Recht 1960, Heft 1, S. 61 f. 246;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 246 (NJ DDR 1962, S. 246) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 246 (NJ DDR 1962, S. 246)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

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