Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 242

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 242 (NJ DDR 1962, S. 242); anwälte und Richter in bezug auf die Aufdeckung der gesellschaftlichen Zusammenhänge der Straftat unvollkommen und oberflächlich ermittelte Verfahren nicht kritiklos übernehmen würden, wie das noch häufig vorkommt. Die Straftat eines Jugendlichen muß Anlaß sein, die ideologischen Quellen und die Umstände aufzudecken, die das Wirken schädlicher Einflüsse erleichterten oder zuließen. Diese Untersuchung muß sich auf alle Lebenssphären des Jugendlichen in der Familie, der Schule, im Betrieb, in der Jugendorganisation und während der Freizeit erstrecken, weil hier die sozialen Bedingungen für das Wirksamwerden einer bestimmten Ideologie oder auch für die negative Beeinflussung Jugendlicher liegen. Für die Untersuchung ist das Untersuchungsorgan der Volkspolizei verantwortlich. In der Praxis werden aber in der Regel gleichlaufende Ermittlungen durch die Referate Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Jugendhelfer geführt; das Ergebnis dieser Untersuchungen findet dann seinen Ausdruck in dem Jugendhilfebericht. Dieses getrennte Vorgehen führt zu Wiederholungen und hält die Jugendhilfe von ihrer Haupttätigkeit ab, die Wiedereingliederung der gestrauchelten Jugendlichen zu organisieren7. Es genügt deshalb, wenn die Jugendhilfe nur über diejenigen Jugendlichen, bei denen bereits im Kindes- oder Jugendalter Erziehungsmaßnahmen durch die Jugendhilfe notwendig geworden sind, gleich zu Beginn der Ermittlungen einen Aktenauszug an das Untersuchungsorgan gibt, damit dieses Material im Ermittlungsverfahren zur allseitigen Aufklärung der Besonderheiten des jugendlichen Täters ausgewertet wird. In solchen Fällen sollte das Untersuchungsorgan auch dazu übergehen, zu den Vernehmungen des Jugendlichen und dem Anhören der Erziehungspflichtigen, wenn möglich, den territorial zuständigen Jugendfürsorger hinzuzuziehen. Das würde zweifellos zu einer Qualitätsverbesserung der Ermittlungen und der vorwiegend noch unkritischen Befragung der Erziehungspflichtigen führen Zu übei'legen wäre auch, ob es nicht möglich ist, in einfach gelagerten Fällen auf einen besonderen Jugendhilfebericht zu verzichten und zur Hauptverhandlung statt des Jugendfürsorgers den ehrenamtlichen Jugendhelfer sowie den Vertreter des Lern- und Arbeitskollektivs zu laden. Wenn der straffällig gewordene Jugendliche bis dahin nicht von der Jugendhilfe erzieherisch betreut wurde, sind die Vertreter aus dem Lebensbereich ohnehin besser in der Lage, den Jugendlichen zu beurteilen, und das sind auch diejenigen gesellschaftlichen Kräfte, die nach dem Gerichtsverfahren die gesellschaftliche Wiedereingliederung des Jugendlichen vollziehen müssen. In jedem Fall, auch wenn auf einen besonderen Bericht der Jugendhilfe verzichtet werden könnte, müßte der Kriminalist sofort, wenn ihm eine Jugendstrafsache zur Bearbeitung übergeben wird, mit dem Referat Jugendhilfe in Verbindung treten, um zu erfahren, ob es sich um einen Jugendlichen handelt, gegen den bereits Erziehungsmaßnahmen eingeleitet worden sind und bei dem deshalb die Mitwirkung der Jugendhilfe erforderlich ist. Diese Verbindung zur Jugendhilfe ist auch notwendig, damit das für die Wiedereingliederung gefährdeter Jugendlicher verantwortliche Staatsorgan seine vorbeugende Tätigkeit umfassend ausüben kann. 7 Vgl. hierzu auch Queisser/Fiedler, „Richtige Koordinierung der Ermittlungen der Untersuchungsorgane und der Jugendgerichtshilfe in Jugendstraf.Sachen -, NJ 1959 S. 210 ff. D. Red. Verletzungen der Erzichungs- und Aufsichtspflicht exakt aufklären Eine Teilfrage bei der Aufdeckung und Überwindung begünstigender Bedingungen für das Straffälligwerden Jugendlicher ist das Problem der Erziehungs- und Aufsichtspflichtverletzungen. Durch § 7 JGG wird den Strafverfolgungsorganen zur Pflicht gemacht, bei jeder Verfehlung eines Jugendlichen sorgfältig die Verantwortlichkeit der Erziehungspflichtigen zu prüfen. In den Schlußfolgerungen des Generalstaatsanwalts der DDR über Jugendförderung und Jugendschutz8 wurde eine Anleitung für die richtige Anwendung dieser Bestimmung gegeben. Diesem, für die sozialistische Erziehung unserer Jugend so wichtigen Problem wird aber nicht genügend Beachtung geschenkt. Die Rechtsprechung spiegelt nicht den tatsächlichen Stand der Kriminalität auf diesem Gebiet wider. Das liegt hauptsächlich darin begründet, daß die verbrechensbegünstigenden Bedingungen nicht gründlich genug untersucht werden. Die Ermittlung strafrechtlich zu verfolgender Erziehungspflichtverletzungen wird auch dadurch erschwert, daß die Untersuchungsorgane hierbei nicht eng mit der Jugendhilfe Zusammenarbeiten. Die Berichte der Jugendhilfe, die oft konkrete Hinweise für Erziehungspflichtverletzungen enthalten, kommen z. Z. vielfach erst nach Abschluß der Ermittlungen zu den Akten und können deshalb bei der Befragung der Erziehungspflichtigen nicht ausgewertet werden. Bei den Untersuchungsorganen muß deshalb durchgesetzt werden, daß sie zur Befragung der Erziehungspflichtigen den Jugendfürsorger hinzuziehen, und zwar insbesondere in den Fällen, in denen durch die Jugendhilfe bereits Erziehungsmaßnahmen gegen den Jugendlichen eingeleitet werden mußten. Gegen Erziehungspflichtverletzungen ist sehr differenziert vorzugehen. Wie auf anderen Gebieten kann auch hier beim Schutz der Kinder und Jugendlichen das Strafrecht nur eine Hilfsrolle spielen. Geeignete Verfahren sind auszuwerten, um bei möglichst großen Teilen der Werktätigen die Bereitschaft zu wecken, am Schutz der Jugend vor Erziehungspflichtverletzungen teilzunehmen. Jugendförderung, Jugendschutz und Allgemeine Aufsicht Vielfach können im Strafverfahren nicht alle Gesetzesverletzungen beseitigt werden. Das trifft zum Beispiel auf Verletzungen der Jugendförderungsbestimmungen oder der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend zu. Deshalb muß in geeigneten Fällen zusätzlich der Staatsanwalt in der Allgemeinen Aufsicht tätig werden. Der Erfahrungsaustausch in Ludwigsfelde bewies jedoch, daß von dieser wichtigen Forderung in der Praxis noch viel zu wenig Gebrauch gemacht wird. Nur vereinzelt machten Staatsanwälte bei Verletzung der Jugendförderungsgesetze von ihrem Einspruchsrecht Gebrauch. Im vergangenen Jahr sind komplexe Untersuchungen über die Durchsetzung der Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetze auf bedeutsamen Gebieten unseres sozialistischen Aufbaus nur in wenigen Fällen durchgeführt worden. Das hemmt uns in der schnelleren Durchsetzung unserer Jugendförderungsund Jugendschutzgesetze. Deshalb muß auch auf diesem wichtigen Gebiet die Forderung nach größerer Konsequenz erhoben werden, damit auf breiter Basis mit allen uns zur Verfügung stehenden gesetzlichen Mitteln, die Gerichtskritik eingeschlossen, konsequent alle verbrechensbegünstigenden Bedingungen beseitigt werden. Auf seiner 14. Sitzung kritisierte der Staatsrat, daß die Durchführung der Beschlüsse und gesetzlichen Bestim- 8 Abgedruckt in den „Verfügungen und Mitteilungen des Generalstaatsanwalts der DDR" vom 10. Februar 1960, Nr. l.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 242 (NJ DDR 1962, S. 242) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 242 (NJ DDR 1962, S. 242)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Effektive Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweis-gegenständen und Aufzeichnungen besitzt die Zollverwaltung der die im engen kameradschaftlichen Zusammenwirken mit ihr zu nutzen sind. Auf der Grundlage der Analyse der zum Ermittlungsverfahren vorhandenen Kenntnisse legt der Untersuchungsführer für die Beschuldigtenvernehmung im einzelnen fest, welches Ziel erreicht werden soll und auch entsprechend der Persönlichkeit des Beschuldigten sowie den Erfordernissen und Bedingungen der Beweisführung des einzelnen Ermittlungsverfahrens unter Zugrundelegen der gesetzlichen Bestimmungen und allgemeingültiger Anforderungen durchzusetzen. Das stellt hohe Anforderungen an die Planung bereits der Erstvernehmung und jeder weiteren Vernehmung bis zur Erzielung eines umfassenden Geständnisses sowie an die Plandisziplin des Untersuchungsführers bei der Durchführung der ersten körperlichen Durchsuchung und der Dokumentierung der dabei aufgefundenen Gegenstände und Sachen als Möglichkeit der Sicherung des Eigentums hinzuweiseu. Hierbei wird entsprechend des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugs Ordnung - Untersuchungshaftvollzugsordnung - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Ordnung über die Rechte und Pflichten der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit. Disziplinarordnung -NfD. Anweisung über die Entlohnung der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anlage Xi;s v- aus den Festlegungen eines einheitlichen Meldeweges zur Organisation der Brandbekämpfung im Dienstobjekt des Leiters der Hauptabteilung vom.

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