Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 232

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 232 (NJ DDR 1962, S. 232); Prozeß über den Vermögensausgleich verbunden werden dürfen, sondern im Beschlußverfahren nach der HausratsVO behandelt werden müssen. 3. Nachdem das Stadtbezirksgerichts in beiden Beziehungen fehlerhaft verfahren war und diese Fehler im Kostenfestsetzungsverfahren nicht rückgängig gemacht werden konnten, blieb nichts übrig, als die Kostenberechnung nach den dafür maßgebenden Bestimmungen der ZPO und der Kostengesetze unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 2500 DM vorzunehmen, ohne Rücksicht auf die im Eheverfahren berechneten Kosten. Eine Anwendung des § 2 BeschlVerfKO und über diesen des § 24 EheVerfO kam nicht in Frage, für das Verfahren über den Ausgleich nicht, weil diese Bestimmung nur für das Hausratsbeschlußverfahren gilt, und für das Verfahren über den Hausrat nicht, weil dieses nicht vom Eheverfahren abgetrennt worden war. Ein Kostennachteil wäre dadurch den Parteien im vorliegenden Fall nicht erwachsen, da bei der Aufrechterhaltung der Verbindung mit dem Eheverfahren gemäß § 24 Abs. 1 Ziff. 2 Halbsatz 2 EheVerfO Kosten in derselben Höhe entstanden wären. Prof. Dr. Hans Nathan, Berlin dÜuekumseftau Kosten- und Gebührenrecht. Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister. VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. 314 S.; Ganzleinen; Preis: 6, DM. Kosten der Rechtsanwälte. Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister. VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. 140 S.; broschiert; Preis 3, DM. Die Textausgaben „Kosten- und Gebührenrecht“ und „Kosten der Rechtsanwälte“ verdienen besondere Beachtung, weil sie erstmalig in der DDR eine Zusammenstellung- aller kostenrechtlichen Bestimmungen für den Bereich der Justiz enthalten. Damit wurde einem echten Bedürfnis der Praxis entsprochen, waren doch die einzelnen kostenrechtlichen Bestimmungen in den verschiedensten Quellensammlungen verstreut, so daß die Suche nach ihnen oftmals ungebührlich lange Zeit in Anspruch nahm. Mit der Herausgabe der Textausgaben wurde dieser unbefriedigende Zustand überwunden und die Rechtsanwendung erleichtert. Die einzelnen Bestimmungen sind übersichtlich eingeordnet, und die Einteilung in Abschnitte bietet die Gewähr dafür, daß alle kostenrechtlichen Bestimmungen eines Rechtszweiges unter dem betreffenden Abschnitt zu finden sind. So gliedert sich die Textausgabe „Kosten- und Gebührenrecht“ in die Abschnitte: Kosten in Zivil- und Familiensachen, Kosten in Strafsachen, Kosten in Notariatsangelegenheiten und für die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, Gerichtsvollzieherkosten, Kosteneinziehung, Entschädigung für Schöffen, Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher, Schiedsmannskosten, Gebührentabellen. Der Abschnitt „Kosten in Zivil- und Familiensachen“ enthält u. a. so wichtige Regelungen wie das Gerichtskostengesetz, die Kostenbestimmungen der Zivilprozeßordnung und der Eheverfahrensordnung, die AO über die Gerichtskosten im Beschlußverfahren, die VO über die Zahlung der Prozeßgebühr für die Berufungsinstanz. Im Abschnitt „Kosten in Strafsachen“ sind die Kostenbestimmungen der Strafprozeßördnung, die Bestimmungen über die Kosten im Privatklageverfahren und die Strafrechtskostenverordnung abgedruckt. In den weiteren Abschnitten erscheinen u. a. die Kostenordnung, die Anordnung über die Kosten für die Tätigkeit der Gerichtsvollzieher, die Justiz-Kostenmarkenordnung, die Kostenverfügung, die Justizbeitreibungsordnung, die AO über Stundung und Erlaß von Kosten im Bereich der Justiz und die Kostenbestimmungen der 1. DB zur VO über die Sühnestellen (Schiedsmanns-ordnung). Ein wertvolles Hilfsmittel sind die im letzten Abschnitt aufgenommenen Gebührentabellen. Der Abschnitt „Kosten in Arbeitsgerichtsverfahren“, der einen Auszug aus dem Arbeitsgerichtsgesetz von 1926 enthält, ist mit Erlaß des Gesetzbuches der Arbeit gegenstandslos geworden. Nach § 156 GBA sind alle Verfahren vor den Organen zur Entscheidung von Arbeitsstreitigkeiten gebührenfrei. Der praktische Wert der Textausgabe wird dadurch erhöht, daß die zu den einzelnen Bestimmungen erlassenen Rundverfügungen und Rundschreiben des Ministers der Justiz abgedruckt wurden. So wurden z. B. die Rundverfügungen über die Bewilligung einstweiliger Kostenbefreiung, über die Gebührenerhebung bei Verwerfung der Berufung in Zivilsachen, über Kostenbefreiung, über die Beitreibung von Geldbußen bei Vergleichen in Privatklagesachen, über die Erhebung von Rechnungsgebühren (§ 142 KostO), über das Kostenwesen des Staatlichen Notariats, über die AO über die Kosten für die Tätigkeit der Gerichtsvollzieher, über die Gebührenberechnung für die Rechtsmittelinstanz in Zivil- und Strafsachen und das Rundschreiben betr. Strafrechtskostenverordnung aufgenommen. Die Textausgabe „Kosten der Rechtsanwälte“, die als Ergänzungsband zur Textausgabe „Kosten- und Gebührenrecht“ gedacht ist, enthält u. a. die geltende Gebührenordnung für Rechtsanwälte, das Gesetz betr. die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Armensachen, die AO über die Gebühren und Auslagen des Kollegiums der Rechtsanwälte in Verfahren vor dem Staatlichen Vertragsgericht, einen Auszug aus der VO über die Bildung von Kollegien der Rechtsanwälte mit Musterstatut, die Bestimmung über Rechtsanwaltsgebühren aus der VO über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats nach der Scheidung. Im zweiten Abschnitt wurden eine Landesgebührenordnung für Rechtsanwälte und Hinweise für die Gebührenerhebung durch Rechtsbeistände aufgenommen. Det letzte Abschnitt enthält Tabellen der Rechtsanwaltsgebühren. Auch in dieser Textausgabe sind Rundverfügungen des Ministers der Justiz abgedruckt, so u. a. über Gebühren des bestellten Verteidigern in Strafsachen, über die Erstattung der Gebühren des amtlich bestellten Verteidigers, über die Gebühren für Rechtsanwälte in Kassationsverfahren. Der Hinweis des Ministeriums der Justiz zu § 91 RAGebO betr. Vergütung der Rechtsanwälte für Vertretungen in Streitigkeiten der Sozialversicherung ist inzwischen gegenstandslos geworden. Dieser Hinweis nimmt Bezug auf § 26 der Verfahrensordnung für die Sozialversicherung vom 11. Mai 1953. Die §§ 5 bis 43 dieser VerfO sind jedoifh durch die VO über die Beschwerdekommissionen für die Sozialversicherung des FDGB vom 13. Juli 1961 (GBl. II S. 311) außer Kraft getreten. Die kostenrechtlichen Bestimmungen beider Textausgaben sind durch eine Arbeitsgruppe auf ihre Gültigkeit überprüft worden. Die überholten oder gegenstandslos gewordenen Bestimmungen sind entsprechend gekennzeichnet, so daß die vorliegenden Textausgaben das geltende Kostenrecht im Bereich der Justiz dar-,stellen. Ernst-Günter Severin, Hauptreferent im Ministerium der Justiz 232;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 232 (NJ DDR 1962, S. 232) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 232 (NJ DDR 1962, S. 232)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen -wurde. Schwerpunkt bildeten hierbei Ermittlungsverfahren wegen Stral taten gemäß Strafgesetzbuch und gemäß sowie Ermittlungsverfahren wegen Straftat! gegen die staatliche und öffentliche Ordnung entwickeln können, die von Gegner als Ausdruck eines systemimmanenten Widerstandes, der Unzufriedenheit und inneren Opposition angeblich breiter Kreise der Jugend mit der Politik der Partei zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit erfordertendabei !X - die strikte Durchsetzung der uchung rinzip ien und dei Qualität und ekt itä Untersuchungsarbeit unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Grundlage der laufenden Versorgung mit materiell-technischen Mitteln und Versorgungsgütern ist der zentrale Berechnungsplan Staatssicherheit . Zur Sicherstellung der laufenden Versorgung sind im Ministerium für Staatssicherheit - Energieoj dnung -. zu gewährleisten. Technische und bau technische Erfordernisse sind mit der Abteilung Bauwesen der Verwaltung Rückwärtige Dienste abzustimmen.

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