Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 226

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 226 (NJ DDR 1962, S. 226); pflichtige Kindesentführer hat das Kind an die Eitern heranszugeben. KrG Neustrelitz, Urt. vom 10. Januar 1962 F 170/61. Die Verklagte ist mit den Klägern verschwägert. Sie wohnt in Gladbeck (Westf.). Am 24. April 1961 wurde das Kind der Kläger, Sylvia, geboren. Die Kläger wünschten, daß Sylvia getauft würde. Da ihnen ein Taufpate fehlte, fragten sie die Verklagte, ob sie von ihnen als Taufpate benannt werden könnte. Die Verklagte stimmte zu und bat darum, persönlich an der Feier teilnehmen zu dürfen. Daraufhin luden die Kläger die Verklagte im Sommer 1961 nach Quadenschönfeld ein. Während des Besuchs äußerte die Verklagte den Wunsch, Sylvia für immer mitzunehmen. Die Kläger lehnten dies ab. Die Klägerin Heintz sagte wie aus ihrer Vernehmung als Partei hervorgeht zur Verklagten wörtlich: „Sylvia bekommst du nicht; ich habe fünf Kinder und werde auch das sechste groß bekommen,“ Auf die dringliche Bitte der Verklagten räumten die Kläger die Möglichkeit ein, Sylvia besuchsweise für höchstens drei Monate mitgeben zu wollen, wenn die zuständigen staatlichen Behörden dies genehmigten. Die Verklagte wollte die Genehmigung beschaffen. Sie fuhr deshalb am 27. Juli 1961 nach Neustrelitz. Dort suchte sie jedoch keine staatliche Dienststelle auf; vielmehr versuchte sie vergeblich, eine Bürgerin unter Inaussichtstellung von 500 DM dazu zu bewegen. Sylvia nach Berlin zu bringen. Den Klägern erklärte sie nach ihrer Rückkehr von Neustrelitz, daß die Angelegenheit mit der Genehmigung in Ordnung ginge; sie müsse Sylvia nur noch am 3. August 1961 in Neustrelitz untersuchen und impfen lassen. Darauf fuhr die Verklagte am 3. August mit Sylvia nach Neustrelitz. Die damals drei Monate alte Sylvia hatte sie in ihre Reisetasche gelegt, damit sie sich auf der Fahrt nicht erkälten sollte. Sie versprach, um 15.30 Uhr mit dem Bus zurückzukommen. Weiterhin erklärte die Verklagte, daß sie sich gleichzeitig ihre Aufenthaltsgenehmigung bis zum 24. August verlängern lassen wolle. In Neustrelitz mietete sich die Verklagte ein Taxi und fuhr nach Berlin. Sylvia war in der Reisetasche nicht zu sehen. Als das Kind kurz vor Berlin trockengelegt werden mußte, erzählte die Verklagte dem Fahrer, Sylvia sei lebensgefährlich erkrankt und müsse in die Charite gebracht werden. Diese Lüge wurde auch durch die Verklagte am Kontrollpunkt von Berlin vorgebracht. Vom demokratischen Berlin aus suchte die Verklagte die Westsektoren auf und flog von dort nach Westdeutschland. Die Kläger warteten vergeblich auf die Rückkehr der Verklagten mit Sylvia. Sie vermuteten, die Verklagte habe den Bus verpaßt und würde mit einem Taxi kommen. Als sie auch am 4. August 1961 nicht zurückgekehrt war, fuhr die Klägerin Heintz selbst nach Neustrelitz und forschte nach Sylvia und der Verklagten. Sie mußte feststellen, daß die Verklagte überhaupt nicht beim Gesundheitsamt gewesen war. Sie bemerkte ferner, daß die Verklagte ihren leeren Koffer zurückgelassen hatte und daß 30 neue Windeln sowie ein Babymantel fehlten. Sie vermutete, daß die Verklagte diese Sachen mit der Post nach Gladbeck geschickt hatte. Die Kläger erstatteten am 4. August 1961 Anzeige wegen Kindesraubes. Vom Ehemann der Verklagten verlangten sie telegrafisch die Rückgabe Sylvias. Diese sowie alle weiteren Bemühungen der Kläger, das Kind zurückzuerhalten, blieben erfolglos. Auf Grund der Anzeigeerstattung waren die zuständigen Behörden verpflichtet, sich einzuschalten. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik setzte sich mit dem zuständigen Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht Hamm in Verbindung mit der Bitte, sofort einzugreifen, damit das entführte Kind zurückgegeben und die "Verklagte wegen Kindesentführung in die Deutsche Demokratische Republik übergeführt werde. Ferner hat der Minister der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik in einem Schreiben an den Bundesminister für Justiz die sofortige Rückführung von Sylvia Heintz und die Bestrafung der Verklagten gefordert. Auch breite Kreise der Öffentlichkeit drückten in Protesterklärungen ihre Empörung über die Entführung Sylvias aus Die westdeutschen Behörden unternahmen jedoch nichts.! Aus dem Schriftwechsel des Referats Jugendhilfe in Neustrelitz mit dem Jugendamt in Gladbeck ergibt sich, daß die Verklagte sich weigert, das Kind den Klägern zurückzugeben bzw. an bevollmächtigte Personen herauszugeben. Das Gericht stellte diesen Tatbestand durch die Aufnahme folgender Beweise fest: Vernehmung der Klägerin als Partei, Vernehmung der Genossenschaftsbäuerin Scholz als Zeugin, Beiziehung der Ermittlungsakte Goergens sowie des Schriftwechsels des Referats Jugendhilfe mit dem Jugendamt Gladbeck. Die Kläger beantragten: 1. Die Verklagte zu verurteilen, an die Kläger oder an eine von ihnen zu diesem Zweck bevollmächtigte Person das aus der Ehe der Kläger stammende minderjährige Kind Sylvia Heintz, geboren am 24. April 1961, herauszugeben. 2. Die Kosten des Rechtsstreits der Verklagten aufzuerlegen. 3. Das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Verklagte stellte keinen Antrag. Die Ladung zum Termin und die Klageschrift wurden der Verklagten am 2. Januar 1962 zugestellt. Dies ist durch Zustellungsuxkunde vom 2. Januar 1962 nachge-wiesen. Die Verklagte hat sich zur Klageschrift nicht geäußert, obwohl sie dazu durch das Gericht auf gefordert wurde und die gesetzliche Einlassungsfrist von einer Woche gegeben war (§§ 262 Abs. 1 ZPO, 38 Abs. 1 AnglVO, 499 Abs. 1 ZPO). Trotz ordnungsgemäßer Ladung ist die Verklagte zum Termin nicht erschienen und hat auch keinen Rechtsanwalt oder eine andere bevollmächtigte Person mit ihrer Vertretung beauftragt. Wegen der aus dem Tatbestand ersichtlichen Art des Klageanspruchs hat das Gericht gern. § 495a Abs. 1 Ziff. 6 ZPO auf Antrag der Kläger von einem Güteverfahren abgesehen. Der Sachverhalt konnte durch die Beweiserhebung geklärt werden. Dem Antrag der Kläger, nach Lage der Akten zu entscheiden, war daher gern. § 331a ZPO stattzugeben. AusdenGründen: Die auf § 823 BGB gestützte Klage ist begründet. Die Verklagte hat vorsätzlich durch List ein drei Monate altes Kind ihren Eltern entzogen. Die Entziehung ergibt sich aus der Entführung Sylvias von Quadenschönfeld (DDR) nach Gladbeck in Westfalen (WD) am 3. August 1961. Vorsätzlich handelte sie deshalb, weil sie wußte, daß die Kläger Sylvia nicht weggeben würden. Die Klägerin Heintz hatte ihr ganz deutlich gesagt: „Sylvia bekommst du nicht, ich habe fünf Kinder und werde auch das sechste groß kriegen.“ Der Verklagten war auch bekannt, daß die Kläger einem Besuch Sylvias in Gladbeck nur zustimmen wollten, wenn die Behörden die Genehmigung hierzu erteilen würden. Diese Genehmigung wurde nicht einmal beantragt. In Kenntnis dieser eindeutigen Willensäußerung der Kläger täuschte die Verklagte dieselben in zweierlei Hinsicht: 1. Uber die Dauer ihres Besuchs in Quadenschönfeld. Sie erklärte am 3. August 1961, sie wolle ihre Aufenthaltsgenehmigung bis zum 24. August 1961 verlängern lassen; 2. konnten die Kläger aus ihrer Äußerung, die Angelegenheit mit der Genehmigung gehe in Ordnung und sie müsse Sylvia am 3. August 1961 untersuchen und impfen lassen, sie sei um 15.30 Uhr zurück, annehmen, daß die Verklagte am 3. August 1961 wegen der Genehmigung für Sylvia zum besuchsweisen Aufenthalt in Gladbeck nach Neustrelitz fuhr. Weiterhin verschickte die Verklagte ohne Wissen der Klägerin Windeln und einen Babymantel sowie ihre 226;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 226 (NJ DDR 1962, S. 226) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 226 (NJ DDR 1962, S. 226)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des vor allem von kriminellen Menschenhändlerbanden betriebenen staatsfeindlichen Menschenhandels hat Staatssicherheit durch den zielstrebigen, koordinierten und konzentrierten Einsatz und die allseitige Nutzung seiner spezifischen Kräfte, Mittel und Methoden bearbeitet. Die Funktion der entspricht in bezug auf die einzelnen Banden der Funktion des für die Bandenbekämpfung insgesamt. Mit der Bearbeitung der sind vor allem die che mit hohem Einfühlungsvermögen ein konkreter Beitrag zur Wieleistet wird. Anerkennung. Hilfe und Unterstützung sollte gegenüber geleistet werden - durch volle Ausschöpfung der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit relevant sind, ohne dadurch gesetzliche, oder andere rechtliche Grundsätze über die Unterbringung und Verwahrung Verhafteter zu negieren zu verletzen. Vielmehr kommt es darauf an, die politisch-operativen Interessen Staatssicherheit ausreichend und perspektivisch zu berücksichtigen sowie die Pflichten und Rechte der hauptamtlichen herauszuarbeiten voll zu wahren.

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