Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 198

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 198 (NJ DDR 1962, S. 198); Das Bezirksgericht hat die Verklagte mit Urteil vom 25. April 1961 antragsgemäß verurteilt. Es hat dazu ausgeführt: Der Kläger habe einen Betriebsunfall erlitten. Es werde ihm deshalb eine seiner festgestellten Vollinvalidität entsprechende Unfallrente gern. § 11 der VO über die Sozialversicherung der Bergleute vom 19. Oktober 1946 gewährt. Grundlage der Rente bilde nur das Einkommen aus seiner Berufstätigkeit, nicht aber das Einkommen aus seiner früheren Tätigkeit als Sänger. Insoweit habe er zwar Steuern abgeführt, aber keine Sozialversicherungsbeiträge. Die gezahlte Rente sei, soweit der Grad der Erwerbsbeschränkung konstant sei, unabhängig von den tatsächlichen Arbeitsleistungen des Klägers. Wenn der Kläger trotz seiner vollen Erwerbsminderung gleichwohl noch arbeite und Einkommen erziele, komme ihm dieses allein zugute. Es liege auch kein gesetzlicher Forderungsübergang vor, da § 93 der Mustersatzung sich nicht auf Betriebsunfälle beziehe. Überdies mangele es im vorliegenden Falle an einem schuldhaften Verhalten der Verklagten, das Voraussetzung für einen Regreßanspruch sei. Da die Höhe der entgangenen Gage von 300 DM monatlich unstreitig ist, der Kläger auch nachgewiesen habe, daß er sich noch im Vollbesitz seiner stimmlichen Mittel befinde, sei die Geltendmachung eines Teilbetrages von 3000 DM das sei der Ausfall der Gage vom 1. April 1957 bis zum 31. Januar 1958 begründet. Gegen dieses Urteil hat die Verklagte frist- und formgerecht Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Bezirksgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, nach § 3 a RHG könne ein bei einem Eisenbahnunfall Verletzter neben den Heilungskosten und solchen, die sich aus einer Vermehrung seiner Bedürfnisse ergeben, Ersatz des Vermögensnachteils fordern, den er dadurch erleide, daß er infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd in seiner Erwerbstätigkeit gemindert oder diese völlig aufgehoben sei. Ob und inwieweit ein Schaden eingetreten sei, könne aber nur dadurch ermittelt werden, daß seine gesamten Einkünfte vor und nach dem Unfall miteinander verglichen würden. Das habe des Bezirksgericht fehlerhafterweise nicht getan. Das Bezirksgericht habe auch die Vorschrift des § 93 des Musterstatuts rechtsirrig ausgelegt. Es habe außer acht gelassen, daß die Fonds der Sozialversicherung aus Beiträgen der Werktätigen und der Betriebe stammen und die §§ 93, 94 eine im Ergebnis ungerechtfertigte Schmälerung dieser Fonds im Falle der Herbeiführung des Unfalls durch schadensersatzpflichtige Dritte verhindern sollen. Wenn in § 93 von Schuld gesprochen werde, so sei das im Sinne von Verursachung zu verstehen. § 93 treffe auch nicht nur auf Unfälle außerhalb eines Betriebes zu. Bei der Abfassung dieser Vorschrift habe man nicht daran gedacht, daß ein Betriebsunfall auch von einem Dritten verursacht werden könne. Die Auffassung des Bezirksgerichts, dem Kläger müsse das ihm trotz seiner vollen Erwerbsminderung zufließende Arbeitseinkommen zugute kommen, sprenge das derzeitige Schadensersatzrecht. Der Kläger hat unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunktes beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Das Oberste Gericht hat der Berufung der Reichsbahn stattgegeben. Aus den Gründen: Das angefochtene Urteil beruht, wie die Verklagte mit Recht geltend macht, auf einer Verletzung des Grundsatzes des § 249 Satz 1 BGB, wonach der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen hat, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Es kann kein Zweifel daran bestehen, daß dieser Grundsatz auch auf die Ansprüche Anwendung zu finden hat, die dem Kläger auf Grund seines am 14. September 1955 erlittenen Unfalls nach den §§ 1, 3 a des Reichshaftpflichtgesetzes gegen die Verklagte zustehen, denn diese Ansprüche sind, auch wenn sie nicht von einem der Verklagten zur Last fallenden Verschulden abhängig sind, Schadensersatzansprüche zivilrechtlicher Natur. Die Verklagte hat den Kläger also gemäß § 249 Satz 2 BGB durch Gewährung von Geldersatz so zu stellen, wie er, wirtschaftlich betrachtet, vor dem Unfall dastand. Mehr hat der Kläger nicht zu beanspruchen. Unbestreitbar aber würde er, wenn ihm die vom Bezirksgericht zugesprochene, allein unter den Parteien noch streitige Summe verbliebe, in seinen Einkünften um 300 DM monatlich bessergestellt werden, als er vor dem Unfall stand. Richtig ist, daß der unfallbedingte Verlust des Klägers an seiner Gage als Gesangssolist im Werkorchester bei der Berechnung der ihm auf Grund von § 11 VSB zustehenden Bergmannsunfallrente keine Berücksichtigung finden konnte und gefunden hat. Dem steht aber der Umstand gegenüber, daß ihm, beruhend auf demselben Unfall, durch die Sozialgesetzgebung unseres Staates ein gleicher, ja sogar noch ein um monatlich 37,30 DM höherer Vorteil dadurch zuteil wird, daß er für die Gewährung der Unfallrente auf Grund seiner Körperschäden als Vollinvalide gilt, ohne daß diese Körperschäden auf den konkreten von ihm ausgeübten Beruf als Buchhalter bezogen worden sind, er die Unfallrente also ohne Rücksicht darauf erhält, daß er trotz seiner schweren Körperbeschädigung seinen Beruf weiter ausüben kann und auch ausübt. Die Zahlung der Unfallrente kann bei der Berechnung des dem Kläger gegen die Verklagte zustehenden Schadensersatzanspruches nicht außer acht gelassen werden, weil der Schaden des Klägers auf einer einheitlichen Ursache, dem Eisenbahnbetriebsunfall vom 14. September 1955, beruht und ihn persönlich wie wirtschaftlich einheitlich als werktätigen Menschen trifft. Es ist also unrichtig, wenn der Kläger und mit ihm das Bezirksgericht meinen, er erhalte keinen Ersatz für den Gagenausfall, wenn ihm die dafür verlangten monatlich 300 DM nicht zugebilligt würden. Es ist gleichgültig, auf welche Weise und aus welchen Mitteln er diesen Verlust erstattet erhält. Rechtlich ist auch der Gagenverlust Bestandteil eines einheitlichen Schadensersatzanspruchs. Das ist zunächst arbeitsrechtlich so, worauf die Verklagte mit Recht hinweist. Wäre Schadensstifter nicht die Reichsbahn, sondern der eigene Betrieb des Klägers, so müßte nach der eindeutigen Vorschrift des § 98 Abs. 3 des Gesetzbuchs der Arbeit die Unfallrente auf den Schadensersatzanspruch des Klägers angerechnet werden. Das kann also auch nicht anders rechtens sein, wenn die Verklagte die Ursache für den Schaden gesetzt und dem Kläger dafür zu haften hat. Im übrigen ist es wohl richtig, daß das Einkommen des Klägers aus seiner Gesangstätigkeit bei der Berechnung der Unfallrente keine Berücksichtigung gefunden hat und finden konnte, weil er aus diesem Einkommen keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hat. Es besteht aber trotzdem insoweit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Gage bzw. ihrem Ausfall und der Zahlung der Unfallrente, als der Kläger überhaupt nur deshalb in den Genuß dieser Rente kommt, weil der Unfall auf der Heimfahrt von dem Konzert, bei der er verunglückte, mit Rücksicht darauf, daß seine Mitwirkung im Werkorchester als gesellschaftliche Tätigkeit im Rahmen des Betriebes gewertet wird, als Betriebsunfall (Wegeunfall) gilt. M.it der Abweisung seiner auf den Gagenverlust gestützten Schadensersatzforderung geschieht dem Kläger, entgegen seiner Auffassung, kein Unrecht, denn die Unfallrente bleibt ihm ja gewahrt, gleichgültig, ob er berufstätig ist oder nicht. Sie wird ihm nur auf seinen Schadensersatzanspruch angerechnet, und zwar notwendigerweise in beiden oben gedachten Fällen, um zu verhindern, daß dem Kläger an Schadensersatz mehr zugesprochen wird, als ihm nach dem Grundsatz des 19S;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 198 (NJ DDR 1962, S. 198) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 198 (NJ DDR 1962, S. 198)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

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