Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 197

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 197 (NJ DDR 1962, S. 197); Aus den Gründen: Richtig ist, daß durch die Verbindung des von den Verklagten errichteten Anbaus mit dem Grundstück die Rechtsvorgängerin der Klägerin auch Eigentümer dieses Grundstücksbestandteils geworden ist (§ 946 BGB). Dem Bezirksgericht ist auch darin zuzustimmen, daß den Verklagten ein Anspruch gemäß § 951 BGB zusteht, da sie einen Rechtsverlust erlitten haben. Das Bezirksgericht irrt jedoch, wenn es diesen Anspruch der Verklagten für aufrechnungsfähig gegenüber der Forderung der Klägerin hält. Nach § 951 Abs. 1 BGB kann eine Vergütung in Geld nur von demjenigen verlangt werden, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eingetreten ist, und zwar nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Das Bezirksgericht hat nicht ausreichend geprüft, ob zwischen den Parteien überhaupt ein Schuldverhältnis aus ungerechtfertigter Bereicherung vorliegt. Dem stehen folgende Bedenken entgegen: Das Schuldverhältnis aus ungerechtfertigter Bereicherung ist ein Rechtsverhältnis besonderer Art, das eine unmittelbare Vermögensverschiebung voraussetzt, grundsätzlich also nur zwischen dem unmittelbar Bereicherten und dem Entreicherten besteht. Davon macht das Gesetz in den §§ 816 und 822 BGB zwei Ausnahmen. Offensichtlich ist § 816 BGB auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Das Bezirksgericht hätte aber prüfen müssen, ob etwa die Voraussetzungen des §f 822 BGB gegeben sind. Wie sich aus dem Grundstücksüberlassungsvertrag ergibt und auch im Tatbestand des Urteils des Kreisgerichts hervorgehoben wird, hat die Klägerin das Grundstück nicht unentgeltlich erworben. Naeh dem Vortrage der Verklagten belief sich schon vor etwa zwanzig Jahren der Einheitswert des Altbaues auf 2800 DM und der des Neubaues auf 1980 DM, zusammen 4780 DM. Als. Gegenleistung hatte die Klägerin nach den §§ 2 und 3 des Überlassungsvertrages insgesamt 5000 DM zu erbringen. Daraus folgt, soweit bisher jedenfalls ersichtlich, daß die Klägerin auch den Wert des Anbat die angebliche Bereicherung nicht unentgeltlich erlangt hat und daß insoweit auch keine sogenannte gemischte Schenkung vorliegt. Aus dieser besonderen Gestaltung des Bereicherungsanspruchs ist zu schließen, daß sich die Verklagten der Klägerin gegenüber entgegen der Ansicht des Bezirksgerichts auch nicht auf § 419 Abs. 1 BGB berufen können, weil die Klägerin andernfalls ja genötigt wäre, entgegen dem Sinne des § 419 Abs. 1 BGB einen höheren möglicherweise sogar den doppelten Gegenwert dessen zu entrichten und herauszugeben, was sie von der Überlasserin erlangt hat. Aber selbst wenn man in diesem Punkte anderer Auffassung wäre, verstieße die Zulassung der Aufrechnung dennoch gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, denn gern. § 419 Abs. 2 BGB beschränkt sich die Haftung des Übernehmers auf den Bestand des übernommenen Vermögens und die ihm aus dem Vertrage zustehenden Ansprüche. Mit einer Forderung, für die der Aufrechnungsgegner nur beschränkt haftet, kann aber nicht aufgereihnet werden, da die Berufung auf die beschränkte Haftung Geltendmachung einer materiellrechtlichen Einrede im Sinne von § 390 BGB bedeutet. Bestätigt wird dies auch verfahrensmäßig dadurch, daß das Gericht zwecks wirksamer Anwendung des § 419 BGB gemäß § 139 ZPO darauf hinwirken muß, daß die betreffende Prozeßpartei für den Fall ihrer Verurteilung auf Klage oder Widerklage einen Antrag auf Aufnahme des Vorbehaltes der beschränkten Haftung in das Urteil stellt (§ 786 in Verb, mit § 780 Abs. 1 ZPO). Daß das Bezirksgericht den Inhalt des § 419 BGB nicht richtig erkannt hat, ergibt sich schließlich noch aus folgendem: Aus den Akten ist nicht zu ersehen, daß die Anwendbarkeit des § 419 BGB im Prozeß erörtert worden ist. Das wäre aber gemäß § 139 ZPO erforderlich gewesen, da nicht jede Grundstücksüberlassung als Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB zu werten ist. Diese Bestimmung will verhindern, daß jemand sein „Vermögen1/, einem anderen übergibt und seine Gläubiger dann leer ausgehen läßt. Das Bezirksgericht hätte also selbst von seinem Rechtsstandpunkt aus prüfen müssen, ob die Zeugin W. nach der Grundstücksübertragung noch weiteres Vermögen besitzt und ob der Wert dieses Vermögens im Verhältnis zu dem übertragenen Grundstück bedeutend oder unbedeutend ist. Der Kassationsantrag bemerkt hierzu, daß nach Behauptung der Klägerin Frau W. außer dem der Klägerin überlassenen Grundstück noch weiteren Grundbesitz und vor allem ein Sparkassenguthaben zurückbehalten habe. §§ 1, 3a Reichshaflpflichtgcsetz; § 11 der VO über die Sozialversicherung der Bergleute vom 19. Dezember 1946 VSB („Arbeit und Sozialfürsorge“ S. 417); § 98 GBA; §§ 249, 254 BGB. 1. Um eine Verletzung des Grundsatzes zu vermeiden, daß der Schädiger den Zustand herzustellen hat. der ohne den zum Schadensersatz verpflichtenden Umstand bestanden hätte, ist eine Betriebsunfall-Invalidenrente auf das Berufseinkommen des Geschädigten bzw. auf den Entschädigungsanspruch gegen den Unternehmer oder einen dritten Schadensersatzpflichtigen anzurechnen. 2. Der durch Unfall körperlich Geschädigte ist verpflichtet, seine ihm verbliebene Arbeitskraft in einer ihm zumutbaren Erwerbsmöglichkeit nutzbringend zu verwerten. OG, Urt. vom 19. Oktober 1961 - 1 Uz 5/61. Die verklagte Deutsche Reichsbahn wurde durch Urteil des Obersten Gerichts vom 23. Oktober 1957 rechtskräftig verurteilt, dem Kläger im Rahmen des Gesetzes vom 17. August 1871 den ihm durch den auf dem Bahnhof L. erlittenen Unfall vom 14. September 1955 entstandenen und in Zukunft noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Nachdem die Verklagte dem Kläger für die Zeit vom Unfall bis zum 31. März 1957 mit dem folgenden Tage hatte der Kläger seine Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen die jeweilige Einkommensdifferenz und allen anderen Schaden ersetzt hatte, ist im nachfolgenden Betragsverfahren nur noch über den Ersatz des Schadens streitig verhandelt worden, der dem Kläger seit dem 1. April 1957 durch den Verlust bzw. die Minderung seiner Gage als Sänger im Werkorchester des VEB „E. T.“ in M. entstanden ist. Der Kläger behauptet, er habe Anspruch auf Ersatz auch dieses Schadens. Er beziehe zwar eine Unfallrente von 337,30 DM monatlich. Diese werde aber unabhängig von seinem Verdienst als Buchhalter und unabhängig von eventuellen Nebenverdiensten gezahlt. Bei Berechnung ihres Betrages sei die Gage außer Ansatz geblieben, so daß sie auch nicht etwa durch die Unfallrente abgegolten worden sei. Die Verklagte sei daher verpflichtet, ihm die entgangene Gage auch weiterhin zu ersetzen. Er hat zunächst einen Teilbetrag von 3000 DM geltend gemacht und einen entsprechenden Antrag gestellt. Die Verklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie wendet ein, die Unfallrente müsse auf das Einkommen des Klägers angerechnet werden. Der Kläger könne durch den Unfall vermögensmäßig nicht besser gestellt werden als er vordem gestanden habe. Wenn dem Klagantrag stattgegeben werde, habe der Kläger monatlich ein um 300 DM höheres Einkommen als vor dem Unfall. Im übrigen habe die Sozialversicherung einen Regreßanspruch gegen die Verklagte in Höhe der Unfallrente. Es liege ein gesetzlicher Forderungsübergang im Sinne von § 93 der Mustersatzung der Sozialversicherung vor. 197;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 197 (NJ DDR 1962, S. 197) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 197 (NJ DDR 1962, S. 197)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

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