Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 191

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 191 (NJ DDR 1962, S. 191); muß grundsätzlich dem Kollektiv im Zusammenhang mit der Bestrafung erst einmal die Aufgabe gestellt werden, auf den Rechtsbrecher erzieherisch einzuwirken. Eine solche konkrete Aufgabenstellung müssen die Justizorgane im Zusammenhang mit der Verhängung einer Strafe ohne Freiheitsentzug vornehmen. Denn nur io ist es möglich, die in jedem Kollektiv existierenden noralisch-politisehen Kräfte der Gesellschaft zu entfalten. Es würde den Erziehungsaufgaben unserer Justizorgane widersprechen, wenn sie in solchen Fällen vor einer derartigen Aufgabenstellung zurückwichen, sich mit den Schwächen des Kollektivs abfänden und sich auf administrative Maßnahmen gegenüber dem Rechtsbrecher beschränkten. Auch hier wäre es verfehlt, die erzieherische Kraft des Kollektivs losgelöst von der Straftat und der konkreten strafrechtlichen Verantwortlichkeit des jeweiligen Rechtsbrechers zu untersuchen. Es müssen vielmehr die Mängel in der erzieherischen Tätigkeit des Kollektivs, die in der Straftat ihren Niederschlag gefunden haben, gezeigt werden. Diese Untersuchung ist kein Selbstzweck, sondern sie erfolgt, um das Kollektiv und die Massenorganisationen auf bestimmte Schwächen in ihrer Tätigkeit hinzuweisen und sie zu deren Überwindung zu veranlassen. Um den sozialistischen Kollektiven eine wirkliche Hilfe bei ihrer erzieherischen Tätigkeit zu geben und die realen Widersprüche richtig einschätzen zu können, ist es notwendig, zwei Gefahren zu vermeiden: v a) Die sozialistischen Kollektive werden idealisiert, die bei ihrer Entwicklung auftretenden Schwierigkeiten und Konflikte werden beschönigt. Es wird häufig außer acht gelassen, daß sich die Entwicklung eines sozialistischen Kollektivs immer unter mehr oder weniger großen Schwierigkeiten und mit Konflikten vollzieht, von denen die Straftat des Rechtsbrechers nur Ausdruck und Bestandteil ist. Vor allem darf nicht unbeachtet bleiben, daß der Grad der Entwicklung der sozialistischen Kollektive in den einzelnen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens und bei den einzelnen Klassen und Schickten der Bevölkerung unterschiedlich ist. Es wäre daher falsch, von irrealen Vorstellungen vom „reinen Kollektiv“ auszugehen und sich bei der Straffestsetzung davon leiten zu lassen. Eine derartige ideologische Einstellung muß zu einer leichtfertigen Praxis mit den Strafen ohne Freiheitsentzug führen, insbesondere dazu, daß man sich über die Verwirklichung ihrer Erziehungsaufgaben keine Gedanken macht, die dazu notwendige staatliche Leitung vernachlässigt und den Ablauf des Erziehungsprozesses dem Selbstlauf überläßt. Im Endergebnis läuft das darauf hinaus, die Rolle der Strafe als eines Instruments der Staatsmacht, das zur Festigung und Entwicklung dieser Kollektive beitragen soll, zu negieren. Ein notwendiger Bestandteil der Festigung des Kollektivs ist auch die Verstärkung der Verbindung des Rechtsbrechers mit ihm und die Überwindung der negativen ideologischen Einstellung, die zu der Straftat geführt hat. Diese wird eingeleitet mit der Herbeiführung einer Auseinandersetzung über die Straftat, ihre Ursachen und begünstigenden Bedingungen. b) Die erzieherische Kraft der sozialistischen Kollektive wird unterschätzt. Das führt zu einer unberechtigten Einengung des Anwendungsbereichs der Strafen ohne Freiheitsentzug und zum Bevorzugen administrativer Zwangsmaßnahmen, vor allem in Gestalt der kurzfristigen Freiheitsstrafe. Solche falschen Auffassungen hängen zusammen mit illusionären Vorstellungen von dem Umfang der mit der Strafe herbeizuführenden Wirkungen, die im konkreten Einzelfall eben weil sie illusionär sind leicht zu einer pessimistischen Meinung über die erzieheri- schen Möglichkeiten im gegebenen Falle führen. Die erzieherische Wirkung der Strafe ist begrenzt, Sie kann nicht allein die Probleme der Erziehung des Rechtsbrechers und des Kollektivs lösen. Sie ist vielmehr nur ein erster Schritt dazu. Die gesamte Erziehung und Entwicklung des Kollektivs ist jedoch ein langwieriger, Widerspruchs- und konfliktreicher Prozeß, der mit viel Geduld und auf lange Sicht betrieben werden muß. Eine Überschätzung der erzieherischen Möglichkeiten der Strafen ohne Freiheitsentzug führt ebenso wie ihre Unterschätzung zu Ungeduld und zum Bevorzugen administrativer Maßnahmen, insbesondere der kurzfristigen Freiheitsstrafe9. Bei der richtigen Einschätzung der erzieherischen Kraft des Kollektivs muß berücksichtigt werden, daß es sich bei den Personen, auf welche die Strafen ohne Freiheitsentzug angewandt werden, nicht um Menschen handelt, die sich dem erzieherischen Einfluß der Gesellschaft hartnäckig verschließen (auf solche Rechtsbrecher wird ja gerade die Freiheitsstrafe angewandt), sondern um relativ gefestigte Menschen, auf die das Strafverfahren und die Tatsache der gerichtlichen Bestrafung und die damit verbundene politisch-moralische Mißbilligung einen starken Eindruck machen, so daß dies häufig schon ausreicht, um sie von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten (womit die erzieherische Funktion der Strafe keinesfalls erschöpft ist). Die Frage, welche Rolle der Grad der Entwicklung des sozialistischen Kollektivs auf die Auswahl der Strafart spielt, ist hier auch anders zu beantworten als bei der Übergabe der Sache an die Konfliktkommission10. Denn bei der letzteren nehmen die staatlichen Organe zwar auch Leitungsaufgaben wahr und beteiligen sich in bestimmtem Umfang am Ablauf des Erziehungsprozesses, sie ergreifen jedoch selbst keinerlei Zwangsund Erziehungsmaßnahmen, sondern übertragen die Erziehungsarbeit gesellschaftlichen Organen, d. h. den Konfliktkommissionen. Die Festsetzung einer Strafe ohne Freiheitsentzug ist demgegenüber eine staatliche Zwangsmaßnahme, die Gerichte nehmen hier wesentlichen Anteil an der Einleitung und Kontrolle des Erziehungsprozesses. Daher müssen bei der Übergabe der Sache an die Konfliktkommission an den Stand der Entwicklung des Kollektivs andere Anforderungen gestellt werden als bei der Festsetzung einer Strafe ohne Freiheitsentzug. Der Entwicklungsstand des Kollektivs kann von wesentlicher Bedeutung sein für die Differenzierung zwischen den verschiedenen Strafen ohne Freiheitsentzug (bedingte Verurteilung, Geldstrafe oder öffentlicher Tadel). Denn mit den verschiedenen Strafarten ist ein unterschiedlicher Grad von staatlichem Zwang und politisch-moralischer Mißbilligung verbunden. Die verschiedenen Strafarten bieten den Gerichten auch unterschiedliche Möglichkeiten zum Eingreifen in den Erziehungsprozeß, zu seiner Überwachung und Kontrolle11. So stellt die mit der bedingten Verurteilung verbundene Bewährungszeit wesentlich höhere Anforderungen an die Erziehungstätigkeit als der öffentliche Tadel oder die Geldstrafe. Bei der Differenzierung 9 Die kurzfristige Freiheitsstrafe, deren erzieherische Einwirkung auf den Verurteilten ohnehin recht problematisch ist, löst als solche ja nicht das Problem der stärkeren Einbeziehung des Rechtsbrechers in das Kollektiv und der Festigung des Kollektivs. Sie schaltet zu einem erheblichen Teil die gesellschaftlichen Kräfte aus dem Erziehungsprozeß aus. Deshalb begrenzt die Richtlinie Nr. 12 die Anwendung der kurzfristigen Freiheitsstrafe auf einen bestimmten Kreis von Handlungen, bei denen ihre Anwendung im Interesse der unbedingten Wahrung der Gesetzlichkeit erforderlich ist. 10 vgl. hierzu die Gemeinsame Direktive vom 13. September 1961, insbesondere Abschn. II Ziff. 2 Buchst, b, in NJ 1961 S. 661. 11 Die Aufgaben der Justizorgane bei der Kontrolle der gesellschaftlichen Erziehung können in diesem Beitrag nicht näher dargelegt werden. Sie werden Gegenstand eines besonderen Artikels sein. 191;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 191 (NJ DDR 1962, S. 191) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 191 (NJ DDR 1962, S. 191)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

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