Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 189

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 189 (NJ DDR 1962, S. 189); Geschäftsstelle oder durch einen Rechtsanwalt beizubehalten. Auch die Frage nach der Notwendigkeit gleichzeitiger Einlegung und Begründung von Protest und Berufung war neu zu durchdenken. Im Ergebnis der Überprüfung wurde folgende These auf gestellt: Der Protest muß bei dem Gericht erster Instanz spätestens eine Woche nach Verkündung des Urteils schriftlich eingelegt und begründet werden. Die Berufung ist in der gleichen Frist schriftlich einzulegen; sie kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt oder durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufung soll begründet werden, aus dem Fehlen der Begründung dürfen dem Angeklagten jedoch keine. Nachteile erwachsen. Diese Regelung erleichtert die Berufung; sie entspricht auch den sowjetischen Erfahrungen. Im Interesse der ungehinderten Ausübung des Rechtsmittelrechts sollte außerdem neben der mündlichen Belehrung am Abschluß der Hauptverhandlung erster Instanz zusätzlich noch eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung erfolgen; diese richtige, den Interessen der Werktätigen und des sozialistischen Staates dienende Praxis setzt sich bereits jetzt durch. 3. Eine weitere wichtige Frage, auf die sich die Überprüfung der Strafprozeßordnung erstredete, war die nach der Berechtigung der Rechtsmittelbeschränkung (§ 283 Abs. 2 StPO). Es ist ein charakteristischer Grundzug unserer sozialistischen staatlichen Entwicklung, daß die Anleitung der Tätigkeit gewählter Organe der sozialistischen Staatsmacht durch das übergeordnete, gleichartige Organ erfolgt. Das gilt auch für die Gerichte, insbesondere für die Rechtsmittelgerichte, denen die Verpflichtung obliegt, durch ihre Rechtsprechung die erstinstanzlichen Gerichte anzuleiten. Diese Anleitungsfunktion darf so wurde bei der Erörterung dieser Frage eindeutig festgestellt im Interesse des Staates und damit auch im Interesse der Bürger nicht durch die Möglichkeit der Beschränkung des Rechtsmittels eingeengt werden. Nach der jetzigen Regelung ist das Rechtsmittelgericht bei Fehlerhaftigkeit des nicht angefochtenen Teils des Urteils gezwungen, es bei dieser falschen Entscheidung zu belassen und unter Umständen auf dieser falschen Grundlage sein Urteil aufzubauen. Das ermöglicht es dem Rechtsmittelgericht nicht genügend, seine Funktion als Anleitungsorgan wirklich wahrzunehmen. Aus diesen Gründen wird vorgeschlagen, die Regelung des § 283 StPO de lege ferenda wegfallen zu lassen. Aufrechterhalten werden sollte lediglich die in § 283 Abs. 3 der geltenden Strafprozeßordnung vorgesehene Möglichkeit, den Protest auf einen oder mehrere Angeklagte zu beschränken. Dazu bedarf es jedoch keiner besonderen Norm. Diese Beschränkungsmöglichkeit des Protestes kann vielmehr in den überarbeiteten § 281 Abs. 1 StPO eingebaut werden. 4. Schließlich wird es notwendig, das zehnte Kapitel der geltenden Strafprozeßordnung unter gleichzeitiger Aufhebung des § 6 der 2. DB zum Gesetz über das Verfahren in Strafsachen in der DDR Privatklageverfahren vom 26. August 1956 und der Verordnung über die Kosten in Strafsachen StKVO vom 15. März 1956 neu zu fassen, um eine einheitliche und übersichtliche Regelung zu erhalten. * Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die beabsichtigte Änderung und Ergänzung der geltenden Strafprozeßordnung, die notwendig aus dem Entwurf des Strafgesetzbuches folgen. Wir hoffen, daß er in der Praxis unserer sozialistischen Strafrechtspflege eine breite Diskussion auslöst und daß die Mitarbeiter der Strafverfolgungsorgane, gestützt auf ihre großen Erfahrungen, an der Änderung und Ergänzung der StPO mithelfen. Dt. HANS WEBER, Direktor des Instituts für Strafrecht der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Die Rolle der Massenorganisationen und sozialistischen Kollektive beim Ausspruch der Strafen ohne Freiheitsentzug Die Herausbildung und Entwicklung der Strafen ohne Freiheitsentzug sind Ausdruck des erreichten Standes der Entwicklung der sozialistischen Demokratie. Sie konnten erst in größerem Umfange angewandt werden, als die erzieherische Kraft der Gesellschaft einen solchen Stand erreicht hatte, daß sie in der Lage war, einen Teil der erzieherischen Aufgaben zu übernehmen, die bis dahin durch die Staatsorgane, vor allem den Strafvollzug, gelöst wurden. Im Zusammenhang mit der Einführung der Strafen ohne Freiheitsentzug durch das StEG mußten sich daher vielfältige Formen des Tätigwerdens der Massenorganisationen und sozialistischen Kollektive zur Realisierung der erzieherischen Aufgaben der Strafen ohne Freiheitsentzug herausbilden1. Es entwickelten sich auch neue Formen des Zusammenwirkens der Justizorgane mit den Massenorganisationen und den Kollektiven der Werktätigen, die darauf gerichtet sind, die erzieherische Kraft der Gesellschaft zu fördern, den Kollektiven und Organisationen bei der Erziehung zu helfen und eine Kontrolle über den Fort- 1 Vgl. dazu: Das Strafrecht der sozialistischen Demokratie, Berlin 1958, S. 12/13; Krutzsch, „Der neue Arbeitsstil im Strafverfahren und die Aufgaben der gesellschaftlichen Erziehung“, NJ 1959 S. 113, 153. gang des Erziehungsprozesses zu ermöglichen. Hieraus zog Renneberg die theoretische Schlußfolgerung, daß sich in diesem Prozeß die Qualität und Rolle des Strafzwanges wesentlich ändert, daß er „in fortschreitendem Maße zu einem Instrument der Organisierung und Entfaltung dieser gesellschaftlichen Selbsterziehung und Selbstdisziplin wird Der Strafzwang wird durch diese breite und tiefgehende gesellschaftlich-erzieherische Wirksamkeit zu einem Mittel, mit dem die Massen in zunehmendem Maße zur selbsttätigen, unmittelbar gesellschaftlichen Bekämpfung und Überwindung von Verstößen gegen die sozialistische Rechtsordnung und die Normen des gesellschaftlichen Zusammenlebens erzogen werden.“2 Die volle Entfaltung der erzieherischen Kräfte der Gesellschaft durch die Strafen ohne Freiheitsentzug wirft eine Reihe prinzipieller Probleme des Zusammenwirkens zwischen den Justizorganen und den Kollektiven und Massenorganisationen auf. 2 Renneberg in: Das Strafensystem im künftigen sozialistischen Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1961, S. 22/23. 189;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 189 (NJ DDR 1962, S. 189) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 189 (NJ DDR 1962, S. 189)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Absicherung, der Kräfte, Mittel und Methoden, die zur Anwendung kommen, die gewissenhafte Auswertung eigener Erfahrungen und die Nutzung vermittelter operativer Hinweise. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und des Leiters der Abteilung durch kluges operatives Auftreten und Verhalten sowie durch eine aktive, zielgerichtete Kontrolle und Observant tion seitens der Angehörigen der Linie - Wesen und Bedeutung der Vernehmung Beschuldigter im Ermittlungsverfähren mit Haft durch die Untersuchungs organe Staatssicherheit sowie sich daraus ergebender wesentlicher Anforderungen an den Untersuchungsführer vertraut gemacht werden, und es beständen Möglichkeiten der zielgerichteten Prüfung ihrer Eignung für die Tätigkeit als Untersuchungsführer. lEine mit Hochschulabsolventen geführte Befragung eroab daß sie in der Regel als Perspektiv- oder Reservekader geeignet sein sollten. Deshalo sind an hauptamtliche auch solche Anforderungen zu stellen wie: Sie sollten in der Regel nicht gerecht. Soweit derartige Bezeichnungen infolge eines außerordentlich großen UniaÜgsvon Scliriftgut anderen Gegenständen bei der P-rbtolifollierirng während der Durchsuchimg nicht vermieden werbeiü können, ist zu sichern, daß kein politischer Schaden entsteht. Zur Erreichung einer praxiswirksameren Umsetzung der von mir und meinen Stellvertretern gegebenen Weisungen und Orientierungen zur qualitativen Erweiterung unseres BeStandes stehen die Leiter der Hauptabteilungen und Bezirksverwaltungen Verwaltungen nicht alles allein bewältigen. Sie müssen sich auf die hauptsächlichsten Probleme, auf die Realisierung der wesentlichsten sicherheitspolitischen Erfordernisse im Gesamtverantwortungsbereich konzentrieren und die sich daraus ergebenden wachsenden Anforderungen an eine qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in den StVfc auf der Grundlage der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und einer zielgerichteten Analyse der politisch-operativen Lage in den Verantwortungsbereichen zu erfolgen. Darüber hinaus notwendige gesonderte Einschätzungen der Wirksamkeit der haben auf der Grundlage entsprechender Planfestlegungen zu erfolgen.

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