Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 189

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 189 (NJ DDR 1962, S. 189); Geschäftsstelle oder durch einen Rechtsanwalt beizubehalten. Auch die Frage nach der Notwendigkeit gleichzeitiger Einlegung und Begründung von Protest und Berufung war neu zu durchdenken. Im Ergebnis der Überprüfung wurde folgende These auf gestellt: Der Protest muß bei dem Gericht erster Instanz spätestens eine Woche nach Verkündung des Urteils schriftlich eingelegt und begründet werden. Die Berufung ist in der gleichen Frist schriftlich einzulegen; sie kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt oder durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufung soll begründet werden, aus dem Fehlen der Begründung dürfen dem Angeklagten jedoch keine. Nachteile erwachsen. Diese Regelung erleichtert die Berufung; sie entspricht auch den sowjetischen Erfahrungen. Im Interesse der ungehinderten Ausübung des Rechtsmittelrechts sollte außerdem neben der mündlichen Belehrung am Abschluß der Hauptverhandlung erster Instanz zusätzlich noch eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung erfolgen; diese richtige, den Interessen der Werktätigen und des sozialistischen Staates dienende Praxis setzt sich bereits jetzt durch. 3. Eine weitere wichtige Frage, auf die sich die Überprüfung der Strafprozeßordnung erstredete, war die nach der Berechtigung der Rechtsmittelbeschränkung (§ 283 Abs. 2 StPO). Es ist ein charakteristischer Grundzug unserer sozialistischen staatlichen Entwicklung, daß die Anleitung der Tätigkeit gewählter Organe der sozialistischen Staatsmacht durch das übergeordnete, gleichartige Organ erfolgt. Das gilt auch für die Gerichte, insbesondere für die Rechtsmittelgerichte, denen die Verpflichtung obliegt, durch ihre Rechtsprechung die erstinstanzlichen Gerichte anzuleiten. Diese Anleitungsfunktion darf so wurde bei der Erörterung dieser Frage eindeutig festgestellt im Interesse des Staates und damit auch im Interesse der Bürger nicht durch die Möglichkeit der Beschränkung des Rechtsmittels eingeengt werden. Nach der jetzigen Regelung ist das Rechtsmittelgericht bei Fehlerhaftigkeit des nicht angefochtenen Teils des Urteils gezwungen, es bei dieser falschen Entscheidung zu belassen und unter Umständen auf dieser falschen Grundlage sein Urteil aufzubauen. Das ermöglicht es dem Rechtsmittelgericht nicht genügend, seine Funktion als Anleitungsorgan wirklich wahrzunehmen. Aus diesen Gründen wird vorgeschlagen, die Regelung des § 283 StPO de lege ferenda wegfallen zu lassen. Aufrechterhalten werden sollte lediglich die in § 283 Abs. 3 der geltenden Strafprozeßordnung vorgesehene Möglichkeit, den Protest auf einen oder mehrere Angeklagte zu beschränken. Dazu bedarf es jedoch keiner besonderen Norm. Diese Beschränkungsmöglichkeit des Protestes kann vielmehr in den überarbeiteten § 281 Abs. 1 StPO eingebaut werden. 4. Schließlich wird es notwendig, das zehnte Kapitel der geltenden Strafprozeßordnung unter gleichzeitiger Aufhebung des § 6 der 2. DB zum Gesetz über das Verfahren in Strafsachen in der DDR Privatklageverfahren vom 26. August 1956 und der Verordnung über die Kosten in Strafsachen StKVO vom 15. März 1956 neu zu fassen, um eine einheitliche und übersichtliche Regelung zu erhalten. * Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die beabsichtigte Änderung und Ergänzung der geltenden Strafprozeßordnung, die notwendig aus dem Entwurf des Strafgesetzbuches folgen. Wir hoffen, daß er in der Praxis unserer sozialistischen Strafrechtspflege eine breite Diskussion auslöst und daß die Mitarbeiter der Strafverfolgungsorgane, gestützt auf ihre großen Erfahrungen, an der Änderung und Ergänzung der StPO mithelfen. Dt. HANS WEBER, Direktor des Instituts für Strafrecht der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Die Rolle der Massenorganisationen und sozialistischen Kollektive beim Ausspruch der Strafen ohne Freiheitsentzug Die Herausbildung und Entwicklung der Strafen ohne Freiheitsentzug sind Ausdruck des erreichten Standes der Entwicklung der sozialistischen Demokratie. Sie konnten erst in größerem Umfange angewandt werden, als die erzieherische Kraft der Gesellschaft einen solchen Stand erreicht hatte, daß sie in der Lage war, einen Teil der erzieherischen Aufgaben zu übernehmen, die bis dahin durch die Staatsorgane, vor allem den Strafvollzug, gelöst wurden. Im Zusammenhang mit der Einführung der Strafen ohne Freiheitsentzug durch das StEG mußten sich daher vielfältige Formen des Tätigwerdens der Massenorganisationen und sozialistischen Kollektive zur Realisierung der erzieherischen Aufgaben der Strafen ohne Freiheitsentzug herausbilden1. Es entwickelten sich auch neue Formen des Zusammenwirkens der Justizorgane mit den Massenorganisationen und den Kollektiven der Werktätigen, die darauf gerichtet sind, die erzieherische Kraft der Gesellschaft zu fördern, den Kollektiven und Organisationen bei der Erziehung zu helfen und eine Kontrolle über den Fort- 1 Vgl. dazu: Das Strafrecht der sozialistischen Demokratie, Berlin 1958, S. 12/13; Krutzsch, „Der neue Arbeitsstil im Strafverfahren und die Aufgaben der gesellschaftlichen Erziehung“, NJ 1959 S. 113, 153. gang des Erziehungsprozesses zu ermöglichen. Hieraus zog Renneberg die theoretische Schlußfolgerung, daß sich in diesem Prozeß die Qualität und Rolle des Strafzwanges wesentlich ändert, daß er „in fortschreitendem Maße zu einem Instrument der Organisierung und Entfaltung dieser gesellschaftlichen Selbsterziehung und Selbstdisziplin wird Der Strafzwang wird durch diese breite und tiefgehende gesellschaftlich-erzieherische Wirksamkeit zu einem Mittel, mit dem die Massen in zunehmendem Maße zur selbsttätigen, unmittelbar gesellschaftlichen Bekämpfung und Überwindung von Verstößen gegen die sozialistische Rechtsordnung und die Normen des gesellschaftlichen Zusammenlebens erzogen werden.“2 Die volle Entfaltung der erzieherischen Kräfte der Gesellschaft durch die Strafen ohne Freiheitsentzug wirft eine Reihe prinzipieller Probleme des Zusammenwirkens zwischen den Justizorganen und den Kollektiven und Massenorganisationen auf. 2 Renneberg in: Das Strafensystem im künftigen sozialistischen Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1961, S. 22/23. 189;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 189 (NJ DDR 1962, S. 189) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 189 (NJ DDR 1962, S. 189)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten strafprozessualen Verdachtshinweisprüfungsn im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat zustande. Dabei beziehen sich dieser Anteil und die folgenden Darlegungen nicht auf Festnahmen, die im Rahmen der Abschlußvariante eines Operativen Vorganges gestaltet oder genutzt werden. In Abgrenzung zu den Sicherungsmaßnahmen Zuführung zur Ver-dächtigenbefragung gemäß des neuen Entwurfs und Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß die vom Betreffenden im Wiederholungsfall begangene gleiche Handlung in der Regel nicht anders als die vorangegangene bewertet werden kann. Die Realisierung der von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Verfahren umfaßt das vor allem die Entlarvung und den Nachweis möglicher Zusammenhänge der Straftat zur feindlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der angegriffen werden bzw, gegen sie aufgewiegelt wird. Diese ind konkret, detailliert und unverwechselbar zu bezeichnen und zum Gegenstand dee Beweisführungsprozesses zu machen. Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die empirischen Untersuchungen im Rahmen der Forschungsarbeit bestätigen, daß im Zusammenhang mit dem gezielten subversiven Hineinwirken des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins in die bei der Erzeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Ausgehend von- der Analyse der grundlegenden Ziele der Strategie des Imperialismus ist das Aufklärer, der konkreten strategischen und taktischen Pläne, Absichten und Maßnahmen gegen die und die anderen sozialistischen Staaten. Das ist vor allem auch zum Nachweis der subjektiven Tatumstände von größter Bedeutung.

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