Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 187

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 187 (NJ DDR 1962, S. 187); der Vollständigkeit wegen ausdrücklich auf die Wiederaufnahme von rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren hingewiesen werden. III Eine wichtige Aufgabe bei der Überarbeitung der geltenden Strafprozeßordnung besteht darin, durch die gesetzliche Regelung zu gewährleisten, daß jedes Strafverfahren seinen Beitrag zur Sicherung und Entwicklung der sozialistischen Ordnung in der Republik und im örtlichen Bereich leistet und der nur feststellende, registrierende Charakter in der strafverfolgenden Tätigkeit restlos überwunden wird. Die Strafverfolgungsorgane stehen vor der Aufgabe, die von Streit mit Recht an die Durchführung jedes Strafverfahrens gestellte Forderung zu realisieren, nämlich am Beispiel des Einzelfalls den gesetzmäßigen Entwicklungsweg aufzuzeigen, die Gefährlichkeit der hemmenden Faktoren der sozialistischen Umgestaltung beispielhaft zu demonstrieren und das Kollektiv, in dem der Täter arbeitet und lebt, zu aktivieren, damit das Hemmende überwunden und das Neue, Sozialistische durchgesetzt wird6. Die Verantwortung der Strafverfolgungsorgane für die allseitige und exakte Erforschung und Beachtung der Grundlagen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist damit gewachsen, denn die einzelne Strafsache soll und muß gerade das betont Streit das Beispiel sein, das die Gesellschaft zum Kampf gegen die Kriminalität mobilisiert. Der Beschluß des Staatsrates vom 30. Januar 1961 betont mit allem Nachdruck: „Die sozialistische Gesetzlichkeit verlangt die allseitige, genaue Beachtung des gesetzlichen Tatbestandes. Nur so kann der Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit der Rechtsverletzung erkannt werden. Dazu gehört die gründliche Untersuchung aller objektiven Umstände und Folgen der Straftat und der Persönlichkeit des Täters, seiner Entwicklung, seines Bewußtseinsstandes und seines gesellschaftlichen Verhaltens.“7 8 Andererseits bedeutet diese Feststellung des Staatsratsbeschlusses aber auch nicht etwa ein Zurück zur abstrakten Tatbestandsmäßigkeit der bürgerlichen Rechtsauffassung. Sie kann nur richtig verstanden werden vom Standpunkt der revolutionären Rolle des sozialistischen Strafrechts als Ausdruck und Hebel der gesellschaftlichen Entwicklung. Auf diesem Wege wird die Tätigkeit der Strafverfolgungsorgane, vor allem aber das sozialistische Strafrecht, das sie anwenden, ein Instrument der Entfaltung der Macht der Arbeiterklasse und ihrer Verbündeten, ein Instrument „der Verwirklichung der großen Perspektiven, der Erstürmung der Zukunft, der Überwindung der Widersprüche der alten Welt .“.8 Auf dieser Grundlage erhält auch das einzelne Strafverfahren einen neuen, wahrhaft sozialistischen Inhalt. Der Angeklagte hat eine gesellschaftsgefährliche strafbare Handlung begangen. Er hat damit gegen den gesetzlich formulierten, einheitlichen Willen der Arbeiterklasse und ihrer Verbündeten verstoßen, die von diesem geforderte sozialistische Bewußtheit und Disziplin verletzt und die gesetzmäßige Entwicklung der Gesellschaft in dieser oder jener Form wenn auch nur in seinem Lebens- und Wirkungsbereich beeinträchtigt oder gestört. Hier kann es für die Gesellschaft nicht nur darum gehen, die „Gesetzlichkeit wiederherzustellen“, d. h., die im verletzten Strafgesetz angedrohte 6 Vgl. Streit, „Die Vorbereitung einer zentralen Konferenz der Justizfunktionäre“, NJ 1960 S. 73. 7 NJ 1961 S. 74. 8 Ulbricht, „Die Staatslehre des Marxismus-Leninismus und ihre Anwendung in Deutschland“, Staat und Recht 1958, Heft 4, S. 340. Rechtsfolge auf das individuelle Handeln des Angeklagten anzuwenden. Die Aufklärungs- und Untersuchungstätigkeit unserer sozialistischen Strafverfolgungsorgane hat in jedem Strafverfahren zugleich mit der allseitigen und exakten Erforschung des Tatgeschehens die gesellschaftliche Situation, das Milieu aufzudecken, in dem die Straftat geboren wurde. Polak hat in seinem Referat über „Die Rolle der Arbeiter-und-Bauern-Macht und ihrer Justiz bei der Verwirklichung des Siebenjahrplans“ zum Umfang der strafverfolgenden Tätigkeit folgendes ausgeführt: „Wie können wir die Wende, die zu vollziehen ist, in einer kurzen Formel ausdrücken? Wie mir scheint, doch eben darin, daß die in der Justiz tätigen Juristen, die Richter, Staatsanwälte usw. nicht nur dafür verantwortlich sind, das, was geschehen ist, richtig festzustellen und abzuurteilen, sondern in gleicher Weise auch dafür, festzustellen, wie konnte es geschehen, d. h. für die Aufdeckung der Gründe, daß die Feinde der gesellschaftlichen Entwicklung, daß die alten Denk- und Lebensgewohnheiten überhandnehmen und gegen die neuen, sozialistischen Verhältnisse wirksam werden konnten, daß die Kraft unserer sozialistischen Organisationsformen versagte. Nur dann werden wir der an uns gestellten Forderung gerecht“.9 Diese richtige, den Bedürfnissen der Entfaltung des sozialistischen Aufbaus entsprechende Forderung Polaks ist noch um eine Fragestellung erweitert worden, und zwar gehört es auch zur Verantwortlichkeit und Pflicht der Strafverfolgungsorgane, zu ergründen, was verändert werden muß, um im Lebens- und Wirkungsbereich des Täters für die Zukunft die Begehung von Verbrechen weitgehend zu verhindern. Das bedeutet, daß die Strafverfolgungsorgane verpflichtet sind, in jedem Strafverfahren das Tatgeschehen, seine Ursachen und Bedingungen, die Persönlichkeit des Täters, seinen Bewußtseinsstand, seine berufliche und gesellschaftliche Entwicklung sowie die Folgen der Straftat einschließlich des Umfanges des durch die Straftat verursachten materiellen Schadens allseitig zu erforschen, alle belastenden und entlastenden Umstände aufzuklären und die gesellschaftlichen Kräfte festzustellen, die die Umerziehung des Täters gewährleisten kör '.en. Erst die Ermittlung und Feststellung all dieser Umstände gewährleistet, daß die objektive Wahrheit über die Straftat erforscht ist. Diese Auffassung über den Umfang der Aufklärungs- und Untersuchungstätigkeit der sozialistischen Strafverfolgungsorgane ergibt sich aus dem Charakter und der Rolle des sozialistischen Strafrechts, das, wie bereits betont, mit der Bekämpfung der einzelnen Straftat zugleich auf die Veränderung der gesellschaftlichen Wirklichkeit abzielt. Sie ist die Konsequenz einer richtigen, sozialistischen Auffassung über das Wesen des Straftatbestandes. Der sozialistische Straftatbestand erfaßt nämlich nicht nur gerade das wird im Beschluß des Staatsrats vom 30. Januar 1961 betont das äußere Tatgeschehen, gewissermaßen die Erscheinung oder Form der Straftat, sondern auch deren Wesen, d. h. das gesamte, den Straftatbestand verletzende und das Verhalten des Rechtsbrechers als gesellschaftsgefährliche, moralisch-politisch verwerfliche und strafbare Handlung charakterisierende Geschehen als eine gesellschaftliche Erscheinung. Die Strafverfolgungsorgane dürfen sich grundsätzlich nicht damit begnügen, die im Straftatbestand ausdrücklich genannten Umstäfide festzustellen und zu überprüfen, sondern haben auch die Aufgabe, und zwar im Interesse der richtigen Feststellung des Grades der Ge- 9 Polak in: Beiträge zum Strafrecht, Berlin 1960, Heft 4, S. 18.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 187 (NJ DDR 1962, S. 187) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 187 (NJ DDR 1962, S. 187)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird. Die wird auf der Grundlage der entsprechenden Strafrechtsnormen der die Einleitung der Ermittlungsverfahren vorzunehmen. In gleicher Weise ist hinsichtlich der übergebenen Ermittlungsverfahren vorzugehen. Im Zusammenhang mit der Einleitung, Bearbeitung und dem Abschluß der Ermittlungsverfahren ist zu gewährleisten, daß strafrechtliche Verantwortlichkeit nur mit Beweismitteln begründet wird, die dem insbesondere in geregelten Grundsatz der Gesetzlichkeit der Beweisführung entsprechen. Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Täuschung erfolgen kann. Es ist gesetzlich möglich, diese Rechtslage gegenüber Beschuldigten in Argumentationen des Untersuchungsführers zu verwenden. Eine solche Einwirkung liegt im gesetzlichen Interesse der all-seitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit durch wahrheitsgemäße Aussagen zur Straftat als auch eine ausschließlich in Wahrnehmung seines Rechts auf Verteidigung erfolgende Mitwirkung am Strafverfahren, die gegen die Feststellung der objoktLvnWahrhsit gerichtet ist. Das berührt nicht die VerpfLxht des Untersuchungsorgans, daß die Beweismittel selbstverständlich dem Staatsanwalt und dem Haftrichter zur Begründung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens beginnt und mit der Übergabe des üntersuchungsergebnisses an den für das inistex lum für Staatssicherheit bestätigten Staatsanwalt endet, rffZ. Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Annahmen, Vermutungen und Hoffnungen zahlen auch hier nicht. Deswegen werden die im Operativvorgang erarbeiteten Beweismittel verantwortungsbewußt und unvoreingenommen geprüft.

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