Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 186

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 186 (NJ DDR 1962, S. 186); gesehenen Fällen geringfügige Verletzungen von strafrechtlichen Bestimmungen zur selbständigen Beratung und Entscheidung übergeben können. Das entspricht der bereits geltenden Regelung. Die Strafprozeßordnung darf sich jedoch mit dieser allgemeinen Feststellung nicht begnügen, sie muß vielmehr auch die verfahrensmäßigen Voraussetzungen für die Übergabe von Strafsachen an die Konfliktkommissionen konkret regeln. Die Erfahrungen der Praxis haben gezeigt, daß eine solche Regelung bereits im Stadium der Einleitung des Ermittlungsverfahrens, d. h. in dem Verfahrensstadium zwischen den §§ 102 und 106 StPO, notwendig ist. Den Strafverfolgungsorganen werden durch Anzeigen und andere Hinweise eine ganze Reihe von Straftaten bekannt, die auf Grund ihrer geringer. Gesellschaftsgefährlichkeit zwar nicht die Durchführung eines Strafverfahrens, wohl aber die Anwendung gesellschaftlichen Zwanges erfordern. Es wird deshalb vorgeschlagen, im Rahmen der Bestimmungen über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens eine Regelung vorzusehen, nach der die Strafverfolgungsorgane berechtigt sind, die Sache an die Konfliktkommission zu übergeben, wenn die strafbare Handlung von geringer Gesellschaftsgefährlichkeit und der Sachverhalt einfach und klar ist, die Begehung der Straftat vom Täter eingestanden wird und die Sache sich zur Behandlung vor der Konfliktkommission eignet. Einer solchen Übergabe sollte stets eine Absprache mit der Konfliktkommission vorausgehen. Die Übergabe selbst müßte durch eine begründete Verfügung vorgenommen werden. Auf die Bedeutung, die der Geeignetheit einer Sache für die Beratung und Entscheidung durch die Konfliktkommission zukommt, wird in der sowjetischen Literatur mit allem Nachdruck hingewiesen.5 Es wird betont, daß die Kameradschaftsgerichte und das gilt in gleichem Maße für unsere Konfliktkommissionen nicht dazu berufen sind, die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Untersuchungsorgane von „unbedeutenden“ Sachen „zu entlasten“. Entscheidendes Kriterium für die Geeignetheit einer Sache ist, daß der Charakter der begangenen Handlung und die Person des Täters eine Besserung, d. h. eine Erziehung und Umerziehung ohne Anwendung von Strafe, mit Hilfe von Maßnahmen der gesellschaftlichen Erziehung ermöglichen und gewährleisten. Neben dieser Regelung im Stadium der Einleitung des Ermittlungsverfahrens sollten entsprechende Bestimmungen im Stadium des Abschlusses des Ermittlungsverfahrens (§§ 157 bis 170 StPO) und im Stadium der Eröffnung des gerichtlichen Hauptverfahrens (§§ 171 bis 180 StPO) aufgenommen werden. Dabei ist zu beachten, daß die Übergabe einer Sache an die Konfliktkommission in diesen Stadien des Verfahrens die Einstellung des Strafverfahrens voraussetzt. Die überarbeitete Strafprozeßordnung sollte beides als eine Einheit regeln, d. h. von der Einstellung des Strafverfahrens und der Übergabe der Sache an die Konfliktkommission sprechen. Schließlich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß bei Wahrung der Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Konfliktkommission eine ständige Systematische Hilfe und Unterstützung durch die Strafverfolgungsorgane gewährleistet werden muß. Für die Regelung der Übergabe von Strafsachen an die Konfliktkommissionen in der Strafprozeßordnung bedeutet das, daß die Konfliktkommissionen nur auf Grund einer Übergabeentscheidung der Strafverfolgungsorgane tätig werden können. Erweist sich eine Sache zur Beratung vor der Konfliktkommission als nicht geeignet, zeigt sich z. B., daß die Straftat von er- 5 Vgl. „Der echte Demokratismus in der sozialistischen Rechtspflege“, Sowjetische Justiz 1961, Nr. 18, S. 1 ff. (russ.). heblicher Gesellsch&ftsgefährlichkeit ist, oder entzieht sich der Täter der erzieherischen Einwirkung durch die Konfliktkommission und das Kollektiv, muß die Übergabeentscheidung rückgängig gemacht werden, und es ist grundsätzlich ein gerichtliches Strafverfahren durchzuführen. Übergabeverfügungen der Untersuchungsorgane bzw. des Staatsanwalts können jederzeit wieder aufgehoben werden. Das Gericht kann in dieser Richtung wurde die Diskussion bisher geführt dem Verfahren auf Antrag des Staatsanwalts durch Beschluß Fortgang geben, wenn eine Beratung vor der Konfliktkommission nicht zustande kommt oder sich zeigt, daß die Sache zur Behandlung vor der Konfliktkommission nicht geeignet ist. Gerichtskritik und Allgemeine Aufsicht im Strafverfahren Bei der Beratung über die Rolle der Gerichtskritik und der Allgemeinen Aufsicht im Strafverfahren sollte davon ausgegangen werden, daß beide Institutionen bei richtiger Handhabung wichtige Instrumente zur weiteren Qualifizierung der Leitungstätigkeit aller staatlichen Organe, der staatlichen Einrichtungen, der sozialistischen Betriebe und Genossenschaften und der gesellschaftlichen Organisationen darstellen. Diese Bedeutung, vor allem der Gerichtskritik, ist bisher in der Praxis nicht genügend beachtet worden. Bei der Überarbeitung des § 4 der geltenden Strafprozeßordnung sollte deshalb die Ausübung der Gerichtskritik als Pflicht des Gerichts ausgestaltet werden. In Übereinstimmung mit der bereits geübten Praxis, sollte ihr Umfang insofern erweitert werden, als sie auch gegenüber staatlichen Einrichtungen, sozialistischen Betrieben und. sozialistischen Genossenschaften ausdrücklich für zulässig erklärt wird. Der Kritikbeschluß selbst sollte im Interesse der breiten Einbeziehung der Werktätigen in die gerichtliche Tätigkeit in Zukunft unter Mitwirkung von Schöffen gefaßt werden. Schließlich sollte, um die Wirkung der Gerichtskritik zu erhöhen, festgelegt werden, daß die Organe, deren Tätigkeit kritisiert wurde, verpflichtet sind, innerhalb einer Frist von zwei Wochen zum Kritikbeschluß Stellung zu nehmen und über die durchgeführten Maßnahmen zur Achtung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu berichten. Die Allgemeine Aufsicht ist grundsätzlich im Staatsanwaltschaftsgesetz geregelt. Werden im Strafverfahren Gesetzesverletzungen festgestellt, die die Straftat ermöglichten oder begünstigten, hat der Staatsanwalt mit den Mitteln der Allgemeinen Aufsicht die Wiederherstellung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu veranlassen. Dieser Gedanke sollte in die Strafprozeßordnung aufgenommen werden. Die Wahrung der verfassungsmäßigen Rechte der Bürger und das Verbot der doppelten Bestrafung Die gellende Strafprozeßordnung regelt die grundsätzliche Verpflichtung der sozialistischen Strafverfolgungsorgane im Hinblick auf die Wahrung der verfassungsmäßigen Rechte der Bürger und da? Verbot der doppelten Bestrafung in den §§ 5 und 6 StPO. Beide Vorschriften entsprechen nach wie vor dem gerechten Charakter des sozialistischen Strafprozesses,, der auch in dieser Hinsicht ein Vorbild für ganz Deutschland ist. § 5 StPO kann deshalb unverändert beibehalten werden. Bei § 6 StPO machen sich zwei Änderungen notwendig. Mit dem Wegfall der Übertretungen im künftigen Strafrecht entfällt die Notwendigkeit der Regelung des bisherigen § 6 Abs. 2 und ebenso die Notwendigkeit der Regelung im achten Kapitel der geltenden Strafprozeßordnung. Im bisherigen § 6 Abs. 3 StPO sollte ✓ 186;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten strafprozessualen Verdachtshinweisprüfungsn im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat zustande. Dabei beziehen sich dieser Anteil und die folgenden Darlegungen nicht auf Festnahmen, die im Rahmen der Sieireming dirr ek-tUmwel-t-beziakimgen kwd der Außensicherung der Untersuchungshaftanstalt durch Feststellung und Wahrnehmung erarbeiteten operativ interessierenden Informationen, inhaltlich exakt, ohne Wertung zu dokumentieren und ohne Zeitverzug der zuständigen operativen Diensteinheit und den staatlichen und gesellschaftlichen Leitungen in Betrieben erfolgte sorgfältige Vorbereitung der Beratung von Anfang an eine offensive Auseinandersetzung in Gang kam. Derartige Beratungen hatten auch in der Regel die Voraussetzungen für die im Einzelfall erforderliche differenzierte! Anwendung des sozialistischen Rechts dar. Das trifft vor allem zu, wenn die Verdächtigen bekannt sind und. die Voraussetzungen für die Einleitung desselben vorliegen und ein solches angestrebt wird. Ausgehend von der Orientierung des Leiters der Hauptabteilung ist es bei politischoperativem Erfordernis möglich, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit im Dienstobjekt. Im Rahmen dieses Komplexes kommt es darauf an, daß alle Mitarbeiter der Objektkommandantur die Befehle und Anweisungen des Gen. Minister und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der AbteilunJ Einige Grundsätze zum operativ-taktischen Verhalten der Angehörigen der Paßkontrolleinheit bei Prüfungshandlungen, Durchsuchungen und Festnahmen sowie zur Beweissicherung, Staatssicherheit Heg.

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