Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 182

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 182 (NJ DDR 1962, S. 182); Aufgabe der Allgemeinen Aufsicht. Diese Überprüfungen sind mit den Organen der staatlichen Kontrolle abzustimmen. Die Ergebnisse sind gemeinsam auszuwerten. 4. Der Staatsanwalt ergreift Maßnahmen der Allgemeinen Aufsicht, wenn er in Durchführung von Ermittlungsverfahren und bei gerichtlichen Verhandlungen (an den Straf-, Zivil-, Arbeits- und Vertragsgerichten) oder bei der Überprüfung von Entscheidungen der Konfliktkommissionen sowie auf Grund von Analysen und der Ursachenforschung auf Tatsachen stößt, die auf eine Verletzung der Gesetzlichkeit schließen lassen. Die Analyse der Gerichtspraxis, einschließlich der Gerichtskritiken, ist vom Staatsanwalt zu studieren und für die Aufsichtstätigkeit auszuwerten. Der Staatsanwalt hat auf die Untersuchungsorgane einzuwirken, daß sie alle bei den Ermittlungen und der Ursachenforschung aufgedeckten Gesetzesverletzungen, die keine Verletzungen der Strafgesetze darstellen (z. B. mangelhafte Anleitung der LPG durch die staatlichen Organe, Verletzungen der neuen Ordnungen über die örtlichen Organe, Gesetzbuch der Arbeit usw.), auswerten und ihm mitteilen. 5. Der Staatsanwalt überprüft die Einhaltung der Gesetzlichkeit durch eigene Untersuchungen oder beauftragt hiermit andere Organe. „In den Fällen, in denen die Überprüfung eines Aktes des zu beaufsichtigenden Organs auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz kein Studium des Zustandes der Einhaltung dieses Gesetzes erforderlich macht, greift der Staatsanwalt nicht zur Hilfe von Fach Organen; seine juristische Qualifikation ist für die Klärung dieser Frage ausreichend. Soweit die Prüfung der Einhaltung des Gesetzes Spezialkenntnisse erfordert, wendet sich der Staatsanwalt zur Klärung der Rechtmäßigkeit der Handlungen des zu beaufsichtigenden Organs an spezielle Organe der Kontrolle und Inspektion.“1'* 6. Der Staatsanwalt kann zur Überprüfung der Einhaltung der Gesetzlichkeit an Brigade- oder anderen komplexen Einsätzen der Kontrollorgane teilnehmen, die entweder auf seine Initiative oder auf Initiative der Kontrollorgane durchgeführt werden. Bei solchen Einsätzen übt er seine Tätigkeit unabhängig, aber nicht losgelöst von der Tätigkeit des Kontrollorgans aus. Der Staatsanwalt muß dafür sorgen, daß er an der Vorbereitung und Planung des Einsatzes beteiligt ist. Alle Teilnehmer des Einsatzes müssen seine Zielsetzung kennen und einen umfassenden Überblick über die zu untersuchenden Fragen besitzen. Der Staatsanwalt muß den Mitgliedern der Brigade eine Übersicht über den Zustand der Einhaltung der Gesetzlichkeit in dem überprüften Bereich vermitteln. Durch Information seitens der anderen Brigademitglieder erhält der Staatsanwalt eine Vielzahl von Hinweisen auf Gesetzesverletzungen, die er entweder selbst untersucht oder von anderen Organen untersuchen läßt. 7. Die eigene Untersuchung von Gesetzesverletzungen entsprechend den §§ 13 Abs. 1 und 15 Abs. 2 StAG wird der Staatsanwalt in der Regel im Rahmen eines Brigadeeinsatzes oder bei schwerwiegenden Gesetzesverletzungen vornehmen. Zur Klärung der zu untersuchenden Gesetzesverletzung ist der Staatsanwalt berechtigt, Unterlagen und Akten einzusehen, Befragungen durchzuführen und schriftliche Auskünfte zu verlangen. 14 Vgl. Kerimow/Nikolajewa, „Die Allgemeine Aufsicht der Staatsanwaltschaft über die Gesetzlichkeit in der sowjetischen staatlichen Verwaltung“, NJ 1960 S. 415. Bei jeder Untersuchung von Gesetzesverletzungen sind tiefgründig deren Ursachen und die begünstigenden Bedingungen zu erforschen sowie die Schuldigen festzustellen. 8. Die Allgemeine Aufsicht schließt das Recht des Staatsanwalts ein, andere Organe aufzufordern, bei Verdacht bzw. Vorliegen von Anhaltspunkten einer Gesetzesverletzung Untersuchungen durchzuführen und ihm darüber zu berichten (§ 15 Abs. 1 StAG). Der Staatsanwalt ist berechtigt, sich an der Untersuchung des beauftragten Organs zu beteiligen bzw. das Ergebnis der Untersuchung durch Kontrollen zu überprüfen. Ergeben sich aus eigenen Untersuchungen des Staatsanwalts, z. B. bei der Überprüfung von Gesetzesverletzungen auf Grund von Eingaben, Ermittlungsverfahren, Ursachenforschungen, gerichtlichen Verfahren oder auch Beratungen der Konfliktkommissionen usw., Anhaltspunkte dafür, daß bei anderen Organen ebenfalls derartige Gesetzesverletzungen vorliegen, so fordert der Staatsanwalt von der Leitung des entsprechenden Organs bzw. vom übergeordneten Organ eine Untersuchung gern. § 15 Abs. 1 StAG. 9. Um eine umfassende Einschätzung des Standes der Gesetzlichkeit im Zuständigkeitsbereich zu ermöglichen, ist eine enge Zusammenarbeit des Staatsanwalts mit den anderen Kontrollorganen unbedingt erforderlich14 15 13. Außer der Zusammenarbeit bei den gemeinsamen Einsätzen hat der Staatsanwalt ständig die Arbeitsergebnisse dieser Organe auszuwerten (Einsichtnahme in Berichte der Kontrollorgane und Teilnahme an der Auswertung von Kontrolleinsätzen). In der Zusammenarbeit mit den Organen, die Kontrollaufgaben zu lösen haben, kommt es für den Staatsanwalt darauf an, a) durch Übermittlung der Erfahrungen aus der Gesetzlichkeitsaufsicht die Qualität der Arbeit dieser Organe so zu heben, daß die Fragen der Ordnung, Sicherheit und Gesetzlichkeit stets berücksichtigt und mit eingeschätzt werden, und b) ständig zu fordern, daß sie ihre gesetzliche Pflicht allseitig erfüllen und die ihnen gesetzlich zustehenden Befugnisse (Sanktionen) konsequent anwenden. Es ist unbedingt erforderlich, mit den Kontrollorganen die Arbeitspläne abzustimmen, um Überschneidungen zu vermeiden und eine zielgerichtete Schwerpunktbearbeitung im Zuständigkeitsbereich zu erreichen. * Die Ausführungen zeigen, daß, um die Unterschätzung der Allgemeinen Aufsicht zu überwinden und die staatsanwaltschaftliche Tätigkeit auf diesem Gebiet zu verbessern, u. E. folgendes erforderlich ist: 1. Die Ausarbeitung einer Konzeption über die Aufgaben, Grenzen und Methoden der Allgemeinen Aufsicht. Zur Vorbereitung einer solchen Konzeption sollte eine Konferenz der Wissenschaftler und Praktiker durchgeführt werden mit dem Ziel, grundsätzliche Fragen der Allgemeinen Aufsicht zu klären. 2. Tn der „Neuen Justiz“ sollten neben den Veröffentlichungen unserer Praktiker und Wissenschaftler mehr als bisher grundsätzliche Arbeiten der Rechtswissenschaftler aus den sozialistischen Staaten publiziert werden, um stärker Einfluß auf die Diskussion zu nehmen. 3. Den Rechtswissenschaftlern sollten konkrete Forschungsaufträge über Probleme der Allgemeinen Aufsicht in der DDR erteilt werden. 13 Vgl. hierzu insb. die „Gemeinsame Direktive des Ministers des Innern, des Ministers der Justiz, des Generalstaatsanwalts und des Staatssekretariats für die Anleitung der örtlichen Rate zur verstärkten Einbeziehung der Werktätigen und zur komplexen' Zusammenarbeit der örtlichen Organe beim Kampf um die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als Bestandteil der Durchführung des Gesetzes über den Siebenjahrplan“ vom 17. Mai 1960. 182;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 182 (NJ DDR 1962, S. 182) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 182 (NJ DDR 1962, S. 182)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung hat zur Realisierung des ope rat Unt suc hung shaf langes kamenadschaftlieh mit den Leitern der Unterst chungshaftaustalten und des. Im Territorium amm : Das Zusammenwirken hat auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Dienstan-weisungivl über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bilden Bürger der und Westberlins sowie Staatenlose mit ständigem Wohnsitz in der und Westberlin. Diese werden auf der Grundlage entsprechender Vereinbarungen zwischen der und der vom Leiter der Ständigen Vertretung der in der und seine mit konsularischen Funktionen beauftragten Mitarbeitern betreut. Seit Inkrafttreten des Grundlagenvertrages zwischen der und der Sowjetunion. Es muß verhindert werden, daß durch Brände, Störungen, Havarien oder Katastrophen Produktionsausfälle entstehen, die eine Gefährdung der Erfüllung unserer volkswirtschaftlichen Zielstellungen und internationalen Verpflichtungen Dienstanweisung des Genossen Minister über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben, ein-schließlich der Durchführung der zu nützen. Die Zweckmäßigkeit der Nutzung der Möglichkeiten der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen ihren pflichten und Verantwortlichkeiten immer besser nachkommen. Wir sind uns darüber im klaren, daß gerade auf diesem Gebiet noch weitere Untersuchungen erforderlich sind.

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