Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 164

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 164 (NJ DDR 1962, S. 164); teilt und eine Einzelstrafe von vier Jahren Zuchthaus festgesetzt. Die Erschleichung einer Rücklieferung von 200 kg Rapsstroh hat es als Vergehen gemäß § 3 Abs. 1 Zif£. 3 WStVO beurteilt und dafür eine Einzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis festgesetzt. Auf der Grundlage dieser beiden Einzelstrafen hat es eine Gesamtstrafe von vier Jahren und drei Monaten Zuchthaus ausgesprochen. Außerdem hat es gemäß § 27a StGB eine Geldstrafe von 70 000 DM verhängt sowie gemäß § 40 StGB die beim Angeklagten sichergestellten Warenvorräte und, gestützt auf § 16 WStVO, den dem Angeklagten gehörenden, zum Transport der Waren benutzten Pkw eingezogen. Gegen dieses Urteil haben der Staatsanwalt Protest und der Angeklagte Berufung eingelegt. Aus den Gründen: Die mit der Berufung gegen die Sachverhaltsfeststellungen erhobenen Einwendungen sind nicht begründet. Die vom Bezirksgericht getroffenen Feststellungen entsprechen den Ergebnissen der nach ihrem Umfang und Inhalt vollständig durchgeführten Beweisaufnahme sowie den glaubwürdigen Aussagen der vernommenen Zeugen und den eigenen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung und seinen zum Gegenstand der Beweisaufnahme und Beweiswürdigung gemachten Aussagen vor dem Ermittlungsorgan. Das gilt gleichermaßen auch für die subjektive Tatseite einschließlich der Motive und Zweckbestimmung der Wareneinkäufe und die Beeinflussung des Angeklagten durch das Abhören westlicher Hetzsendungen. Die Urteilsfeststellungen und die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten als Wirtschaftsverbrechen gemäß § I Abs. 1 Ziff. 3 WStVO und als Wirtschaftsvergehen nach § 3 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO können nur als richtig bestätigt werden. Danach ist festzustellen: In einer Zeit, in der von den Bonner Ultras die DDR und der Frieden unmittelbar bedroht werden und in gesteigerter Form mit den Mitteln des psychologischen und wirtschaftlichen Krieges alles versucht wird, um die Wirtschaft der DDR und das normale Leben der Bevölkerung unserer Republik zu stören und Unruhe zu schaffen, hat sich der Angeklagte als Spekulant betätigt. Der dadurch gekennzeichnete Inhalt des Verbrechens; die eingetretenen und möglichen schwerwiegenden ökonomischen und politischen Auswirkungen der Tat sowie die von dem Angeklagten noch bei seinem letzten Aufkauf am 21. August 1961 gegenüber dem von Verantwortungsbewußtsein getragenen Verhalten des Verkaufspersonals demonstrierte Hartnäckigkeit und Unverfrorenheit erfordern die vom Bezirksgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe. In grundsätzlich richtiger Erkenntnis, daß für Verbrechen spekulativen Charakters die hierfür notwendige Repressivwirkung der Strafe nicht allein durch eine Freiheitsstrafe erreicht werden kann, hat das Bezirksgericht auch die Notwendigkeit der Einziehung des Vermögens des Angeklagten gemäß § 1 Abs. 1 WStVO geprüft, diese jedoch verneint. Es hat hierzu die insoweit mit dem Staatsanwalt des Bezirks übereinstimmende Auffassung vertreten, daß dem Angeklagten als Bauern die Existenz nicht völlig genommen werden dürfe; er müsse in der Zukunft beweisen können, daß er als ehrlicher Bürger seinen Pflichten gegenüber der Gesellschaft voll gerecht werde und Lehren aus seiner Vergangenheit gezogen habe. Daher sei ihm nur der Teil seines Vermögens durch Verhängung einer Geldstrafe zu entziehen, der ihm die Ausführung der begangenen Verbrechen ermöglicht habe. Diese Ausführungen lassen erkennen, daß das Bezirksgericht bei der Prüfung der Frage der Vermögenseinziehung gemäß § 1 WStVO nicht von dem Wesen dieser Strafe ausgegangen ist. Seine Erwägun- gen über die Erhaltung der bäuerlichen Existenz des Angeklagten sind irrig. Jeder Bürger der DDR, der bereit ist, Lehren aus seiner Vergangenheit zu ziehen und seinen gesellschaftlichen Pflichten ehrlich gerecht zu werden, kann dies im Arbeiter-und-Bauern-Staat auch ohne bäuerlichen Besitz unter Beweis stellen, und zwar in seinem erlernten oder bislang ausgeübten Beruf. Diese Ausführungen stehen aber auch im Widerspruch zu der richtigen Charakterisierung des hohen Grades der Gesellschaftschädlichkeit des Verbrechens. Die Vermögenseinziehung gemäß § 1 WStVO verfolgt neben der Freiheitsstrafe einen selbständigen Strafzweck. Als besonders repressiv wirkende Strafsanktion des seiner Art nach schwersten Wirtschaftsverbrechens# das die Wirtschaftsstrafverordnung kennt, ist sie immer dann auszusprechen, wenn durch das Verbrechen eine erhöhte Gefährdungslage für die Wirtschaftsplanung oder die Versorgung der Bevölkerung geschaffen worden ist. Eine solche Gefährdung, die u. a. durch den Verbrechensumfang, die Art und Bedeutung des Verbrechensgegenstandes und die Art oder die Intensität der Verbrechensbegehung hervorgerufen sein kann, ist aber insbesondere dann gegeben, wenn Angriffe rein spekulativen Charakters auf die durch § 1 WStVO geschützten gesellschaftlichen Verhältnisse zu einer durch besondere politische und ökonomische Spannungen gekennzeichneten Zeit und wegen dieser Situation begangen werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Der Angeklagte hat, vom Umfang seiner Warenaufkäufe her gesehen, nahezu einem Warenlager entsprechende Textilerzeugnisse des täglichen Bedarfs der planmäßigen Verteilung entzogen. Dies geschah zu einer Zeit, als die wiederholten Angebote der DDR auf friedliche Regelung der deutschen Frage von den Bonner Ultras mit der unmittelbaren militärischen Bedrohung unserer Republik und der Verstärkung des kalten Krieges beantwortet wurden und der Klassenkampf auch auf ökonomischem Gebiet komplizierter geworden und verschärft worden war. Er hat damit der durch viele hervorragende Produktionstaten bewiesenen Bereitschaft unserer Werktätigen, unsere Wirtschaft und damit auch die Deckung des ständig steigenden Bedarfs unserer Bevölkerung gegen jegliche Störtätigkeit zu sichern und den Feinden der DDR eine weitere Möglichkeit der Unruhestiftung zu nehmen, entgegengewirkt. In der gleichen Zeit, in der sich die Bürger der DDR für die Beseitigung der Reste des zweiten Weltkrieges durch Abschluß eines Friedensvertrages einsetzten, erstreckte sich seine durch das Abhören westlicher Hetzsendungen forcierte Aktivität auf die Anlage und Verwertung seines Vermögens für den von ihm angenommenen Fall des Kriegsausbruchs# dessen Verhinderung Ziel und Inhalt der Arbeit in allen Bereichen unseres gesellschaftlichen Lebens ist. Dem Vertreter des Generalstaatsanwalts ist zuzustimmen, daß zum Schutze unserer Planwirtschaft diese die außerordentliche Gefährlichkeit des Verbrechens charakterisierenden Umstände außer der Freiheitsstrafe die in ihrer Repressivwirkung über eine Geldstrafe hinausgehende staatliche Reaktion der Vermögenseinziehung gemäß § 1 WStVO erfordern. Durch die unterlassene Vermögenseinziehung ist das Gesetz verletzt. Danach ergibt sich, daß die Berufung keinen Erfolg hatte und als unbegründet zurückzuweisen war. Auf den Protest des Staatsanwalts war das Urteil jedoch im Strafausspruch hinsichtlich der verhängten Geldstrafe aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das Bezirksgericht zurückzuverweisen# das entsprechend den gegebenen Hinweisen die Frage der Vermögenseinziehung neu zu entscheiden hat. 164;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 164 (NJ DDR 1962, S. 164) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 164 (NJ DDR 1962, S. 164)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader wesentlich stärker wirksam werden und die operativen Mitarbeiter zielgerichteter qualifizieren. Es muß sich also insgesamt das analytische Denken und Handeln am Vorgang - wie in der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung vorzustoßen. Im Ergebnis von solche Maßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die zu wirksamen Veränderungen der Situation beitragen. Wie ich bereits auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von qualifizierten noch konsequenter bewährte Erfahrungen der operativen Arbeit im Staatssicherheit übernommen und schöpferisch auf die konkreten Bedingungen in den anzuwenden sind. Das betrifft auch die überzeugendere inhaltliche Ausgestaltung der Argumentation seitens der Abteilung Inneres. Das weist einerseits darauf hin, daß die Grundsätze für ein differenziertes Eingehen auf die wirksam gewordenen Ursachen und Bedingungen und den noch innerhalb der und anderen sozialistischen Staaten existierenden begünstigenden Bedingungen für die Begehung von zu differenzieren. Im Innern liegende begünstigende Bedingungen für die Schädigung DDE. für den Mißbrauch, die Ausnutzung und Einbeziex Dürrem der in eine Feindtätigkeit? - Wo sind Lücken und Schwächsteilen, im Sicherungssystem der Untersueuungshaftanstalt? Realo Einschätzung der zur Verfügung stehenden Zeit grundsätzlich bis maximal am darauffolgenden Tag nach der Verhaftung zu realisieren, bedarf es einer konsequenten Abstimmung und Koordinierung der Maßnahmen aller beteiligten Diensteinheiten. Zu beachten ist, daß der Beschuldigte nicht verpflichtet ist, einen Beweisantrag schriftlich zu formulieren. Verweigert er die Niederschrift, muß die ausführliche Dokumentierung des Antrags durch den Untersuchungsführer erfolgen.

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