Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 164

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 164 (NJ DDR 1962, S. 164); teilt und eine Einzelstrafe von vier Jahren Zuchthaus festgesetzt. Die Erschleichung einer Rücklieferung von 200 kg Rapsstroh hat es als Vergehen gemäß § 3 Abs. 1 Zif£. 3 WStVO beurteilt und dafür eine Einzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis festgesetzt. Auf der Grundlage dieser beiden Einzelstrafen hat es eine Gesamtstrafe von vier Jahren und drei Monaten Zuchthaus ausgesprochen. Außerdem hat es gemäß § 27a StGB eine Geldstrafe von 70 000 DM verhängt sowie gemäß § 40 StGB die beim Angeklagten sichergestellten Warenvorräte und, gestützt auf § 16 WStVO, den dem Angeklagten gehörenden, zum Transport der Waren benutzten Pkw eingezogen. Gegen dieses Urteil haben der Staatsanwalt Protest und der Angeklagte Berufung eingelegt. Aus den Gründen: Die mit der Berufung gegen die Sachverhaltsfeststellungen erhobenen Einwendungen sind nicht begründet. Die vom Bezirksgericht getroffenen Feststellungen entsprechen den Ergebnissen der nach ihrem Umfang und Inhalt vollständig durchgeführten Beweisaufnahme sowie den glaubwürdigen Aussagen der vernommenen Zeugen und den eigenen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung und seinen zum Gegenstand der Beweisaufnahme und Beweiswürdigung gemachten Aussagen vor dem Ermittlungsorgan. Das gilt gleichermaßen auch für die subjektive Tatseite einschließlich der Motive und Zweckbestimmung der Wareneinkäufe und die Beeinflussung des Angeklagten durch das Abhören westlicher Hetzsendungen. Die Urteilsfeststellungen und die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten als Wirtschaftsverbrechen gemäß § I Abs. 1 Ziff. 3 WStVO und als Wirtschaftsvergehen nach § 3 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO können nur als richtig bestätigt werden. Danach ist festzustellen: In einer Zeit, in der von den Bonner Ultras die DDR und der Frieden unmittelbar bedroht werden und in gesteigerter Form mit den Mitteln des psychologischen und wirtschaftlichen Krieges alles versucht wird, um die Wirtschaft der DDR und das normale Leben der Bevölkerung unserer Republik zu stören und Unruhe zu schaffen, hat sich der Angeklagte als Spekulant betätigt. Der dadurch gekennzeichnete Inhalt des Verbrechens; die eingetretenen und möglichen schwerwiegenden ökonomischen und politischen Auswirkungen der Tat sowie die von dem Angeklagten noch bei seinem letzten Aufkauf am 21. August 1961 gegenüber dem von Verantwortungsbewußtsein getragenen Verhalten des Verkaufspersonals demonstrierte Hartnäckigkeit und Unverfrorenheit erfordern die vom Bezirksgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe. In grundsätzlich richtiger Erkenntnis, daß für Verbrechen spekulativen Charakters die hierfür notwendige Repressivwirkung der Strafe nicht allein durch eine Freiheitsstrafe erreicht werden kann, hat das Bezirksgericht auch die Notwendigkeit der Einziehung des Vermögens des Angeklagten gemäß § 1 Abs. 1 WStVO geprüft, diese jedoch verneint. Es hat hierzu die insoweit mit dem Staatsanwalt des Bezirks übereinstimmende Auffassung vertreten, daß dem Angeklagten als Bauern die Existenz nicht völlig genommen werden dürfe; er müsse in der Zukunft beweisen können, daß er als ehrlicher Bürger seinen Pflichten gegenüber der Gesellschaft voll gerecht werde und Lehren aus seiner Vergangenheit gezogen habe. Daher sei ihm nur der Teil seines Vermögens durch Verhängung einer Geldstrafe zu entziehen, der ihm die Ausführung der begangenen Verbrechen ermöglicht habe. Diese Ausführungen lassen erkennen, daß das Bezirksgericht bei der Prüfung der Frage der Vermögenseinziehung gemäß § 1 WStVO nicht von dem Wesen dieser Strafe ausgegangen ist. Seine Erwägun- gen über die Erhaltung der bäuerlichen Existenz des Angeklagten sind irrig. Jeder Bürger der DDR, der bereit ist, Lehren aus seiner Vergangenheit zu ziehen und seinen gesellschaftlichen Pflichten ehrlich gerecht zu werden, kann dies im Arbeiter-und-Bauern-Staat auch ohne bäuerlichen Besitz unter Beweis stellen, und zwar in seinem erlernten oder bislang ausgeübten Beruf. Diese Ausführungen stehen aber auch im Widerspruch zu der richtigen Charakterisierung des hohen Grades der Gesellschaftschädlichkeit des Verbrechens. Die Vermögenseinziehung gemäß § 1 WStVO verfolgt neben der Freiheitsstrafe einen selbständigen Strafzweck. Als besonders repressiv wirkende Strafsanktion des seiner Art nach schwersten Wirtschaftsverbrechens# das die Wirtschaftsstrafverordnung kennt, ist sie immer dann auszusprechen, wenn durch das Verbrechen eine erhöhte Gefährdungslage für die Wirtschaftsplanung oder die Versorgung der Bevölkerung geschaffen worden ist. Eine solche Gefährdung, die u. a. durch den Verbrechensumfang, die Art und Bedeutung des Verbrechensgegenstandes und die Art oder die Intensität der Verbrechensbegehung hervorgerufen sein kann, ist aber insbesondere dann gegeben, wenn Angriffe rein spekulativen Charakters auf die durch § 1 WStVO geschützten gesellschaftlichen Verhältnisse zu einer durch besondere politische und ökonomische Spannungen gekennzeichneten Zeit und wegen dieser Situation begangen werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Der Angeklagte hat, vom Umfang seiner Warenaufkäufe her gesehen, nahezu einem Warenlager entsprechende Textilerzeugnisse des täglichen Bedarfs der planmäßigen Verteilung entzogen. Dies geschah zu einer Zeit, als die wiederholten Angebote der DDR auf friedliche Regelung der deutschen Frage von den Bonner Ultras mit der unmittelbaren militärischen Bedrohung unserer Republik und der Verstärkung des kalten Krieges beantwortet wurden und der Klassenkampf auch auf ökonomischem Gebiet komplizierter geworden und verschärft worden war. Er hat damit der durch viele hervorragende Produktionstaten bewiesenen Bereitschaft unserer Werktätigen, unsere Wirtschaft und damit auch die Deckung des ständig steigenden Bedarfs unserer Bevölkerung gegen jegliche Störtätigkeit zu sichern und den Feinden der DDR eine weitere Möglichkeit der Unruhestiftung zu nehmen, entgegengewirkt. In der gleichen Zeit, in der sich die Bürger der DDR für die Beseitigung der Reste des zweiten Weltkrieges durch Abschluß eines Friedensvertrages einsetzten, erstreckte sich seine durch das Abhören westlicher Hetzsendungen forcierte Aktivität auf die Anlage und Verwertung seines Vermögens für den von ihm angenommenen Fall des Kriegsausbruchs# dessen Verhinderung Ziel und Inhalt der Arbeit in allen Bereichen unseres gesellschaftlichen Lebens ist. Dem Vertreter des Generalstaatsanwalts ist zuzustimmen, daß zum Schutze unserer Planwirtschaft diese die außerordentliche Gefährlichkeit des Verbrechens charakterisierenden Umstände außer der Freiheitsstrafe die in ihrer Repressivwirkung über eine Geldstrafe hinausgehende staatliche Reaktion der Vermögenseinziehung gemäß § 1 WStVO erfordern. Durch die unterlassene Vermögenseinziehung ist das Gesetz verletzt. Danach ergibt sich, daß die Berufung keinen Erfolg hatte und als unbegründet zurückzuweisen war. Auf den Protest des Staatsanwalts war das Urteil jedoch im Strafausspruch hinsichtlich der verhängten Geldstrafe aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das Bezirksgericht zurückzuverweisen# das entsprechend den gegebenen Hinweisen die Frage der Vermögenseinziehung neu zu entscheiden hat. 164;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 164 (NJ DDR 1962, S. 164) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 164 (NJ DDR 1962, S. 164)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen zu gewährleisten: die konsequente Durchsetzung der von dem zuständigen Staats-anwalt Gericht efteilten Weisungen sowie anderen not- ffl wendigen Festlegungen zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die Ziele der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet, die Ordnung und Sicherheit in der tersuchungshaftanstalt sowie insbesondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbundene. Durch eine konsequent Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Einrichtungen der Untersuciiungshaftanstalt durch Verhaftete und von außen ist in vielfältiger Form möglich. Deshalb ist grundsätzlich jede zu treffende Entscheidung beziehungsweise durchzuführende Maßnahme vom Standpunkt der Ordnung und Sicherheit sowie das Bestiegen entsprechender wirksamer vorbeugender Maßnahmen zu ihrer Verhinderung. Vor der Konzipierung der Maßnahmen zur Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sind vor allem folgende Informationen zu analysieren: Charakter desjeweiligen Strafverfahrens, Täter-TatBeziehungen und politisch-operative Informationen über geplante vorbereitete feindlich-negative Aktivitäten, wie geplante oder angedrohte Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte, demonst rat Handlungen von Sympathiesanten und anderen negativen Kräften vor dem oder im rieht sgebä ude im Verhandlungssaal, unzulässige Verbindungsaufnahmen zu Angeklagten, Zeugen, insbesondere unmittelbar vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu lösen.

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