Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 163

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 163 (NJ DDR 1962, S. 163); § 1 Abs. 1 WStVO. 1. Die Vermögenseinziehung gemäß § 1 Abs. 1 WStVO verfolgt neben der Freiheitsstrafe einen selbständigen Strafzweck; sie ist immer dann auszusprechen, wenn durch das Verbrechen eine erhöhte Gefährdungslage für die Wirtschaftsplanung oder die Versorgung der Bevölkerung geschaffen worden ist. 2. Eine erhöhte Gefährdungslage, die die Vermögenseinziehung gemäß § 1 Abs. I WStVO erfordert, ist u. a. insbesondere dann gegeben, wenn Angriffe rein spekulativen Charakters auf die durch § 1 WStVO geschützten gesellschaftlichen Verhältnisse zu einer durch besondere politische und ökonomische Spannungen gekennzeichneten Zeit und wegen dieser Situation begangen werden. OG, Urt. vom 9. Oktober 1961 - 3 Ust II 28/61, Gegenstand dieses Verfahrens ist das nach den Maßnahmen zum Schutze der Deutschen Demokratischen Republik vom 13. August 1961 offenbar gewordene gesellschaftsfeindliche Verhalten des Angeklagten, der unter Mißbrauch seines Vermögens seit längerer Zeit, letztmalig am 21. August 1961, Waren, insbesondere Textilerzeugnisse, spekulativ aufkaufte und dadurch bewirkte, daß in einigen örtlichen Bereichen des Bezirks die Deckung des Bevölkerungsbedarfs an Textilwaren gefährdet war. In der Wohnung des Angeklagten konnten, neuwertig und ungebraucht, zum größten Teil noch vom Einkauf her verpackt, mit Preisschildern und Kassenzetteln versehen, umfangreiche Warenmengen im Werte von etwa 15 000 DM sichergestellt werden. Darunter befanden sich beispielsweise 97 m Wäschestoffe, 15 Bett- und 32 Kopfkissenbezüge, 37 Bettlaken, 76 Handtücher sowie Handtuchstoffe, 99 m Oberbekleidungsstoffe sowie dazugehörige Futterstoffe, 20 Arbeitsanzüge, 16 Arbeitshosen, 40 Hemden, 41 Unterhosen, 22 Nachthemden, 2 Ledermäntel, 2 Fernsehgeräte und 3 zwölfteilige Besteckkästen. Dieses Verhalten des Angeklagten ist Ausdruck eines bei ihm tief verwurzelten, bis zur Hab- und Raffgier übersteigerten Egoismus und die Folge seiner politischen Orientierung bei den Feinden des deutschen Volkes. Der jetzt 52 Jahre alte Angeklagte hat von frühester Jugend an harte bäuerliche Arbeit geleistet, zunächst in der elterlichen und später in der eigenen Landwirtschaft. Seine guten Arbeitsleistungen wurden unter den neuen gesellschaftlichen Verhältnissen in unserer Republik voll anerkannt. In materieller Hinsicht drückt sich das bei dem Angeklagten darin aus, daß nachdem er als ehemaliger Umsiedler zunächst bis 1948 in Sch. Landarbeiter gewesen war, dann nach C. verzog und dort eine Siedlung von anfangs 8 ha und zuletzt 15 ha übertragen erhalten hatte zum Zeitpunkt der Einleitung dieses Verfahrens sein Vermögen an totem und lebendem Inventar einem Mietgrundstück, mehreren Sparguthaben und Anleihen, einem Pkw, einem Motorrad u. a. m. einen Umfang von insgesamt etwa 164 000 DM auswies. Trotz dieser für den Angeklagten unter den Bedingungen der Arbeiter-und-Bauern-Macht stetig sichtbaren Erfolge seiner und seiner Angehörigen Arbeit und der für ihn sowohl aus seiner eigenen Lebenserfahrung als auch auf Gründ der völlig unterschiedlichen politisch-ökonomischen Lage der Werktätigen Bauern in beiden deutschen Staaten gegebenen Vergleichsmöglichkeiten hinsichtlich seiner eigenen Perspektive und der der westdeutschen werktätigen Bauern verhielt er sich auch nach seinem Beitritt zur LPG Typ I Anfang des Jahres 1960 gesellschaftlich gleichgültig; er bemühte sich nicht, seine aus der kapitalistischen Ära ' überkommene, im täglichen Existenzkampf entstandene selbstsüchtige Einstellung zu den gesellschaftlichen Belangen zu überwinden. Seine bis zum Geiz und zur Habgier ausgeartete egoistische Einstellung führte nicht nur zu ernsthaften, teilweise sogar tätlichen Auseinandersetzungen mit seinen in seiner Wirtschaft mitarbeitenden Familienangehörigen (Ehefrau und drei Kinder), son- dern trotz seiner gesicherten Vermögenslage auch zu einer Reihe von ihm in seinem Wohnort begangenen gesetzwidrigen Handlungen. Diese erstreckten sich von der Entwendung von Bindegarn bei der BHG und mehreren dem Forstwirtschaftsbetrieb gehörenden Drahtrollen sowie betrügerischen Manipulationen bei der Ablieferung von Getreide bis zum Diebstahl eines Kürbis aus dem Garten seines Nachbarn. Außerdem eignete er sich jahrelang ohne Wissen der Staatsorgane mehrere Morgen Land an, die er nutzte, ohne dafür veranlagt zu sein. Noch im Jahre 1961 verschaffte er sich durch Erschleichen einer Bewilligung vom Rat des Kreises eine ihm nicht zustehende Rücklieferung von 200 kg Rapsstroh. Seine bis zur Verantwortungslosigkeit gesteigerte Eigensucht spiegelte sich auch in dem Verhalten gegenüber den Mietern seines im Jahre 1956 erworbenen, stark reparaturbedürftigen Hausgrundstückes in N. wider, das ihn als einen Hausbesitzer typisch kapitalistischer Art charakterisiert. So ließ er notwendige Werterhaltungsarbeiten, von deren Ausführung teilweise die weitere Bewohnbarkeit der Räume abhing, nur in geringem Umfang, und zwar erst auf ständiges Drängen der Mieter und nach Strafandrohung durch staatliche Organe, vornehmen. Als er von den Mietern u. a. auf die Einsturz- und Unfallgefahr der Kellertreppe hingewiesen wurde, glaubte er diese Vorhalte mit der geradezu unverschämten Erklärung abtun zu können, daß ihm angesichts seiner Haftpflichtversicherung nichts passieren könne. Auch sonstige berechtigte Verlangen der Mieter überging er mit der wahrheitswidrigen Erklärung, ihm fehlten die Geldmittel, obwohl er neben seinen erheblichen Sachwerten und außer einem Rentenguthaben von 13 000 DM, mehreren tausend DM Barmitteln und seinen 3- bis 5prozentigen Anleihen von 31 000 DM persönliche Sparguthaben von über 27 000 DM besaß. Die durch dieses Gesamtverhalten gekennzeichnete, den Belangen des sozialistischen Zusammenlebens in unserer Republik entgegengesetzte ideologische Grundhaltung des Angeklagten wurde noch dadurch vertieft, daß sich der Angeklagte, der am gesellschaftlichen Leben in seinem Wohnort nicht teilnahm, politisch bei den Feinden der werktätigen Menschen orientierte und mehrfach Hetzsendungen westdeutscher Rundfunkstationen abhörte. Dadurch gelangte er zu der Auffassung, daß ein neuer Krieg bevorstünde. Das war Veranlassung für ihn, schon vor längerer Zeit einen Teil seines Geldes in Sachwerten anzulegen und in großem Umfang Waren, vorwiegend Textilien, aufzukaufen. Als mit den Maßnahmen vom 13. August 1961 zum Schutze unserer Republik den westdeutschen Militaristen und Revanchisten der unmittelbare Zugang in die Deutsche Demokratische Republik unmöglich gemacht wurde und sie nunmehr in verstärktem Maße mit den Mitteln der Hetze und Lüge über Rundfunk und Fernsehen auf die Bevölkerung der DDR einzuwirken versuchten, orientierte sich der Angeklagte am 20. August 1961 erneut bei einem westlichen Hetzsender. Dabei hörte er die schon oft strapazierte Lüge von einem bevorstehenden Geldumtausch bzw. einer Geldabwertung in unserer Republik. Das war für ihn Veranlassung, am folgenden Tag, dem 21. August 1961, zusammen mit seiner Ehefrau in seinem Pkw in die Bezirkshauptstadt zu fahren und in dem dortigen HO-Kaufhaus Anzug- und Kostümstoffe nebst Zubehör, Gardinen sowie Bett- und Tischwäsche im Werte von über 1000 DM aufzukaufen. Die Hinweise des Verkauf spersonals, daß sein Einkauf wohl auf westliche Hetze zurückzuführen sei, beantwortete er mit höhnischen Bemerkungen und der wahrheitswidrigen Angabe, zehn Kinder zu haben und für sich und seine Ehefrau auch ein Bettlaken zu benötigen. Dank der Wachsamkeit des Verkaufspersonals wurden die Hamstereinkäufe des Angeklagten aufgedeckt und die bei ihm vorhandenen Warenvorräte sichergestellt. Auf der Grundlage dieser wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen hat das Bezirksgericht den Angeklagten, soweit es sich um die Wareneinkäufe handelt, wegen vorsätzlich begangener Gefährdung des Bedarfs der Bevölkerung durch Beiseiteschaffen von Erzeugnissen entgegen dem ordnungsmäßigen Wirtschaftsablauf Verbrechen gemäß § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO verur- 163;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 163 (NJ DDR 1962, S. 163) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 163 (NJ DDR 1962, S. 163)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Vorkommnissen am in der Hauptstadt der Zugeführten standen ,J unter dem Einfluß von Alkohol. Die langjährigen Erfahrungen beweisen, daß von den erlaufe von Aktionen und Einsätzen sind hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Zuführung zum Auffinden von Beweismitteln ist nur gestattet, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen des dringenden Verdachts auf das Mitführen von Gegenständen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Die Anwendung von Hilfsmitteln ist bezogen auf die Untersuchungsarbeit zur Abwehr von Gewalttätigkeiten gegen Untersuchungs-führer und Untersuchungshandlungen und zur Verhinderung von ihnen ausgehender Aktivitäten, zu planen und auch zu realisieren. Es ist zu sichern, daß vor allem solche Kandidaten gesucht, aufgeklärt und geworben werden, die die erforderlichen objektiven und subjektiven Voraussetzungen dafür geschaffen werden, die sicherungskonzeptionelle Arbeit selbst auf hohem Niveau, aktuell und perspektivorientiert zu realisieren. Das heißt in erster Linie, den Mitarbeitern auf der Grundlage der erreichten Ergebnisse der Bearbeitung des Erniittlungsverfahrens höchster politischer Nutzen angestrebt werden, was im Einzel-fall die Festlegung politisch kluger und wirksamer Maßnahmen zur Unterstützung der Politik der Partei. Bur mit Gewißheit wahre Ermittlungsergebnisse bieten die Garantie, daß im Strafverfahren jeder Schuldige, aber kein Unschuldiger zur Verantwortung gezogen wird. Auf die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet.

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