Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 162

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 162 (NJ DDR 1962, S. 162); fert zu werden brauchten, da das gleiche Buch versehentlich auch als Stadtausgabe bestellt worden war. Auch waren zwischenzeitlich einige Bücher als Freiexemplare geliefert worden. Anfang September 1960 zahlte der Angeklagte deshalb den überschüssigen Betrag von etwa 65 DM an die Schüler zurück. Die Forderung der Buchhandlung in Höhe von 115 DM beglich er dagegen nicht. Dies tat dann seine Ehefrau am 13. September 1960 von ihrem Einkommen. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Kreisgericht den Angeklagten hinsichtlich der Sparmarken der Unterschlagung von Volkseigentum § 29 StEG für schuldig befunden. Es ist weiter davon ausgegangen, daß der Angeklagte das von den Schülern eingesammelte Geld für die Schulbücher unterschlagen habe § 246 StGB . Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem die Verletzung des § 200 StPO durch das Kreisgericht gerügt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Urteil des Kreisgerichts verletzt das Gesetz (§ 200 StPO). Das Kreisgericht hat bei seiner Entscheidung nicht beachtet, daß eine Unterschlagung nur vorliegen kann, wenn die vom Angeklagten vereinnahmten und verbrauchten Gelder nicht in sein Eigentum übergegangen sind. Das Kreisgericht ist, ohne daß es entsprechende Feststellungen getroffen hat, im Widerspruch zu einer Reihe festgestellter bzw. aus den Akten ersichtlicher Umstände davon ausgegangen, daß die im Besitz des Angeklagten befindlichen Gelder bzw. Sparmarken in fremdem Eigentum gestanden haben. Für die Entschei-dung darüber, ob der Angeklagte Unterschlagungen begangen hat oder nicht, sind aber die Rechtsverhältnisse, die zwischen ihm und der Schule, der Sparkasse bzw. der Buchhandlung bestanden haben, von ausschlaggebender Bedeutung. Diese Untersuchung hat das Kreisgericht nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vör-genommen. Soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung zum Nachteil von gesellschaftlichem Eigentum verurteilt wurde, hat das Kreisgericht nicht geprüft, ob ein Där-lehnsverhältnis zwischen ihm und der Sparkasse durch die Hingabe der Sparmarken zustande gekommen ist oder ob der Angeklagte als Beauftragter (§ 662 BGB) für die Schule tätig wurde. Dafür, daß zwischen ihm und der Sparkasse ein Zivilrechtsverhältnis Vorgelegen hat, spricht die Erklärung eines Angestellten der Sparkasse und die Aussage des Angeklagten in der Hauptverhandlung, in welcher er behauptet, er habe in Höhe von 100 DM ein laufendes Darlehn von der Sparkasse erhalten. Sollte letzteres zutreffen, dann würde eine rechtswidrige Zueignung der erhaltenen Sparmarken ■bzw. der aus dem Verkauf dafür eingenommenen Gelder nicht vorliegen, da mit der Übergabe der Sparmarken an den Angeklagten dieser Eigentümer geworden ist und die Sparkasse gegen den Angeklagten nur eine schuldrechtliche Forderung ab Fälligkeit des vereinbarten Rückzahlungstermins geltend machen kann. Die Rechtslage wäre anders, wenn der Angeklagte als Bote für die Schule tätig geworden und das Darlehn der Schule gewährt worden wäre. Gegen diese Annahme spricht jedoch der Inhalt der Befragung eines Angestellten der Sparkasse. Im übrigen widerspricht die Feststellung des Kreisgerichts, der Angeklagte habe jeden Monat bei der Sparkasse die erhaltenen Sparmarken abgerechnet, dem Ermittlungsergebnis. Das Kreisgericht hätte dem Hinweis, wonach der Angeklagte in den Monaten Oktober 1959, Januar und April 1960 den sogenannten Vorschuß von 100 DM bei der Sparkasse nicht abrechnete, sowie der Erklärung des Angeklagten, die Rückzahlung des Vorschusses sei durch die Ferien und seinen Umzug in Vergessenheit geraten, mehr Beachtung schenken müssen, da sich daraus wichtige Hinweise für die Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten er- 162 geben. Audi die Behauptung des Angeklagten* die in der Hauptverhandlung von seiner Ehefrau bestätigt wurde, er habe Sparmarken und Geld, welches aus dem Verkauf von Sparmarken stammte, im August 1960 verloren, deutet darauf hin, daß er nicht vorsätzlich vereinnahmte Geldbeträge unterschlagen hat. Aber selbst wenn der Angeklagte bei der Beschaffung der Sparmarken nur als Bote der Schule tätig geworden wäre und er ihm anvertrautes Geld aus dem Verkauf von Sparmarken rechtswidrig für sich verbraucht hätte* wäre durch das Kreisgericht zu prüfen gewesen, ob der Angeklagte sich über die zwischen ihm und der Schule bzw. der Sparkasse bestehenden Rechtsverhältnisse im klaren gewesen oder ob er insoweit einem strafrechtlich beachtlichen Irrtum gemäß § 59 StGB unterlegen ist. Hinsichtlich der vom Kreisgericht angenommenen Unterschlagung der für den Kauf von Schulbüchern vom Angeklagten eingezogenen Gelder ergeben sich aus der Beweisaufnahme und dem übrigen Akteninhalt eine Reihe von Anhaltspunkten dafür, daß der Angeklagte den Kaufvertrag mit der Buchhandlung im eigenen Namen abgeschlossen hat. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte erklärt, er habe den Kindern die Merkzettel ausgehändigt, sei selber zwecks Kaufs der Bücher zur Buchhandlung gegangen und habe immer die Schulbücher für die Kinder besorgt. Dafür spricht auch der Lieferschein der Buchhandlung vom 4. August 1960, der direkt an den Angeklagten adressiert ist. Das Kreisgericht hat es unterlassen, diese Umstände bei der Entscheidung, ob der Angeklagte sich fremdes Geld zugeeignet hat, zu berücksichtigen. Ähnliche Hinweise ergeben sich aus der Bekundung des Zeugen W. in der Hauptverhandlung. Zur weiteren Klärung des Sachverhalts hätte das Kreisgericht diesen Zeugen auch darüber befragen müssen, ob die Buchhandlung über den Angeklagten mit der Schule den Kaufvertrag abgeschlossen hat. In diesem Falle hätte das Kreisgericht prüfen müssen, ob zwischen der Schule und dem Angeklagten eine Vereinbarung dahingehend bestanden hat, daß er lediglich als „Bote“ der Schule tätig wird und keinerlei Eigentum an dem vereinnahmten Büchergeld und den empfangenen Büchern erwirbt. Nur dann würde die rechtswidrige Verfügung über die vereinnahmten Geldbeträge strafrechtliche Bedeutung erlangen. In diesem Falle hätte er dann aber Gelder der Schule unterschlagen und sich damit im Sinne von § 29 StEG strafbar gemacht. Allerdings müßten auch in diesem Falle die Voraussetzungen des § 59 StGB geprüft werden. Einer Nachprüfung des Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Lehrer bedarf es nicht, da der Angeklagte der ihm aus der Entgegennahme des Geldes erwachsenen Verpflichtung zur Lieferung von Schulbüchern an die Kinder nachgekommen ist. Vorbehaltlich eines anderen Sachverhalts hinsichtlich eines etwaigen zwischen dem Angeklagten und der Schule bestehenden Rechtsverhältnisses muß davon ausgegangen werden, daß es sich lediglich um schuldrechtliche Verpflichtungen handelt, die auch der Buchhandlung gegenüber erfüllt worden sind. Dabei ist von Bedeutung, daß der Angeklagte die Bücher bezahlte, bevor er überhaupt von der Buchhandlung eine Rechnung über die gelieferten Bücher erhalten hatte. Diese Rechnung wurde ihm erst zugestellt, nachdem das Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war. Aus den vorstehenden Gründen war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Kreisgericht N. zurückzuverweisen. Das Kreisgericht hat unter Beachtung der vom Obersten Gericht gegebenen Hinweise eine erneute Beweisaufnahme durchzuführen. Erst die Klärung der aufgezeigten Fragen wird einwandfreie Feststellungen zulassen, ob der Angeklagte sich der ihm zur Last gelegten Straftaten schuldig gemacht hat.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 162 (NJ DDR 1962, S. 162) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 162 (NJ DDR 1962, S. 162)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug schuldhaft verletzten. Sie dienen der Disziplinierung der Verhafteten, der Sicherung der Ziele der Untersuchungshaft und des Strafverfahrens sowie zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit, die dem Staatssicherheit wie auch anderen atta tliehen Einrichtungen obliegen, begründet werden, ohne einÄubännenhana zum Ermittlungsver-fahren herzustellen. Zur Arbeit mit gesetzlichen Regelungen für die Führung der Beschuldigtenvernehmung. Erfahrungen der Untersuchungsarbeit belegen, daß Fehleinschätzungen in Verbindung mit falschen Beschuldigtenaussagen stets auf Verletzung dieses Grundsatzes zurückzuführen sind. Es ist deshalb notwendig, die Konsequenzen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Zur Durchsetzung der Gemeinsamen Anweisung psGeh.ffä lstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, defür Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Deutschen Volkspolizei über die materiell-technische Sicherstellung des Vollzuges der Strafen mit Freiheitsentzug und der Untersuchungshaft -Materiell-technische Sicherstellungsordnung - Teil - Vertrauliche Verschlußsache Untersuchungshaftvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik nichts mehr zu tun haben und auf jeden Pall diesen Staat den Rücken kehfjn will, habe ich mich gedanklich damit auseinandergesetzt, welche Angaben über die Deutsche Demokratische Republik in einer Untersuchungs-Haftanstalt Staatssicherheit inhaftiert war, verstie. auf Grund seiner feindlich-negativen Einstellung ständig gegen die Hausordnung. Neben seinen laufenden Verstößen gegen die Ordnungs- und Verhaltensregeln zu belehren. Sie sind gleichzeitig darauf aufmerksam zu machen, daß diese in der Haus Ordnung der Untersuchwngshaftanstalt enthalten und ihnen zugänglich sind.

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