Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 162

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 162 (NJ DDR 1962, S. 162); fert zu werden brauchten, da das gleiche Buch versehentlich auch als Stadtausgabe bestellt worden war. Auch waren zwischenzeitlich einige Bücher als Freiexemplare geliefert worden. Anfang September 1960 zahlte der Angeklagte deshalb den überschüssigen Betrag von etwa 65 DM an die Schüler zurück. Die Forderung der Buchhandlung in Höhe von 115 DM beglich er dagegen nicht. Dies tat dann seine Ehefrau am 13. September 1960 von ihrem Einkommen. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Kreisgericht den Angeklagten hinsichtlich der Sparmarken der Unterschlagung von Volkseigentum § 29 StEG für schuldig befunden. Es ist weiter davon ausgegangen, daß der Angeklagte das von den Schülern eingesammelte Geld für die Schulbücher unterschlagen habe § 246 StGB . Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem die Verletzung des § 200 StPO durch das Kreisgericht gerügt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Urteil des Kreisgerichts verletzt das Gesetz (§ 200 StPO). Das Kreisgericht hat bei seiner Entscheidung nicht beachtet, daß eine Unterschlagung nur vorliegen kann, wenn die vom Angeklagten vereinnahmten und verbrauchten Gelder nicht in sein Eigentum übergegangen sind. Das Kreisgericht ist, ohne daß es entsprechende Feststellungen getroffen hat, im Widerspruch zu einer Reihe festgestellter bzw. aus den Akten ersichtlicher Umstände davon ausgegangen, daß die im Besitz des Angeklagten befindlichen Gelder bzw. Sparmarken in fremdem Eigentum gestanden haben. Für die Entschei-dung darüber, ob der Angeklagte Unterschlagungen begangen hat oder nicht, sind aber die Rechtsverhältnisse, die zwischen ihm und der Schule, der Sparkasse bzw. der Buchhandlung bestanden haben, von ausschlaggebender Bedeutung. Diese Untersuchung hat das Kreisgericht nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vör-genommen. Soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung zum Nachteil von gesellschaftlichem Eigentum verurteilt wurde, hat das Kreisgericht nicht geprüft, ob ein Där-lehnsverhältnis zwischen ihm und der Sparkasse durch die Hingabe der Sparmarken zustande gekommen ist oder ob der Angeklagte als Beauftragter (§ 662 BGB) für die Schule tätig wurde. Dafür, daß zwischen ihm und der Sparkasse ein Zivilrechtsverhältnis Vorgelegen hat, spricht die Erklärung eines Angestellten der Sparkasse und die Aussage des Angeklagten in der Hauptverhandlung, in welcher er behauptet, er habe in Höhe von 100 DM ein laufendes Darlehn von der Sparkasse erhalten. Sollte letzteres zutreffen, dann würde eine rechtswidrige Zueignung der erhaltenen Sparmarken ■bzw. der aus dem Verkauf dafür eingenommenen Gelder nicht vorliegen, da mit der Übergabe der Sparmarken an den Angeklagten dieser Eigentümer geworden ist und die Sparkasse gegen den Angeklagten nur eine schuldrechtliche Forderung ab Fälligkeit des vereinbarten Rückzahlungstermins geltend machen kann. Die Rechtslage wäre anders, wenn der Angeklagte als Bote für die Schule tätig geworden und das Darlehn der Schule gewährt worden wäre. Gegen diese Annahme spricht jedoch der Inhalt der Befragung eines Angestellten der Sparkasse. Im übrigen widerspricht die Feststellung des Kreisgerichts, der Angeklagte habe jeden Monat bei der Sparkasse die erhaltenen Sparmarken abgerechnet, dem Ermittlungsergebnis. Das Kreisgericht hätte dem Hinweis, wonach der Angeklagte in den Monaten Oktober 1959, Januar und April 1960 den sogenannten Vorschuß von 100 DM bei der Sparkasse nicht abrechnete, sowie der Erklärung des Angeklagten, die Rückzahlung des Vorschusses sei durch die Ferien und seinen Umzug in Vergessenheit geraten, mehr Beachtung schenken müssen, da sich daraus wichtige Hinweise für die Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten er- 162 geben. Audi die Behauptung des Angeklagten* die in der Hauptverhandlung von seiner Ehefrau bestätigt wurde, er habe Sparmarken und Geld, welches aus dem Verkauf von Sparmarken stammte, im August 1960 verloren, deutet darauf hin, daß er nicht vorsätzlich vereinnahmte Geldbeträge unterschlagen hat. Aber selbst wenn der Angeklagte bei der Beschaffung der Sparmarken nur als Bote der Schule tätig geworden wäre und er ihm anvertrautes Geld aus dem Verkauf von Sparmarken rechtswidrig für sich verbraucht hätte* wäre durch das Kreisgericht zu prüfen gewesen, ob der Angeklagte sich über die zwischen ihm und der Schule bzw. der Sparkasse bestehenden Rechtsverhältnisse im klaren gewesen oder ob er insoweit einem strafrechtlich beachtlichen Irrtum gemäß § 59 StGB unterlegen ist. Hinsichtlich der vom Kreisgericht angenommenen Unterschlagung der für den Kauf von Schulbüchern vom Angeklagten eingezogenen Gelder ergeben sich aus der Beweisaufnahme und dem übrigen Akteninhalt eine Reihe von Anhaltspunkten dafür, daß der Angeklagte den Kaufvertrag mit der Buchhandlung im eigenen Namen abgeschlossen hat. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte erklärt, er habe den Kindern die Merkzettel ausgehändigt, sei selber zwecks Kaufs der Bücher zur Buchhandlung gegangen und habe immer die Schulbücher für die Kinder besorgt. Dafür spricht auch der Lieferschein der Buchhandlung vom 4. August 1960, der direkt an den Angeklagten adressiert ist. Das Kreisgericht hat es unterlassen, diese Umstände bei der Entscheidung, ob der Angeklagte sich fremdes Geld zugeeignet hat, zu berücksichtigen. Ähnliche Hinweise ergeben sich aus der Bekundung des Zeugen W. in der Hauptverhandlung. Zur weiteren Klärung des Sachverhalts hätte das Kreisgericht diesen Zeugen auch darüber befragen müssen, ob die Buchhandlung über den Angeklagten mit der Schule den Kaufvertrag abgeschlossen hat. In diesem Falle hätte das Kreisgericht prüfen müssen, ob zwischen der Schule und dem Angeklagten eine Vereinbarung dahingehend bestanden hat, daß er lediglich als „Bote“ der Schule tätig wird und keinerlei Eigentum an dem vereinnahmten Büchergeld und den empfangenen Büchern erwirbt. Nur dann würde die rechtswidrige Verfügung über die vereinnahmten Geldbeträge strafrechtliche Bedeutung erlangen. In diesem Falle hätte er dann aber Gelder der Schule unterschlagen und sich damit im Sinne von § 29 StEG strafbar gemacht. Allerdings müßten auch in diesem Falle die Voraussetzungen des § 59 StGB geprüft werden. Einer Nachprüfung des Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Lehrer bedarf es nicht, da der Angeklagte der ihm aus der Entgegennahme des Geldes erwachsenen Verpflichtung zur Lieferung von Schulbüchern an die Kinder nachgekommen ist. Vorbehaltlich eines anderen Sachverhalts hinsichtlich eines etwaigen zwischen dem Angeklagten und der Schule bestehenden Rechtsverhältnisses muß davon ausgegangen werden, daß es sich lediglich um schuldrechtliche Verpflichtungen handelt, die auch der Buchhandlung gegenüber erfüllt worden sind. Dabei ist von Bedeutung, daß der Angeklagte die Bücher bezahlte, bevor er überhaupt von der Buchhandlung eine Rechnung über die gelieferten Bücher erhalten hatte. Diese Rechnung wurde ihm erst zugestellt, nachdem das Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war. Aus den vorstehenden Gründen war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Kreisgericht N. zurückzuverweisen. Das Kreisgericht hat unter Beachtung der vom Obersten Gericht gegebenen Hinweise eine erneute Beweisaufnahme durchzuführen. Erst die Klärung der aufgezeigten Fragen wird einwandfreie Feststellungen zulassen, ob der Angeklagte sich der ihm zur Last gelegten Straftaten schuldig gemacht hat.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 162 (NJ DDR 1962, S. 162) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 162 (NJ DDR 1962, S. 162)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Die Realisierung des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Durchführung politisch-operativer Maßnahmen nach dem Vorgangsabschluß Politisch-operative und strafrechtliche Gründe für das Einstellen der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen durch die Zusammenarbeit zwischen operativen Diensteinheiten und Untersuchungsabteilungen als ein Hauptweg der weiteren Vervoll-kommnunq der Einleitunospraxis von Ermittlungsverfahren. Die bisherigen Darlegungen machen deutlich, daS die weitere Vervollkommnung der Zusammenarbeit der tschekistischen Bruderorgane im Kampf gegen den Feind und bei der Aufklärung und Bekämpfung der Kriminalität insgesaunt, die zielstrebige Unterstützung der politisch-operativen Arbeit anderer Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diensteinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Linie in der Zeit bis Gliederung Statistische Übersicht, Untersuchungsergebnisse zu konkreten Peindhandlungen und anderen politischoperativ relevanten Handlungen, Vorkommnissen und Erscheinungen.

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