Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 154

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 154 (NJ DDR 1962, S. 154); Daß es überhaupt zu einer Änderung in bezug auf die elterliche Sorge der Mutter gekommen ist, hat m. E. zwei Gründe: Mit der Möglichkeit der formalen Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter soll der optische Eindruck erweckt werden, als sei der Grundsatz der Gleichberechtigung der Frau in Westdeutschland im Recht des unehelichen Kindes verwirklicht worden. Zugleich aber spielen auch fiskalische Gründe eine Rolle. In den Fällen, in denen die Mutter die Gewähr bietet, daß ihre Erziehung des Kindes nicht den Klasseninteressen der Bourgeoisie zuwiderläuft, kann die Amtsvormundschaft entlastet, die Zahl der Amtsvormünder eingeschränkt werden. Die Mutter braucht auch nicht mehr ihr eigenes Kind zu adoptieren, wenn sie die elterliche Sorge erlangen will, sondern es genügt ein Übertragungsantrag. Der Amtsvormund hat in jedem Fall dafür zu sorgen, daß der Staat nicht für den Unterhalt des Kindes aufzukommen hat, sondern der Vater dafür gefunden wird. Der Sozialetat des Staates muß niedriggehalten werden, damit die Atomaufrüstung in Westdeutschland vorwärtsgetrieben werden kann. Das gleiche fiskalische Interesse hat bei der Zulassung der Statusklage für die Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft durch das Kind Pate gestanden. In der Bundesrepublik steht die Feststellungsklage nach § 256 ZPO anders als in der DDR allein unter der Herrschaft der Prozeßparteien. Ermittlungen von Amts wegen sind nur im Statusverfahren möglich. Deshalb ist die Aussicht, den Vater des Kindes festzustellen, im Statusverfahren größer. In dieser Erwartung bestimmt § 644 Abs. 2 ZPO n. F., daß die Unterhaltsansprüche gegen den im Statusverfahren festgestellten Vater schon von der Rechtshängigkeit der Streitsache an geltend gemacht werden können, auch wenn eine Unterhaltsklage bereits rechtskräftig abgewiesen war. Schließlich brachte das Gesetz noch eine Änderung hinsichtlich der Ehelichkeitserklärung. Sie ist nach dem BGB Akt der staatlichen Verwaltung. Nunmehr wird sie dem Vormundschaftsgericht übertragen. Der Entwurf des Familiengesetzes der DDR kennt das Institut der Ehelichkeitserklärung nicht, weil es mit der Gleichberechtigung und der Stellung der Frau unvereinbar ist. Die Aufnahme des Kindes in den Lebenskreis des Vaters erfolgt in der DDR aus anderen Motiven durch die Adoption. Zum Adoptionsrecht Die Änderung der Bestimmungen des Adoptionsrechts ist vor allem deshalb bemerkenswert, weil das, was eigentlich einer Neuregelung bedurfte, beim alten geblieben ist. Das Adoptionsrecht der DDR hat die Begründung eines echten Eltern-Kind-Verhältnisses zum Inhalt9. Infolgedessen erlöschen alle Rechte und Pflichten zu den leiblichen Verwandten des Kindes in aufsteigender Linie (§ 9 AdoptionsVO). Nach dem BGB dagegen bleiben die leiblichen Verwandten des Kindes weiterhin unterhaltsverpflichtet. Sie haben einzuspringen, wenn der Annehmende nicht mehr leistungsfähig ist. Diese Regelung ist ausschließlich in dem Interesse begründet, die öffentlichen Mittel für die Durchführung der militaristischen Ziele des Staates zu verwenden. Obwohl der Bonner Gesetzgeber vorgibt, daß die Adoption das Ziel verfolge, Kinder in die Familiengemeinschaft aufzunehmen, bleibt es hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtung (§ 1766 Abs. 1) bei der alten Regelung des BGB. Das FÄG hat auch den Grundsatz beibehalten, daß der Annehmende kinderlos sein soll. Davon kann jedoch Befreiung gewährt werden, wenn keine überwiegenden Interessen der ehelichen Abkömmlinge des Annehmen- 9 Verordnung über die Annahme an Kindes Statt vom 29. November 1956 (GBl. I S. 1326). 154 den entgegenstehen und wenn keine Gefährdung der Interessen des Anzunehmenden durch das Vorhandensein ehelicher Abkömmlinge zu befürchten ist. „Ver--mögensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein“, heißt es im Gesetz, sie dürfen aber demnach mitsprechen. Die Aufgabe der bürgerlichen Familie; das Kapital zusammenzuhalten und auf die leiblichen Erben zu übertragen, wird also auch durch das FÄG nicht verändert, trotz aller Beteuerungen, familienlosen Kindern ein neues Zuhause zu verschaffen. Geblieben ist im FÄG die Erwachsenenadoption, z. B.' um einen Erben für einen Betrieb zu erhalten. Ebenso ist auch die Adoption als Mittel des käuflichen Erwerbs eines adligen Namens zulässig10. Um insbesondere der Mutter eines nichtehelichen Kindes, die auf Grund der gesellschaftlichen Verhältnisse in Westdeutschland unter einem starken seelischen Druck steht, Bedenkzeit bei der Weggabe ihres Kindes zur Adoption zu geben, wurde festgelegt, daß drei Monate seit der Geburt ihres Kindes verstrichen sein müssen, ehe die Einwilligung der Eltern erteilt werden kann. In unserem Adoptionsrecht findet sich die Bestimmung (§ 5 Abs. 4 AdoptionsVO), wonach unter bestimmten Voraussetzungen auf die Einwilligung der Eltern in die Adoption verzichtet werden kann. Eine sehr ähnliche Fassung wurde in das FÄG aufgenommen. Aber es bleibt abzuwarten, wie diese Bestimmung in der westdeutschen Praxis gehandhabt wird. Solche Klauseln geben der imperialistischen Staatsmacht immer die Möglichkeit, sie gegen die Interessen der Unterdrückten anzuwenden. Erinnert sei in diesem Zusammenhang auch an die schon recht rege Adoption deutscher Kinder durch Amerikaner. Die fortschrittliche Öffentlichkeit wird daher sehr aufmerksam die Anwendung des § 1747 Abs. 3 BGB in der Fassung des FÄG verfolgen. Zur Neufassung des § 48 Ehegesetz (Kontrollratsgesetz von 1946) Nach § 48 Abs. 2 Ehegesetz a. F. konnte bisher eine zerrüttete Ehe auch gegen den Widerspruch des schuldlosen Ehegatten oder bei nur geringer Schuld geschieden werden, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt war. Es lag also in der Hand des Richters, zu entscheiden, ob eine Ehe seinen sittlichen Vorstellungen entsprach. Die neue Fassung macht eine Scheidung gegen den Widerspruch des keine oder geringere Schuld tragenden Ehegatten so gut wie unmöglich. „Hat der Ehegatte, der die Scheidung begehrt, die Zerrüttung ganz oder überwiegend verschuldet, so darf die Ehe gegen den Widerspruch des anderen Ehegatten nicht geschieden werden, es sei denn, daß dem widersprechenden Ehegatten die Bindung an die Ehe und eine zumutbare Bereitschaft fehlen, die Ehe fortzusetzen.“ Was veranlaßte die CDU, in letzter Stunde vor Auflösung des dritten Bundestages und der Regierung gegen die Stimmen der SPD und der FDP ihren Antrag durchzusetzen? Ein Blick auf die Gerichtspraxis zeigt, daß von dort her kein Bedürfnis zu einer Änderung des § 48 Ehegesetz vorlag. Im Jahre 1958, des statistisch zuletzt erfaßten Jahres, wurden 3248 Ehen nach § 48 Ehegesetz geschieden. In 3086 Fällen wurde auf Widerspruch verzichtet und nur in 162 Scheidungen vom Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht. Ließ zudem das Oberlandesgericht die Revision beim scheidungsfeindlichen Bundesgerichtshof zu, dann war der Revisionskläger gewiß, eine Entscheidung zu erhalten, die sich mit den nun Gesetz gewordenen Vorstellungen deckte. Im übrigen vollzog und vollzieht sich der übergroße Teil der Scheidungen auf der Grundlage des § 43 Ehe-; 10 Schwarzhaupt, a. a. O., S. 331.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 154 (NJ DDR 1962, S. 154) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 154 (NJ DDR 1962, S. 154)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft sowie der Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaf tanstalt rechtlich zulässig, in begründeten Fällen von den Trennungsgrundsätzen abzuweichen.

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