Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 152

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 152 (NJ DDR 1962, S. 152); lungsprotokoll ist auch die verkündete Entscheidung den anwesenden Parteien oder ihren Bevollmächtigten sofort zu übergeben bzw. später zuzustellen. Daß das erkennende Gericht seine Entscheidung über die gestellten Sachanträge nach ihrer Verkündung nicht mehr abändern darf, ist eine unumstößliche Wirkung der gerichtlichen Entscheidung, deren strikte Beachtung zur Gesetzlichkeit des gesamten Verfahrens gehört. Offenbare Unrichtigkeiten kann das Gericht im Wege eines einfachen, von Amts wegen einzuleitenden Berichtigungsverfahrens beseitigen. Ob das Gericht hierzu eine mündliche Verhandlung anberaumt, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Auf die Festlegung einer Frist für die Berichtigung ist verzichtet worden, ebenso wie bei der Ergänzung der Entscheidung, wenn in ihr ein geltend gemachter Anspruch oder ein sonstiger Streitpunkt ganz oder teilweise übergangen worden ist. Im Ergänzungsverfahren muß allerdings die mündliche Verhandlung obligatorisch sein. Eine befriedigende Regelung des Umfangs der Rechtskraft der Entscheidung konnte bisher noch nicht erzielt werden. Die Lösung dürfte etwa in der Richtung zu suchen sein, wie sie in § 45 Abs. 2 der Arbeitsgerichtsordnung für die Entscheidung im arbeitsgerichtlichen Verfahren gefunden worden ist. Schließlich ist noch auf die Möglichkeit der Abänderungsklage bei einer Entscheidung über wiederkehrende Leistungen, insbesondere über Unterhaltsansprüche, hinzuweisen. Voraussetzung für die Abänderung ist eine wesentliche Veränderung der Umstände, die für die Höhe oder die Dauer des Bezugsrechts maßgebend waren. Zuständig für die Entscheidung über den Abänderungsantrag soll dasselbe Gericht sein, das bereits in erster Instanz über die wiederkehrenden Leistungen entschieden hat; nur wenn im Bereich dieses Gerichts keine der Parteien ihren Wohnsitz hat, sollen die allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften Platz greifen. dlaakt uud Justiz iu dav dfruudasrefoublik LINDA ANSORG, Dozentin am Institut für Zivilrecht der Humboldt-Universität Berlin Familiengesetzgebung im Zeichen der klerikal militaristischen Entwicklung Zum Bonner Familienrechtsänderungsgesetz vom 11. August 1961 Das Familienrechtsänderungsgesetz (FÄG)1 kann wohl den Anspruch erheben, das einzige Gesetz des dritten Bundestages gewesen zu sein, das gegen die Stimmen der SPD und der FDP angenommen wurde. Hierbei sind die Vorgänge um das Zustandekommen dieses Gesetzes so typisch für die herrschenden politischen Verhältnisse in der Bundesrepublik, daß sie im folgenden näher beleuchtet werden sollen. Das Gesetz befaßt sich mit Fragen der Anfechtung der Ehelichkeit, des Rechts des nichtehelichen Kindes, der Adoption und dem § 48 des Scheidungsrechts; aus dem prozessualen Teil sei die Zulassung der Feststellungsklage im Verfahren nach § 640 ZPO für das nichteheliche Kind erwähnt sowie die Neuregelung der Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen. Es entbehrt nicht der Komik, daß dieses wenige Tage rach dem 13. August 1961 veröffentlichte Gesetz das Amtsgericht Schöneberg in Westberlin mit der Befugnis betraut, in bestimmten Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für die Bundesrepublik das zuständige Gericht zu sein oder dasjenige in Westdeutschland zu bestimmen. Die provokatorische Außenpolitik des Adenauer-Regimes in der Deutschlandfrage hat sich damit auf einem weiteren Gebiet, nämlich dem des Familienrechts, manifestiert. Manche Kreise hatten erwartet, daß das FÄG eine Neufassung des § 1628 BGB bringen würde. Wie erinnerlich2 3, hatte der Bundestag in dem sog. Gleichberechti-gungsgesetzs dem Vater das Alleinentscheidungsrecht übertragen, wenn sich die Eltern über Angelegenheiten des Kindes nicht einigen können. Das Bundesverfassungsgericht hatte diesen „Stichentscheid“ in seinem Urteil vom 29. Juli 1959 zwar als im Widerspruch zum 1 Gesetz zur Vereinheitlichung und Änderung familienreeht-licher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) vom 11. August 1961 (BGBl. I Nr. 65). 2 Artzt, „Das westdeutsche Gleichberecältigungsgesetz ein großer Schritt zurück“, NJ 1957 S. 651 ff. 3 Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts vom 18. Juni 1957 (BGBl. X S. 609 ff.). Grundgesetz stehend erklärt, aber die CDU war nicht bereit, die gesetzgeberischen Konsequenzen aus ihrer Niederlage zu ziehen und eine Neufassung des § 1628 BGB im FÄG vorzunehmen. Statt dessen wurde im Anfechtungsrecht die im Jahre 1938 eingeführte Ehelichkeitsanfechtung durch den Staatsanwalt beseitigt. Als Ausgleich dafür wurde dem Kinde in bestimmten Fällen ein Anfechtungsrecht eingeräumt. Die Anfechtungsfrist ist zwar für den Scheinvater von ein auf zwei Jahre verlängert, aber bezeichnend ist doch, daß der Mutter des Kindes kein eigenes Anfechtungsrecht gegeben wird. Das ist die Gleichberechtigung, wie sie in Bonn verstanden wird! Verschleiert wird die Hintenanstellung eigener Interessen der Mutter. Das biologische Verhältnis muß also wieder einmal insbesondere die gesellschaftliche und juristische Benachteiligung der Frau rechtfertigen. Das Wesen der Änderung des Anfechtungsrechts besteht darin: Die Möglichkeit der Anfechtung wurde erweitert, soweit sie aus der Familie beantragt wird. Sie dient der verstärkten Sicherung der Erben und der Beschränkung der Ansprüche des nichtehelichen Kindes gegenüber dem Vermögen des Vaters. Diese Regelung bietet damit der herrschenden Klasse genügend Raum, ihre Vermögensinteressen durchzusetzen. Änderungen am Recht des nichtehelichen Kindes Die das nichteheliche Kind betreffenden Fragen sind in der Bundesrepublik ein bedeutendes gesellschaftliches Problem. Es gibt dort gegenwärtig rund 600 000 nicht-eheliche Kinder, darunter etwa 72 000 sog. Besatzungskinder. Aus den nichtehelichen Kindern rekrutiert sich ein erheblicher Teil der künftigen Arbeiter. Eine andere Perspektive bleibt ihnen nicht, denn der Unterhalt be-mißt sich nach der Lebensstellung der Mutter, die zumeist den am schlechtesten bezahlten Schichten der Bevölkerung angehört. Nun verlangt aber der technische Fortschritt, insbesondere die Automatisierung, qualifizierte Kader. Wenn auch eine durchgehende 152;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 152 (NJ DDR 1962, S. 152) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 152 (NJ DDR 1962, S. 152)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter sind noch besser dazu zu befähigen, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu verhindern. Er gewährleistet gleichzeitig die ständige Beobachtung der verhafteten Person, hält deren psychische und andere Reaktionen stets unter Kontrolle und hat bei Erfordernis durch reaktionsschnelles,operatives Handeln die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft nicht entgegenstehen. Die Gewährung von Kommunikations- und Bewegungsmöglichkeiten für Verhaftete, vor allem aber ihr Umfang und die Modalitäten, sind wesentlich von der disziplinierten Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie unter Berücksichtigung der ooeraiiv bedeutsamen Regimebedingungen im Operationsgebiet auf der Grundlage langfristiger Konzeptionen zu erfolgen. uen est-. Die Vorgangs- und. personc-nbez.ogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet Verantwortlichkeiten und Aufgaben der selbst. Verantwortlichkeiten und Aufgaben der Grundsätzliche Aufgaben der Führungs- und Leimhgsiäiigkeit zur Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit mit den Die Vorgabe langfristiger Orientierungen undAÄufgabensteihingen. Die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit-mit den politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und der Auswertungsorgane zu gewährleisten. Über alle sind entsprechend den politisch-operativen Erfordernissen, mindestens jedoch alle Jahre, schriftliche Beurteilungen zu erarbeiten.

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