Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 151

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 151 (NJ DDR 1962, S. 151); Beweisregeln, die das geltende Recht besonders beim Urkundenbeweis (§§ 415 ff. ZPO) enthält, kennt das ■neue Zivilprozeßrecht nicht mehr. Es verpflichtet statt dessen das Gericht bei der Überprüfung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme zu dessen allseitiger Würdigung, ob die für seine Entscheidung erheblichen Umstände erwiesen sind. Das Gericht soll sich bei seiner Beweiswürdigung vom Gesetz und von seinem sozialistischen Rechtsbewußtein leiten lassen. Eine besondere Stellung nehmen in der Hauptverhandlung die Vertreter von staatlichen Organen, Betrieben,-Massenorganisationen, sozialistischen Brigaden und sonstigen Kollektiven ein. Sie haben das Recht und die Pflicht, dem Gericht die Meinung des Kollektivs, das sie beauftragt hat, über die Sache, über die Ursachen des Konflikts, die Persönlichkeit, die Lebensverhältnisse und die Beweggründe der Parteien wahrheitsgemäß und vollständig vorzutragen und Fragen des Gerichts zu beantworten. Damit wird der Versuch gemacht, die Teilnahme dieser staatlichen und gesellschaftlichen Kräfte an der Verhandlung in eine feste, ihren besonderen Aufgaben entsprechende prozessuale Ordnung zu bringen. Ähnliche Gesichtspunkte waren maßgebend bei der Aufnahme des Rechts jedes im Gerichtssaal Anwesenden, sich zum Wort zu melden oder zu beantragen, daß ihm die Stellung einer Frage erlaubt werde. Das Gericht entscheidet hier in jedem Falle über die Zulassung der Bemerkung oder der Fragestellung, womit gewährleistet ist, daß das Gericht in keinem Stadium der Verhandlung sich die Zügel einer straffen Leitung aus der Hand nehmen läßt. Dagegen soll den Parteien, dem Staatsanwalt und den Vertretern staatlicher oder gesellschaftlicher Interessen auf ihr Verlangen stets das Wort erteilt werden. Nach Abschluß der Beweisaufnahme prüft das Gericht in der Hauptverhandlung erneut, ob Voraussetzungen für eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits gegeben sind. Die Initiative des Gerichts zur rase' m und gründlichen Lösung des Konflikts jlurch Erzi mg der Verfahrensbeteiligten zur bewußten und f billigen Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit soil dabei auch in der Richtung entfaltet werden, daß es den Parteien entsprechende Vorschläge zu einer Einigung unterbreitet. Sobald der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, soll die Verhandlung geschlossen und die Entscheidung gefällt werden. Vorher soll aber noch allen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme gegeben werden. Wie bereits heute in der Praxis vielfach gehandhabt, soll den Prozeßparteien zum Schluß des Termins auch eine Abschrift des Protokolls ausgehändigt, mindestens aber bei späterer Fertigstellung desselben zugestellt werden. Die Berichtigung des Protokolls ist in einem besonderen Verfahren geregelt. Die Entscheidung6 Die Grundprinzipien der Unmittelbarkeit und der Konzentration des Verfahrens, wie sie den künftigen Zivilprozeß beherrschen, zeigen sich nicht zuletzt in den neuen Bestimmungen über den Erlaß der gerichtlichen Entscheidung, und zwar insbesondere darin, daß sie unmittelbar nach Schluß der Hauptverhandlung durch die am letzten Verhandlungstermin beteiligten Richter zu beraten ist. Nur dann, wenn die Beratung in besonders schwierigen und umfangreichen Sachen am gleichen Tage nicht zu Ende geführt werden kann, soll sie an einem der nächsten Tage fortgesetzt werden. 6 Vgl. Kietz/Mühlmann, Die Erziehungsaufgaben im Zivilprozeß und die Rolle der gerichtlichen Entscheidungen, Berlin 1962, S. 74 ff.; Büschel, „Die Entscheidung in Zivilsachen muß Ausdruck des sozialistischen Arbeitsstils des Gerichts sein“ NJ 1960 S. 56 ff. Die Beratung umfaßt in jedem Falle auch die schriftliche Begründung der Entscheidung und ihre Unterzeichnung durch alle Richter. Die Entscheidung soll grundsätzlich durch Urteil ergehen, soweit das Gesetz nicht die Entscheidung durch Beschluß vorsieht. Das letztere kommt vor allem bei der Bestätigung einer Einigung der Parteien in Betracht. Hier hat das Gericht zu prüfen, ob die Einigung nicht mit der sozialistischen Gesetzlichkeit in Widerspruch steht. Wird die Bestätigung versagt, so ist dem Verfahren Fortgang zu geben, andernfalls endet dieses mit der Bestätigung. Wichtig für die künftige Zivilrechtsprechung ist die Verpflichtung der Gerichte, ihre Entscheidung über die Bestätigung der Einigung oder ihre Versagung mit Gründen zu versehen, was die hohe Verantwortung des Gerichts auch für diese Fälle der Lösung des Konflikts unterstreicht. Praktisch bedeutsam ist die Befugnis des Gerichts, die Bestätigung der Einigung über einen von mehreren Ansprüchen auch in das Urteil aufzunehmen, wie dies schon heute im Eheverfahren möglich ist. Daß das Gericht seine Entscheidung nur im Rahmen der von den Prozeßparteien gestellten Anträge fällen darf, wurde bereits erwähnt. Darüber hinaus kann aber das Gericht auch ohne einen dahingehenden Antrag in der Entscheidung dem Schuldner Zahlungsfristen einräumen oder Ratenzahlungen gestatten. Damit soll das Gericht in die Lage versetzt werden, bei Erlaß seiner Entscheidung sogleich auf deren Durchführung unter Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Einfluß zu nehmen und damit die endgültige Bereinigung des aufgetretenen Konflikts schnell in die Wege zu leiten. Aus den beabsichtigten Vorschriften über Aufbau und Inhalt des Urteils sei besonders auf die Gestaltung der Entscheidungsgründe aufmerksam gemacht. Hier wird die nach dem geltenden Recht in § 313 ZPO gemäß der bürgerlichen Verhandlungsmaxime getroffene scharfe Unterscheidung zwischen Tatbestand und Entscheidungsgründen überwunden. Die in Zukunft einheitlichen Entscheidungsgründe sollen die Auffassungen der Parteien und der anderen Verfahrensbeteiligten, die gestellten Anträge, den festgestellten Sachverhalt und die rechtliche Beurteilung der Sache unter Angabe* des Gesetzes enthalten. Damit soll aber kein für alle Fälle gültiges Schema des Aufbaus der Entscheidungsgründe vorgeschrieben, vielmehr nur der Hauptinhalt der Entscheidungsgründe, besonders auch die eingehende rechtliche Begründung der Entscheidung, festgelegt werden. Die schon heute an einigen Gerichten in Eheurteilen geübte und bewährte Praxis, von vornherein mit dem Ermittlungsergebnis des Gerichts zu beginnen, steht dieser Neuregelung durchaus nicht entgegen. Eine für die Qualität des Urteils als einer exakten wissenschaftlichen Analyse des aufgetretenen Konflikts und seiner Ursachen sehr bedeutsame Vorschrift soll die. Verpflichtung des Gerichts sein, sich in den Entscheidungsgründen unter Beachtung der erzieherischen Aufgaben des Verfahrens mit den gestellten Sachanträgen, den Auffassungen der Parteien, den Ausführungen des Staatsanwalts, der örtlichen Machtorgane sowie der gesellschaftlichen Organisationen und der sozialistischen Kollektive erschöpfend auseinanderzusetzen. Die Verkündung der Entscheidung erfolgt öffentlich, im Anschluß an Verhandlung und nachfolgende Beratung durch Verlesung der Entscheidungsformel und der vollständigen schriftlich abgefaßten Entscheidungsgründe. Nur in dem bereits genannten Fall einer zulässigen Vertagung der Beratung darf die Verkündung ebenfalls verschoben werden, und zwar nur auf einen Zeitpunkt, der nicht später als eine Woche nach Schluß der Hauptverhandlung liegt. Ähnlich wie das Verhand- 151;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 151 (NJ DDR 1962, S. 151) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 151 (NJ DDR 1962, S. 151)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Bezirksverwaltungen und Kreisdienststellen mit den Chefs der und den Leitern der auf der Grundlage dieses Schreibens und unter Beachtung des Schreibens des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die materiell-technische Sicherstellung des Vollzuges der Strafen mit Freiheitsentzug und der Untersuchungshaft -Materiell-technische Sicherstellungsordnung - Teil - Vertrauliche Verschlußsache Untersuchungshaftvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik durch die Geheimdienste und andere feindliche Organisationen des westdeutschen staatsmonopolistischen Herrschaftssystems und anderer aggressiver imperialistischer Staaten, die schöpferische Initiative zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung im Verantwortungsbereich sowie der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung verfolgen in ihrer Einheit das Ziel der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit zum Schutze der Staatsgrenze der Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Befehl des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Kr., ist die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit für die Sicherung des persönlichen Eigentums Beschuldigter festgelegt. Dies betrifft insbesondere die Sicherstellung des Eigentums im Zusammenhang mit der Behandlung grundsätzlicher Fragen der Qualifizierung der getroffen habe. Wir müssen einschätzen, daß diese Mängel und Schwächen beim Einsatz der und in der Arbeit mit dem System zeigen sich logischerweise erhebliche Disproportionen in einer solchen Weise, indem der relativ hohen Zahl von nicht die erforderlichen operativen Ergebnisse gegenüberstehen.

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