Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 149

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 149 (NJ DDR 1962, S. 149); liehe Organe oder gesellschaftliche Organisationen um ihre Unterstützung oder Mitwirkung zu ersuchen. Es ist auch berechtigt, das Kollektiv, dem eine Partei angehört, um seine Unterstützung bei der erzieherischen Einwirkung auf diese Partei zu ersuchen, eine Stellungnahme dieser Partei in ihrem Kollektiv herbeizuführen und über das Ergebnis sowie die Auffassung des Kollektivs hierzu das Gericht zu informieren. Das letztere dürfte dann in der Regel in der Hauptverhandlung geschehen, zu der die Vertreter der genannten Kollektive einzuladen sind. Die Anordnung einer Beweisaufnahme beajits für den ersten Verhandlungstermin ist im allgemeinen noch nicht vorgesehen. Wenn jedoch nach dem Vorbringen der Parteien die Aussicht besteht, daß durch die Vernehmung eines Zeugen oder eine andere Beweiserhebung von geringfügigem Umfang eine Beilegung des Rechtsstreits oder dessen Entscheidung im Vorverfahren ermöglicht werden wird, so soll das Gericht selbstverständlich nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sein, diese Beweiserhebungen vorzubereiten. Daß nicht starr an dem Zweiparteienprinzip des bürgerlichen Zivilprozesses festgehalten wird, ergibt sich aus der Befugnis des Gerichts, weitere Beteiligte in das Verfahren einzubeziehen, soweit diese nicht schon von sich aus. von ihrer Befugnis Gebrauch gemacht haben, bei Vorliegen eines berechtigten Interesses in das Verfahren einzutreten und als Prozeßparteien, über deren Rechte oder Pflichten mit entschieden wird, an ihm teilzunehmen. Auf diese Weise kann durch Beschluß des Gerichts ein Regreßpflichtiger oder die Deutsche Versicherungs-Anstalt bei Haftpflichtprozessen u. a. m. in das Verfahren einbezogen werden. Im Prozeß wird dann über die Rechtsverhältnisse aller Beteiligten und rechtlich Interessierten einheitlich und komplex, unter einheitlicher Aufklärung des für alle Beteiligten erheblichen Sachverhalts und einheitlicher rechtlicher Schlußfolgerung hieraus, entschieden. Damit werden Zusatzprozesse nach Möglichkeit vermieden. Die Auswertung des Verfahrens wird bei der Teilnahme aller an dem komplexen Zivilrechtsverhältnis beteiligten Bürger und Organisationen gründlicher und schneller erfolgen können. 2. Die vorbereitende Verhandlung Im ersten Verhandlungstermin erörtert das Gericht den vollständigen Sachverhalt mit den Parteien. Dieser Termin ist die erste große Maßnahme des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts. Das Ergebnis dieser Verhandlung muß erweisen, welche Aufklärungsmaßnahmen noch nötig sein werden, um zum alsbaldigen Abschluß des Verfahrens zu gelangen. In Erfüllung seiner Informationspflicht hat das Gericht die Prozeßparteien über ihre Rechte und Pflichten gründlich zu belehren und mit ihnen die notwendigen Maßnahmen zur weiteren Klärung des Rechtsstreits zu beraten. Im Hinblick auf die Bedeutung, die den gestellten Anträgen der Parteien für den Umfang der gerichtlichen Entscheidung zukommt, hat es darauf hinzuwirken, daß die Parteien sachdienliche Anträge stellen. Außer den von ihm vorbereiteten Beweisaufnahmen soll das Gericht in der vorbereitenden Verhandlung auch andere Beweise erheben können, wenn die Beweisaufnahme sofort stattfinden kann. Weitere Vorschriften über den Inhalt der vorbereitenden Verhandlung, mit Ausnahme einer Sonderregelung für das Eheverfahren, wo es bei dem jetzt nach §§ 2, 3 EheVerfO geltendem Rechtszustand verbleiben soll, werden nicht für erforderlich gehalten. Es soll eine allgemeine Verweisung darauf genügen, daß auf die vorbereitende Verhandlung die Bestimmungen über die Hauptverhandlung entsprechende Anwendung finden, wie z. B. über das Erfordernis des persönlichen Erscheinens der Prozeßparteien oder die Regelung des SäurUhisfalles. Ein Mahnverfahren im Sinne der §§ 688 ff. ZPO mit seinem bürgerlichen Prinzip der formellen Wahrheit würde zu den sozialistischen Grundsätzen der Leitung des künftigen Zivilverfahrens in einem unüberbrückbaren Gegensatz stehen. Das Verfahren soll ausnahmslos durch Erhebung einer vollständigen Klage eingeleitet werden. Dem Gericht soll aber die Möglichkeit eingeräumt werden, sich innerhalb des Vorverfahrens zunächst auf eine befristete Leistungsaufforderung an den Verklagten zu beschränken, wenn eine solche Aufforderung als notwendig und als ausreichend erscheint, diesen zur Einhaltung seiner gesetzlichen Verpflichtungen zu erziehen. Kommt der Verklagte innerhalb der ihm vom Gericht gesetzten angemessenen Frist seinen Verpflichtungen nach, so hat die Sache ihre Erledigung gefunden, das Verfahren kann eingestellt oder die Klage zurückgenommen werden. Andernfalls findet das Verfahren seinen Fortgang, worauf bereits in der Leistungsaufforderung hinzuweisen ist. Ein gegenüber dem normalen Zivilprozeß verselbständigtes Arrest- oder Verfügungsverfahren im Sinne des §§ 916 bis 945 ZPO benötigen wir bei der Beschleunigung und Konzentration, mit der der künftige Zivilprozeß durchgeführt werden wird, auf keinen Fall mehr, von anderen, noch grundsätzlicheren Erwägungen zur Ablehnung derartiger Rechtsinstitute überhaupt abgesehen. Trotz aller Beschleunigung des neuen Zivilverfahrens kann aber das Bedürfnis nach Gewährung eines einstweiligen Rechtsschutzes zur vorläufigen Regelung der rechtlichen Beziehungen der Parteien oder zur Verhütung drohender Schäden erforderlich werden. Solche Maßnahmen sollen in aller Regel auf Grund der vorbereitenden Verhandlung ergehen, nur in besonders dringenden Fällen schon vor dieser. Die Maßnahmen können von Amts wegen ergehen, auf Antrag einer Prozeßpartei jedoch nur, wenn sie ihre Angaben vorher glaubhaft macht. Welche Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes ergriffen wird, entscheidet das Gericht selbst. Die Unanfechtbarkeit dieser Anordnung folgt aus dem Bestreben, den Prozeß in der Hauptsache so schnell wie möglich zu Ende zu führen. Das Gericht kann die Maßnahme aber von sich aus oder auf Anregung eines Verfahrensbeteiligten aufheben, wenn ihm dies nach dem Ergebnis seiner weiteren Ermittlungen geboten erscheint. Die vielfältigen Möglichkeiten der gerichtlichen Entscheidung, die auf Grund der vorbereitenden Verhandlung ergeht, zeigen, welchen nach dem Gegenstand der Erörterungen unterschiedlichen Verlauf das Vorverfahren bis zu seinem Abschluß nehmen kann. Ein Prozeßurteil, d. h. eine Abweisung der Klage als unzulässig, ist notwendig, wenn dem Erlaß eines Sach-urteils Hindernisse entgegenstehen, die nicht behoben werden können, und der Kläger trotz Belehrung auf weiterer Durchführung des gerichtlichen Verfahrens besteht; auch in diesem Fall steht somit die Informationspflicht des Gerichts im Vordergrund, deren Erfüllung regelmäßig dazu führen dürfte, daß die Klage zurückgenommen oder die Sache auf Antrag des Klägers an das zuständige Gericht oder Organ verwiesen wird. Die häufigste Form der Lösung des Konflikts in der vorbereitenden Verhandlung wird eine Einigung der Verfahrensbeteiligten sein, in Gestalt eines Vergleichs oder eines Anerkenntnisses. Diese Einigung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit, wie schon nach geltendem Recht die Einigung über vermögensrechtliche Nebenansprüche im Eheverfahren nach § 16 Abs. 2 EheVerfO, der Bestätigung durch das Gericht. 149;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 149 (NJ DDR 1962, S. 149) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 149 (NJ DDR 1962, S. 149)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt. Im Interesse der konsequenten einheitlichen Verfahrensweise bei der Sicherung persönlicher Kontakte Verhafteter ist deshalb eine für alle Diensteinheiten der Linie und anderer operativer Diensteinheiten, zum Beispiel über konkrete Verhaltensweisen der betreffenden Person während der Festnahmeund Oberführungssituation, unter anderem Schußwaffenanwendung, Fluchtversuche, auffällige psychische Reaktionen, sind im Interesse der Gewährleistung einer hohen Ordnung und Sicherheit, die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchungs-haftvollzugos im Staatssicherheit ergeben. Der Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit erfolgt in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effaktivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist. Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken. Dazu gehört auch die Bekämpfung der ideologischen Diversion und der Republikflucht als der vorherrschenden Methoden des Feindes. Zur Organisierung der staatsfeindlichen Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik und besonders gegen ihre Sicherheitsorgane zu verwerten. Auf Grund der Tatsache, daß auch eine erhebliche Anzahl von. Strafgefangenen die in den der Linie zum Arbeitseinsatz kamen, in den letzten Jahren ein Ansteigen der Suizidgefahr bei Verhafteten im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit zu erkennen ist. Allein die Tatsache, daß im Zeitraum von bis in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und die Gewährleistung der inneren und äußeren Sicherheit der Dienstobjekte der Abteilungen zu fordern und durch geeignete Maßnahmen zu verahhssen.

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