Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 147

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 147 (NJ DDR 1962, S. 147); Staatsanwalt kann danach z. B. an Stelle eines sozialistischen Betriebes, dessen Leiter die Einleitung eines gesellschaftlich notwendigen Zivilverfahrens hinauszögert oder hintertreibt, für diesen Betrieb, jedoch nicht als dessen Vertreter, sondern als Vertreter des gesamtstaatlichen und -gesellschaftlichen Interesses an der strikten Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit, Klage erheben. Der Prozeßlage bei eigener Klagerhebung des Staatsanwalts in den vorgenannten Ausnahmefällen mußte besonders Rechnung getragen werden. Es mußte vor allem klargestellt werden, daß der Staatsanwalt in diesen Fällen nicht befugt ist, über die Rechte, die er wahrnimmt, zu verfügen, etwa durch Vergleich oder Verzicht; ihm mußte aber die Befugnis zugesprochen werden, das Verfahren durch Rücknahme seiner Klage zu beenden, wobei dem Inhaber des geltend gemachten Anspruchs das Recht verbleibt, das Verfahren mit einem Antrag auf Fortsetzung desselben weiter zu betreiben. Auch in den Ausnahmefällen, in denen der Staatsanwalt selbständig die Klage erhebt, soll die aktive Mitwirkung des Beteiligten, der Inhaber des geltend gemachten Anspruchs ist, gesichert werden. Ihn hat das Gericht deshalb zum Verfahren hinzuzuziehen, auch kann er eigene Anträge stellen und Erklärungen abgeben. Daß dieses eigene Antragsrecht des beteiligten Rechtsinhabers nicht so weit gehen darf, daß er, etwa durch Klagrücknahme, das vom Staatsanwalt erhobene Rechtsschutzbegehren zu Fall bringt, ist als selbstverständlich angesehen und nicht ausdrücklich geregelt worden. Dagegen erschien es erforderlich, eine Möglichkeit der Befreiung des Rechtsinhabers von der Teilnahme am Verfahren vorzusehen, wenn hierzu von ihm ein begründeter Antrag gestellt wird. Die Einleitung des Verfahrens In den Grundprinzipien des neuen Zivilverfahrens ist der überragende, verfassungsmäßig garantierte Rechtsanspruch aller Bürger, staatlichen Organe, Institutionen und Betriebe, aller sozialistischen Genossenschaften, sonstiger gesellschaftlicher Organisationen und juristi-cher Personen verankert, wonach sie zum Schutz ihrer vom sozialistischen Zivil- oder Familienrecht eingeräumten Rechte und zur Sicherung ihrer gesetzlich geschützten Interessen die Hilfe des Gerichts in Anspruch nehmen können. Dieser Rechtsschutzanspruch ist nur eine Konsequenz des subjektiven materiellen Zivil- oder Familienrechts, dessen Schutz durch das Gericht gewährleistet sein muß, wenn aus Anlaß der Verletzung oder der Gefährdung dieses Rechts ein gesellschaftlicher Konflikt entstanden ist und mit Hilfe der mit ihm befaßten oder von ihm berührten gesellschaftlichen Kräfte bisher nicht gelöst werden konnte. Wie bereits betont, ist die vorherige Einschaltung gesellschaftlicher Organisationen und Kollektive nicht Voraussetzung für den Erlaß einer Sachentscheidung durch das Gericht. Das Gericht unterstützt und fördert jedoch im Sinne des Staatsratsbeschlusses vom 30. Januar 1961 alle Bestrebungen gesellschaftlicher Organisationen und Kollektive, die Erziehung zur bewußten und freiwilligen Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu ihrer eigenen Sache zu machen, streitvorbeugend zu wirken mittels erzieherischer Aussprachen bei Verletzungen des Zivil- oder Familienrechts durch eines ihrer Mitglieder. 1 1. Die Erhebung der Klage Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Einleitung des Zivilverfahrens ist nicht mehr die Zustellung der Klage an den Verklagten, sondern die Einreichung einer Klagschrift bei dem Kreisgericht bzw. die Erklärung der Klage zu Protokoll der Ge- schäftsstelle. Maßgebend soll der Eingang der Klage bei dem Kreisgericht auch dann sein, wenn dieses örtlich nicht zuständig ist; das irrtümlich angerufene Gericht ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die Sache im Zusammenwirken mit dem Kläger so schnell wie möglich an das zuständige Gericht gelangt. Der Inhalt der einzureichenden Klagschrift oder der zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegebenen Erklärung ist außerordentlich wichtig für die Konzentration des anschließenden Verfahrens, die schnelle Erforschung der objektiven Wahrheit, für die umgehende und gründliche Lösung der Rechtsschutz- und Erziehungsaufgaben des Gerichts, für die umfassende Sicherung der .Rechte der Verfahrensbeteiligten. Deshalb wird außer der genauen Angabe der Verfahrensbeteiligten und dessen, was der Kläger begehrt, also des Klagantrags, eine umfassende Schilderung der wesentlichen Ereignisse und Umstände verlangt, die dem Kläger zur Einleitung des Verfahrens Anlaß gegeben haben. Es geht dabei um die wahrheitsgemäße Angabe aller ihm bekannten Tatsachen, die zur Entstehung des Konflikts geführt haben. Die Anforderungen an ihn sollen aber auch nicht überspannt werden; er soll nicht zu Prozeßbehauptungen gezwungen werden, über deren Richtigkeit er selbst nicht zu urteilen vermag, weil ihm die betreffenden tatsächlichen Umstände gar nicht bekannt gewesen sind. Der schnellen Aufklärung des Sachverhalts dient die Verpflichtung des Klägers, sogleich in seiner Klage alle Beweismittel anzugeben, die er zur Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse anführen kann. Diese Verpflichtung gilt ausnahmslos, also unabhängig davon, ob der Verklagte die von dem Kläger angegebenen tatsächlichen Umstände bestritten hat oder voraussichtlich bestreiten wird. 2. Sachliche Zuständigkeit Die derzeitige Regelung der sachlichen Zuständigkeit, wonach in erster Instanz die Kreisgerichte zuständig sind mit Ausnahme der Sachen, in denen eine Partei Träger gesellschaftlichen Eigentums ist und der Streitwert 3000 DM übersteigt (§§ 52, 59 Abs. 1 GVG), gibt keine Gewähr dafür, daß das Bezirksgericht vorwiegend mit den Zivilsachen befaßt wird, die für die gesellschaftliche Entwicklung im ganzen Bezirk und darüber hinaus von besonderer Bedeutung sind. Auch wäre ias Kreisgericht durchaus in der Lage, bei Beteiligung von Rechtsträgern des gesellschaftlichen Eigentums am Verfahren und einem Streitwert über 3000 DM den wirksamen Schutz des Volkseigentums zu gewährleisten. Deshalb ist vorgesehen, daß in Zukunft das Kreisgericht für alle Zivilsachen zuständig ist und damit ''schon durch den bei ihm allein konzentrierten Eingang von Zivilsachen einen vollständigen Überblick über alle Probleme der Zivilrechtsprechung seines Bereichs erhält. Das Bezirksgericht soll aber die Möglichkeit erhalten, durch Beschluß Zivilverfahren an sich zu ziehen, die über den Kreis hinaus von grundsätzlicher Bedeutung für die gesellschaftliche Entwicklung im Bezirk sind. Es ist davon Abstand genommen worden, im einzelnen festzulegen, wie sich das Bezirksgericht die hierzu erforderliche laufende Übersicht über die Eingänge bei seinen Kreisgerichten verschafft. Diese Neuregelung der sachlichen Zuständigkeit soll mit dazu beitragen, daß jedes Kreisgericht sehr schnell die gesellschaftliche Bedeutung jedes einzelnen neu eingeleiteten Verfahrens überprüft und in Ausübung dieser Prüfungspflicht dem Bezirksgericht entsprechende Hinweise und Empfehlungen gibt. Es muß aber auch verhindert werden, daß die Abgabe der Sache an das übergeordnete Bezirksgericht nicht erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem 14 7;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen der konkreten Straftat sowie effektiver Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Straftaten und zur Festigung Ordnung und Sicherheit im jeweiligen Bereich; zur weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden Befehle und Weisungen im Referat. Bei Abwesenheit des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Suizidversuche Verhafteter erkannt und damit Suizide verhindert wurden, unterstreich diese Aussage, Während die Mehrzahl dieser Versuche ernsthaft auf die Selbsttötung ausgerichtet war, wurden andere Suizidversuche mit dem Ziel der Herbeiführunq der Aussaqebereitschaft ist nicht zulässig. Es ist jedoch rechtmäßig, Beschuldigte über mögliche rechtliche Konsequenzen ihrer Aussagetätigkeit ihres Verhaltens zu unterrichten. In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

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