Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 143

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 143 (NJ DDR 1962, S. 143); sowenig darf auch dem verklagten Mann nicht Gelegenheit gegeben werden, den Prozeß durch unzulässige Beweisanträge in die Länge zu ziehen. Unsere Gerichte sind nun einmal darauf angewiesen, noch mit der sog. Einrede des Mehrverkehrs (§ 1717 Abs. 1 BGB) zu arbeiten. Zum Schutze der Rechte, die dem nichtehelichen Kind auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmung zustehen, muß jedoch darauf bestanden werden, daß, wenn der verklagte Mann Mehrverkehr der Mutter behauptet, dies konkret, d. h. unter Benennung von Männern geschehen muß, die ihrer Persönlichkeit nach individuell mindestens bestimmbar sind. Das Gericht kann und soll daher in der Regel auf Angabe der ladungsfähigen Anschrift des als Mehrverkehrszeugen benannten Mannes bestehen, es sei denn, .daß die Mutter etwa selbst den Verkehr mit noch einem anderen Mann innerhalb der Empfängniszeit glaubwürdig zugesteht. Zu den sich in solchen Fällen möglicherweise ergebenden Schwierigkeiten in der Erhebung und Würdigung der Beweise nimmt das Urteil des Obersten Gerichts vom 8. Dezember 1960 - 1 ZzF 55/59 - (NJ 1961 S. 430) Stellung. Für die Durchführung des Verfahrens ist dabei nach wie vor die Richtlinie Nr. 6 des Obersten Gerichts vom 29. Juni 1955 (GBl. II S. 264) maßgeblich. Wenn gegen die vorgenannte Entscheidung gelegentlich kritisch eingewendet worden ist, sie liege auf der Linie einer unzulässigen formalen Anwendung von „Beweislastregeln“ so kann man zu einer solchen Auffassung doch wohl nur gelangen, wenn man einzelne, z. T. mit der Kritik des bezirksgerichtlichen Urteils und der Fassung des Gesetzes zusammenhängende Wortwendungen isoliert „unter die Lupe nimmt“. Die Entscheidung betont wie alle früheren Urteile des Obersten Gerichts so eindeutig die Notwendigkeit, im Interesse des Kindes alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die der Erforschung der objektiven Wahrheit dienen können, und richtet die Forderung, den Sachverhalt demgemäß mit allen nach der Richtlinie Nr. 6 zu Gebote stehenden Beweismitteln zu klären, so nachdrücklich an das Gericht, daß der Vorwurf, das Urteil biete Anlaß, als Einschränkung der Pflicht des Gerichts zur prozessualen Initiative verstanden zu werden, schlechterdings ungerechtfertigt erscheint. Mehrfach mußte das Oberste Gericht auch Entscheidungen kassieren, die im Versäumniswege ergangen waren. Die hohe gesellschaftliche Bedeutung, die der Klärung des Vater-Kind-Verhaltnisses zukommt, rechtfertigt eine solche Erledigung des Rechtsstreits nur bei allseitig klarliegendem Sachverhältnis. Verlangt die nach § 331 Abs. 2 ZPO vorzunehmende Prüfung der Schlüssigkeit schon mit Rücksicht auf die Veränderungen, die in der Rechtsstellung der nichtehelichen Kinder im Zuge der Beseitigung ihrer Benachteiligung eingetreten sind, eine besondere Sorgfalt der Prüfung des Sachverhältnisses, so ist diese aber auch deshalb besonders geboten, weil die Unterhaltsklagen nichtehelicher Kinder häufig schematisch oder formularmäßig erhoben und begründet werden. Gerade in den in diese Form gekleideten Unterhaltsklagen sind aber nicht selten die Angaben, auf die es für die Beurteilung des Anspruchs entscheidend ankommt, nur mangelhaft enthalten oder fehlen ganz. Kann sich das Gericht nach dem Inhalt der Klage kein Urteil darüber bilden, ob der geforderte Unterhalt den Bedürfnissen des Kindes einerseits und dem Leistungsvermögen des als Vater in Anspruch genommenen Mannes andererseits entspricht, so ist die Klage nicht schlüssig begründet. Da hierzu konkrete Angaben insbesondere über die Lebens- und Erwerbsverhältnisse beider Elternteile erforderlich sind, müssen Gegenstand und Grund des Anspruchs mit den entsprechen- den Beweisanträgen in der Klageschrift oder ergänzenden vorbereitenden Schriftsätzen angegeben werden (§ 253 Abs. 2 Ziff. 2, Abs. 4 und § 130 Ziff. 3 und 5 ZPO). Ist das nach Auffassung des Gerichts nicht erschöpfend geschehen, so hat es vor Erlaß eines Versäumnisurteils im Interesse der Erforschung der objektiven Wahrheit von seiner Fragepflicht aus § 139 ZPO Gebrauch zu machen. Wenn sich bereits aus Unterlagen, die häufig vom Referat Jugendhilfe der Klage beigefügt werden, oder aus dem Sachvortrag der Parteien ergibt, daß die Vaterschaft des verklagten Mannes zumindest zweifelhaft ist und daß bei Durchführung des Verfahrens aller Voraussicht nach Beweiserhebungen, wie z. B. die Beiziehung eines Blutgruppengutachtens, erforderlich sein werden, dann ist es Pflicht des Gerichts, dem Kläger nahezulegen, statt Erlaß des Versäumnisurteils Entscheidung nach Lage der Akten gern. § 251 a ZPO zu beantragen. In einem solchen Fall kann dann das Gericht den zum Zwecke der Wahrheitserforschung notwendigen Aufklärungs- oder Beweisbeschluß erlassen. Diese auch der Beschleunigung - des Verfahrens dienliche Behandlungsweise steht nicht etwa im Widerspruch mit der jetzigen Regelung des Versäumnisverfahrens, die dem Gericht vor Erlaß eines Versäumnisurteils die Nachprüfung des Streitstoffes nur in stark beschränktem Umfang gestattet, sondern trägt der veränderten Rechtsstellung des nichtehelichen Kindes in unserer Gesellschaft Rechnung (Urteil des OG vom 7. April 1960 - 1 ZzF 18/60 - NJ 1960 S. 444, OGZ Bd. 7 S. 176). Zur Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes Bis in die jüngste Zeit hinein prüfen einzelne Kreisgerichte trotz aller früheren Hinweise in der Rechtsprechung des Obersten Gerichts die Legitimation des gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Kindes nicht gründlich. Sie sind sich offenbar nicht darüber klar, daß auch in diesen Verfahren den Vorschriften über die gesetzliche Vertretung des Kindes nicht etwa nur eine abstrakte und formale Bedeutung zukommt, sondern daß von ihrer gewissenhaften Beobachtung weitgehend der Schutz des Kindes gegen die Beeinträchtigung seiner Rechtsstellung durch rückständige und falsche Moralauffassungen seiner Eltern abhängt. Mit der Anfechtungsklage, die sich gegen die Rechtsstellung des in der Ehe geborenen Kindes richtet, verbinden sich nun einmal regelmäßig tiefgehende Interessenkonflikte, auch materieller Art, zwischen Kind und Eltern und unter diesen selbst, wobei ihnen grundsätzlich ja gemeinsam die Sorge und damit auch das Recht zur Vertretung ihres minderjährigen Kindes verbleibt, solange es nicht rechtskräftig für'nicht-ehelich erklärt worden ist. Das Oberste Gericht hat daher von jeher auf die Notwendigkeit hingewiesen, in jedem Fall der Beteiligung eines minderjährigen Kindes die Legitimation seines gesetzlichen Vertreters besonders sorgfältig zu prüfen und bei tatsächlich vorliegendem Interessenkonflikt für die Bestellung eines Pflegers für das Kind zu sorgen. Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang besonders auf das Urteil vom 14. Februar 1956 - 1 Zz 4/56 - (NJ 1956 S. 218, OGZ Bd. 4 S. 181) und dessen teilweise Abänderung für den Fall der bereits geschiedenen Ehe durch das Urteil vom 9. August 1957 1 Zz 58/57 - (NJ 1957 S. 591, OGZ Bd. 5 S. 147). Es gelangen auch immer noch Urteile zur Kassation, die gegen den Grundsatz verstoßen, daß im Ehelichkeitsanfechtungsprozeß volles und uneingeschränktes Offizialprinzip gilt und mit allen nach der Richtlinie Nr. 6 zur Verfügung stehenden Beweismitteln durchzusetzen ist. Das besagen unter Aufrechterhaltung älterer Urteile bereits das Urteil des Obersten Ge-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

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