Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 136

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 136 (NJ DDR 1962, S. 136); führung des Wortlaute dieser Bestimmung. Alsbald aber gehen beide Gerichte dazu über, auf Grund der gegenwärtigen Sachlage das Unterhaltsbedürfnis der Kinder zu prüfen und einseitig in den Vordergrund zu stellen. Daß dieses Verfahren grundsätzlich verfehlt ist, hat das Oberste Gericht bereite in seinem Urteil vom 17. September 1957 1 Zz 155/57 NJ 1958 S. 827 = OGZ Bd. 6, S. 44, dargelegt. Beide Gerichte übersehen, daß die Abänderungsklage, die von beiden Parteien erhoben werden kann, eine prozessuale Gestaltungsklage ist, die sich darauf richtet, die Rechtskraft eines Urteils ganz oder teilweise zu beseitigen (so auch „Das Zivilprozeßrecht der Deutschen Demokratischen Republik“, Berlin 1958, Bd. 2, S. 264). Es kann also niemals Aufgabe dieser Klage sein, die Richtigkeit der Entscheidung des Vorprozesses zu überprüfen oder damals etwa fehlerhafterweise unterlassene Beweiserhebungen über Grund und Höhe des Anspruchs nachzuholen. Auszugehen ist vielmehr davon, daß die Vorentscheidung, so wie sie getroffen worden ist, sowohl das Unterhaltebedürfnis der Kinder befriedigte als auch der Leistungsfähigkeit der Eltern unter Berücksichtigung ihrer nach § 1603 Abs. 2 BGB erhöhten Leistungspflicht entsprach. Gegenstand der Abänderungsklage ist nicht etwa ein neuer Unterhaltsanspruch, sondern derselbe Anspruch wie im Vorprozeß. Nachzuprüfen ist nur, ob sich die dem Vorprozeßurteil zugrunde gelegten, für Grund und Höhe des Anspruchs maßgeblichen Verhältnisse inzwischen so wesentlich geändert haben, daß die verlangte Neuregelung des Anspruchs sich als notwendig erweist. Welche Verhältnisse dem Urteil konkret zugrunde lagen, bedarf natürlich der Aufklärung (vgl. Urteil vom 26. Februar 1959 1 ZzF 6/59 NJ 1959 S. 430 = OGZ Bd. 6, S. 314). Daß im übrigen die Abänderung nur vom Zeitpunkt der Erhebung der Abänderungsklage an verlangt werden kann, liegt in der Natur der Sache und ist in der Rechtsprechung des Obersten Gerichts ständig so entschieden worden. Wird, wie im vorliegenden Fall, die Unterhalteabänderungsklage vom Verpflichteten erhoben und mit einer gegenüber dem Vorprozeß nachträglichen Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit begründet, so ist nach dem Dargelegten klar, daß es bei einer Entscheidung über diese Klage in erster Linie darauf ankommen wird, ob die eingetretene Veränderung in den Verhältnissen des Verpflichteten als „wesentlich“ im Sinne von § 323 Abs. 1 ZPO anzusehen ist, m. a. W. ob es sich um eine Differenz handelt, die nach den Anschauungen unserer Werktätigen und den Grundsätzen unseres Unterhaltsrechts nicht zu Lasten des Unterhaltsverpflichteten gehen kann. Daß, wenn die nachträgliche Veränderung in den Verhältnissen des Verpflichteten diesen hohen Grad erreicht, das Unterhaltsbedürfnis der Kinder dahinter zurücktreten muß wenn es natürlich auch im weiteren Verlauf der Untersuchung nicht unbeachtlich bleiben darf , folgt schon daraus, daß die Abänderungsklage bei vollem Verlust der Erwerbsfähigkeit des Verpflichteten trotz Fortbestandes des Bedürfnisses zu einer Abweisung des Unterhaltsanspruchs führen kann. Andererseits wären jedoch, da der Richter bei der Festsetzung der Unterhalterente von einem Dauerzustand auszugehen hat, bei dem gewisse Schwankungen unvermeidlich sind, die Voraussetzungen für die Anwendung des § 323 ZPO noch nicht gegeben, wenn das Absinken der Einkünfte des Verpflichteten nur einen mäßigen Grad erreicht und sich voraussehbar auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum beschränken sollte. In jedem Fall aber muß bei Würdigung der Leistungsfähigkeit beachtet werden, daß selbst bei erhöhter Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern, wie sie § 1603 Abs. 2 BGB vorsieht und wie sie auch sozialistischen Anschauungen entspricht, dem Unterhaltspflichtigen nicht die Mittel genommen werden dürfen, die er zur Erhaltung seiner Arbeitskraft gebraucht. In Übereinstimmung damit hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 14. September 1953 - 1 Zz 104/53 - NJ 1953 S. 689 = OGZ Bd. 2, S. 224 bereits zum Ausdruck gebracht, daß die Rücksicht auf den Stand und die Entwicklung unserer gesellschaftlichen Verhältnisse es gebietet, daß werktätige Menschen, die ihrer Pflicht zum vollen Einsatz ihrer Arbeitskraft für die Erfüllung unserer Wirtschaftspläne genügen, nicht durch Überspannung der an sie zu richtenden Anforderungen zu Unterhalteleistungen verurteilt und gezwungen werden dürfen, die nach Lage der Umstände sie so zu bedrücken geeignet sind, daß sie ihnen die Lebensfreude und den Anreiz zur Vervollkommnung ihrer Ausbildung und zur Verbesserung ihrer Lebenslage nehmen oder doch wesentlich beeinträchtigen würden. Daran ist festzuhalten, wie auch daran, daß man bei Beurteilung aller dieser Verhältnisse nicht etwa von irgendwelchen mechanischen Methoden, wie etwa von bloßen und ziffernmäßigen Verhältnisrechnungen, ausgehen darf (vgl. die Urteile des OG vom 12. Februar 1954 1 Zz 5/54 und vom 18. Februar 1954 2 Zz 1/54 OGZ Bd. 3, S. 95, 99). Das Bezirksgericht hätte erkennen müssen, daß bei Beachtung dieser Grundsätze die Berufung des Klägers keineswegs offensichtlich unbegründet war. Da sein Beschluß also die sozialistische Gesetzlichkeit verletzt, war er in entsprechender Anwendung von § 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufzuheben und die Sache zur nunmehrigen Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. Dabei wird folgendes zu beachten sein: Der Berufswechsel des Klägers hat zu einer sehr empfindlichen und möglicherweise noch auf längere Zeit anhaltenden Einbuße an seinen Einkünften geführt. Da dieser Wechsel nicht auf Willkür oder gar böser Absicht, sondern auf gesellschaftlich anzuerkennenden Gründen beruht, muß geprüft werden, ob dieser Verlust zu einer so weitgehenden Verschlechterung der gesamten Lebensverhältnisse des Klägers geführt hat, daß nach der Lebenserfahrung durch die Fortzahlung eines Unterhalts von 60 DM monatlich für jedes Kind die Erhaltung seiner Arbeitskraft und Arbeitefreudigkeit gefährdet würde. An und für sich wird dies bei einer Herabsetzung seiner verfügbaren Einkünfte auf nur rund 200 DM monatlich nicht in Abrede zu stellen sein. Dabei wird allerdings nicht völlig übersehen werden dürfen, daß die zweite Frau des Klägers berufstätig ist. Selbstverständlich ist sie nicht verpflichtet, ihre Arbeitskraft zum Unterhalt der Verklagten zur Verfügung zu stellen. Insoweit aber der Kläger dadurch auf die Dauer gesehen von einer Unterhaltspflicht gegenüber der zweiten Frau befreit würde, könnte er sich auf die bloße Tatsache seiner zweiten Heirat den Verklagten gegenüber nicht berufen. Was dagegen die wie der Kassationsantrag mit Recht geltend macht bisher überhaupt nicht berücksichtigten Einkünfte der Mutter der Verklagten aus ihrer persönlichen Hauswirtschaft angeht, so kämen sie für die Entscheidung über die Abänderungsklage nach den dargelegten Grundsätzen des § 323 ZPO nur dann und nur insoweit in Betracht, als sie nicht schon bei Erlaß des Vorprozeßurteils bestanden und also bei der damaligen Entscheidung hätten berücksichtigt werden müssen. 136;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 136 (NJ DDR 1962, S. 136) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 136 (NJ DDR 1962, S. 136)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens alle Beweisgegenstände und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat hervorgebracht worden sind, im Rahmen der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit durch wahrheitsgemäße Aussagen zur Straftat als auch eine ausschließlich in Wahrnehmung seines Rechts auf Verteidigung erfolgende Mitwirkung am Strafverfahren, die gegen die Feststellung der objoktLvnWahrhsit gerichtet ist. Das berührt nicht die VerpfLxht des Untersuchungsorgans, daß die Beweismittel selbstverständlich dem Staatsanwalt und dem Haftrichter zur Begründung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens beginnt und mit der Übergabe des üntersuchungsergebnisses an den für das inistex lum für Staatssicherheit bestätigten Staatsanwalt endet, rffZ. Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß der Verdacht einer Straftat besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, obwohl der Verdacht einer Straftat vorliegt, ist eine rechtspolitisch bedeutsame Entscheidungsbefugnis der Untersuchungs-organe, die einer hohen politischen Verantwortung bedarf.

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