Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 133

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 133 (NJ DDR 1962, S. 133); \TnH'cHtig~ht~'äü9i die Auffassung des Kreisgerichts hinsichtlich eines Anspruchs auf Schmerzensgeld. Es hat verkannt, daß die Bestimmung des § 847 BGB über das Schmerzensgeld geltendes Recht ist und die Geltendmachung dieses Anspruchs den sozialistischen Rechtsanschauungen nicht entgegensteht. Der Geschädigte hätte deshalb nicht, wie es in der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht geschehen ist, angehalten werden dürfen, seinen Antrag auf Schmerzensgeld zurückzunehmen. Bei der gegebenen Sachlage hätte das Kreisgericht schließlich auch erkennen müssen, daß gemäß § 58 Abs. 1 Buchst, a Ziff. 1 GVG das Bezirksgericht in dieser Sache zuständig ist. Aus den vorgenannten Gründen war das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen, das in dieser Sache zuständig ist. § 1 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 2 YVStVO. Der Viehzuchtbrigadier bzw. Viehpfleger ist verpflichtet, sich ausreichend zu überzeugen, ob für Vieh der Auftrieb auf Weiden, die mit giftigen Kunststoffdüngemitteln bestreut sind, ungefährlich ist. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, obwohl er die Giftwirkung des Düngers kennt, und verendet Vieh an den Folgen des aufgenommenen giftigen Düngers, dann handelt er fahrlässig nach § 1 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 2 WStVO. KrG Neustrelitz, Urt. vom 20. Juli 1961 - S 85/61. Aus den Gründen: f f l Zur Erfüllung des Siebenjahrplans hat die Landwirtschaft große Aufgaben zu lösen. Es gilt vor allem, die tierische Produktion so zu steigern, daß die Bevölkerung mit tierischen Produkten überwiegend aus der eigenen Landwirtschaft versorgt wird. Dazu bedarf es großer Anstrengungen. Viele Genossenschaftsbauern vollbringen täglich große Leistungen bei der Aufzucht von Vieh. Andererseits treten im Bezirk Neubrandenburg in einer Reihe von Genossenschaften Viehverluste auf. Diese Viehverluste sind nur zu einem Teil durch Futtermangel oder unzureichende Ställe bedingt. Sie werden sehr häufig dadurch verursacht, daß Viehpfleger sich ungenügend ihrer Verantwortung für die Erfüllung der Pläne der LPG und für die Versorgung der Bevölkerung bewußt sind. Durch schlechte Fütterung, unzureichende Pflege und Betreuung, aber auch durch Nichtbeachtung tierärztlicher Vorschriften sowie aller Sicherungsmaßnahmen zur Verhütung von Krankheiten hat die .Viehsterblichkeit in unserem Bezirk und auch im Kreis Neustrelitz einen hohen Stand erreicht. Alle Mitglieder der Genossenschaften müssen deshalb immer wieder darauf hingewiesen werden, in der Viehwirtschaft sorgfältig zu arbeiten und eine nachlässige und verantwortungslose Tätigkeit nicht zu dulden. Sehr schwerwiegend und für unsere Volkswirtschaft nachteilig ist es daher, wenn durch das leichtfertige Verhalten der beiden Angeklagten insgesamt 13 Kühe der LPG in B. verendeten und damit für die Fleisch-und Milchversorgung ausfielen, wodurch der LPG ein Schaden von weit über 20 000 DM entstand. Der Angeklagte W. ist seit Anfang August 1960 Viehzuchtbrigadier der LPG in B. Er hat eine Landwirtschafts-Fachschule besucht und dort im Jahre 1955 das Staatsexamen bestanden. Danach arbeitete er als Zootechniker. 1957 wurde er Mitglied der LPG Typ III in D. und war hier als Agronom und Zootechniker und auch als Feldbaubrigadier tätig. Zeitweise war er stellvertretender Vorsitzender. i ; ■ Durch Vermittlung des Rates des Kreises wurde er dann Viehzuchtbrigadier in der LPG in B. Er nahm die Arbeit zwar auf, hat jedoch seine Aufgaben als Viehzucht- brigadier nicht immer so ernsthaft gelöst, wie das notwendig war. Er war teilweise oberflächlich und gleichgültig. Zu den Viehpflegem der ihm anvertrauten LPG hatte er nicht den richtigen Kontakt. Einige Viehpfleger verhielten sich gegenüber seinen Meinungen gleichgültig. Darüber hinaus waren einige Viehpfleger auch ungenügend qualifiziert. , . . (In den Urteilsgründen werden ferner einige Mißstände in der Viehwirtschaft der LPG auf geführt, die der Angeklagte zwar allein nicht beseitigen konnte, gegen die er aber auch nicht genügend energisch auftrat.) Der Angeklagte S. hat Melker gelernt. In der LPG in B. leistete er in diesem Beruf im wesentlichen eine gute Arbeit. Im Jahre 1961 wurde er für gute Leistungen in der Milcherzeugung ausgezeichnet. Allerdings ist er auch oft gleichgültig und oberflächlich in der Arbeit und verletzte verschiedene Male die Arbeitsmoral. i i Am 15. Juni 1961 wurde in der Vollversammlung der LPG beschlossen, Kunstdünger auf die Weiden zu bringen. Der Kunstdünger, der nach Angaben des Vorsitzenden, des Zeugen B., schon etwa ein halbes Jahr gelagert hatte und daher ziemlich hart war, wurde am 16. und 17. Juni 1961 vom Traktoristen N. mit einem RS 15 auf der Weide, die eine Größe von 52 ha hat, gestreut. Zuerst wurde Kalkammonsalpeter und danach Natronsalpeter gestreut. Der Zeuge N. hat eine Fläche von ungefähr 40 ha bearbeitet. Die restliche Fläche blieb unbestreut, da die Maschine am 18. Juni 1961 wegen eines Defekts ausfieL Der Zeuge N. gab an, der Dünger sei zwar teilweise hart gewesen, die Maschine habe aber höchstens Stücken von 2 bis 3 cm Durchmesser zu Boden fallen lassen. Der Zeuge erklärte aber, daß er an etwa vier Stellen auf der Koppel den Dünger vom Hänger in den Tellerstreuer geschaufelt habe. Hierbei habe er erhebliche Mengen vorbeigeschüttet, so daß sich an diesen Stellen eine Schicht auf der Koppel gebildet habe. Da der Zeuge keine Vorstellungen über die Wirkungen des Kunstdüngers auf das Vieh hatte, unternahm er nichts, um die Düngerschicht zu beseitigen. Am 24. und 25. Juni 1961 lagen noch Düngerstücke auf der Weide, und das Gras war durch den Dünger verbrannt worden. Am 23. Juni 1961 sprach der Melker Wi., der eine Herde von 116 Kühen betreut, mit dem Angeklagten W. darüber, daß die Milchleistung der Herde nachließ, da die Koppel, auf der sich die Herde befand, nicht mehr genügend Futter trug. Der Angeklagte gab daraufhin die Weisung, daß Wi. mit den ihm unterstellten Arbeitskräften diese Herde auf die frischgedüngte Koppel treiben möge. Wi. wies den Angeklagten darauf hin, daß diese Koppel doch erst vor kurzem gedüngt worden sei. Der Angeklagte erklärte jedoch, daß das nichts schade, der Dünger müsse schon aufgelöst sein. Hiervon hatte sich der Angeklagte W. nicht überzeugt, sondern er nahm nur an, daß der Dünger aufgelöst bzw. versickert sei. Der Angeklagte wußte, daß die Auflösung bei ausreichender Feuchtigkeit innerhalb von drei bis vier Tagen erfolgt, beachtete aber nicht, daß es in der Zeit vom 16. bis zum 23. bzw. 24. Juni nur einen ganz geringfügigen Niederschlag gegeben hatte und daß auch die Taumenge nicht groß gewesen war. Entsprechend der Weisung des Angeklagten ließ Wi. am 24. Juni die Herde auf die Koppel treiben. Dies geschah durch den Hirten Wo., der auf Grund seiner geistigen Entwicklung nicht in der Lage war, einzuschätzen, welche Gefahr auf der Weide bestand. Schon kurze Zeit nach dem Auftrieb der Herde wurden bei einer Reihe von Tieren Erkrankungserscheinungen fest-gestellt, und am selben Tag verendeten elf Kühe, während noch weitere leichte bzw. mittelschwere Erkrankungen zeigten. 133;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, als auch bei der Bearbeitung und beim Abschluß des Ermittlungsverfahrens. Die Notwendigkeit der auf das Ermittlungsverfahren bezogenen engen Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Dienstsin-heit ergibt sich aus der Pflicht für Untersuchungsorgan, Staatsanwalt und Gericht, die Wahrheit festzustellen. Für unsere praktische Tätigkeit bedeutet das, daß wir als staatliches Untersuchungsorgan verpflichtet sind, alle Tatsachen in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und bewiesen wird; die sozialistische Gesetzlichkeit konsequent verwirklicht wird, sowohl im Hinblick auf die effektive Durchsetzung und offensive Nutzung der Prinzipien des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmung über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist, um den Zweck der Untersuchungshaft, die Ordnung der Untersuchungshaftanstalt und die Sicherheit zu gewährleisten. Die Wahrnehmung der Rechte der Verhafteten, insbesondere das Recht auf Verteidigung, da dieses Recht dem Strafverfahren Vorbehalten ist und es eines solchen Rechts zur Gefahrenabwehr nicht bedarf. Weitere Festschreibungen, durch die die rechtliche Stellung des von der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie.

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