Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 120

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 120 (NJ DDR 1962, S. 120); auf den Straßenverkehr beschränkt, sondern auch Schienen-, Wasser- und Luftfahrzeuge mit umfaßt. Zur richtigen Beurteilung dieser Delikte muß auch gesehen werden, daß Trunkenheit eine der Unfallursachen ist, die durch den Fahrzeugführer selbst ausgeschaltet werden kann, wenn er sich seiner Verantwortung im Straßenverkehr auch nur ein wenig bewußt ist. Durch die bisherige umfassende Aufklärungstätigkeit der verschiedensten Organe und Organisationen gibt es wohl kaum einen Bürger, dem nicht die Gefahren und die möglichen Folgen des Führens eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluß bekannt sind. Wo die Bereitschaft fehlt, der selbstverständlichen Forderung nachzukommen, sich beim Führen eines Fahrzeugs jeglichen Alkoholgenusses zu enthalten, muß diese mit allem Nachdruck und allen zu Gebote stehenden Erziehungsmitteln erzwungen werden. Das bedingt nicht nur die Häufigkeit dieser Verkehrsvergehen, sondern das erfordern auch die schweren Personen- und Sachschäden, die oft daraus resultieren. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, daß die Vergehen nach § 49 StVO die unter den oben aufgezeigten Aspekten zu betrachten sind grundsätzlich keine geringe Gesellschaftsgefährlichkeit beinhalten. Deshalb ist auch W. Schmidt darin zuzustimmen, daß es grundsätzlich nicht möglich ist, einen derartigen Sachverhalt der Konfliktkommission zur Entscheidung zu übertragen. Gemäß § 144 Buchst, e des Gesetzbuchs der Arbeit wird den Konfliktkommissionen die Aufgabe übertragen, „geringfügige Verletzungen von strafrechtlichen Bestimmungen“ zu untersuchen und darüber zu entscheiden. Damit werden die Konfliktkommissionen unmittelbar in die Bekämpfung gesellschaftswidriger Handlungen einbezogen. Dies ist ein sehr beredter Ausdruck dafür, wie sehr die gesellschaftlichen Kräfte insgesamt und das Bewußtsein der Mehrzahl der Werktätigen gewachsen sind. Es ist aber völlig falsch, die Konfliktkommissionen mit Aufgaben zu betrauen, die über die ihnen durch Gesetz übertragenen hinausgehen, das heißt, ihnen Verfahren zu übertragen, die eine nicht geringe Gesellschaftsgefährlichkeit beinhalten. Es sei auch noch darauf hingewiesen, daß nach Abschn. II Ziff. 2 b der gemeinsamen Direktive7 die Fälle für die Konfliktkommissionen ungeeignet sind, in denen ein besonders rücksichtsloses fahrlässiges Verhalten gegeben ist. Die Delikte nach § 49 StVO stellen aber in aller Regel ein besonders rücksichtsloses vorsätzliches Verhalten dar, wonach sich also auch schon von der Schuldform her eine größere Gesellschaftsgefährlichkeit ergibt als bei den nach der Direktive ohnehin für die Konfliktkommissionen ungeeigneten Fällen. Das trifft im allgemeinen immer dann zu, wenn der Täter wie im Sachverhalt des kritisierten Beschlusses des Kreisgerichts Karl-Marx-Stadt sein Fahrzeug bei Beginn des Alkoholgenusses bereits bei sich hatte bzw. die Durchführung der Fahrt feststand. Es ist notwendig, darauf hinzuweisen, daß mit den vorstehenden Ausführungen zur generellen Gesellschaftsgefährlichkeit der Trunkenheitsdelikte keineswegs einer grundsätzlich härteren Bestrafung das Wort geredet werden soll. Überspitzungen zu denen ich erst kürzlich Stellung genommen habe8 sind ebenso falsch wie die eingangs kritisierte Tendenz der Liberalisierung. Auch für die Strafpraxis bei Delikten nach § 49 StVO gelten die allgemeinen Prinzipien unserer Rechtsprechung, wie sie sich aus der Erklärung des 7 vgl. NJ 1961 S. 661. 8 Vgl. Osmenda, „Die Tätigkeit des Staatsanwalts bei der Bekämpfung der Verkehrsstraftaten“, NJ 1961 S. 297. 120 Vorsitzenden des Staatsrates vom 4. Oktober 1960, dem Beschluß des Staatsrates vom 30. Januar 1961 und der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts Nr. 12 ergeben. Die Vergehen nach § 49 StVO sind in ihrer gesellschaftlichen Gefährlichkeit ebenfalls unterschiedlich5. Es besteht also die Notwendigkeit, die noch oft zu beobachtende formale und schematische Erledigung dieser Delikte zu überwinden und die Gesellschaftsgefährlichkeit in jedem einzelnen Fall konkret herauszuarbeiten9 10. Es ist durchaus möglich, daß bei Beachtung aller Umstände in dem einen oder anderen Ausnahmefall nur eine geringe gesellschaftliche Gefährlichkeit festgestellt wird. Bei einem solchen Ergebnis gewinnt der dem Beschluß des Kreisgerichts Karl-Marx-Stadt vorangestellte richtige Leitsatz Bedeutung, zu prüfen, „ob es bei Straftaten von geringer Gesellschaftsgefährlichkeit im Interesse der Erziehung des Täters oder der Einwirkung auf bestimmte Bevölkerungskreise nicht wirksamer ist, daß sich die Konfliktkommission mit dieser Gesetzesverletzung befaßt“. Der Übergabe an die Konfliktkommission in diesen Ausnahmefällen wird vor allem dann zuzustimmen sein, wenn der Alkoholgenuß bzw. das Fahren unter Alkoholeinfluß in dem Betrieb des Beschuldigten seinen Ausgang genommen hatte oder sonst in irgendeinem Zusammenhang mit dem Betriebsgeschehen stand. Dies könnte bei folgendem Beispiel der Fall sein: Ein Kraftfahrer nimmt an einem fahrfreien Tag während der technischen Pflegearbeiten an seinem Fahrzeug zunächst unbemerkt von anderen Kollegen alkoholische Getränke zu sich. Danach will er eine „Probefahrt“ auf abgelegenen Straßen in Werknähe durchführen. Erst nach der Ausfahrt aus dem Betrieb wird der vorangegangene Alkoholgenuß festgestellt, und es werden sofort geeignete Maßnahmen getroffen, um eine Weiterfahrt des betrunkenen Kraftfahrers zu verhindern. Dem Beschluß des Kreisgerichts Karl-Marx-Stadt ist darin zuzustimmen, daß die Werktätigen in den Kampf um die Verhütung von Unfällen und ein diszipliniertes Verhalten im Straßenverkehr stärker einbezogen werden müssen, da er nicht allein von den staatlichen Organen, insbesondere nicht allein von der Staatsanwaltschaft und dem Gericht, geführt werden kann. Unter diesem Gesichtspunkt allein kann aber die Übergabe der Strafsachen an die Konfliktkommission nicht gesehen werden, da es dabei durchaus zu schematischen Entscheidungen und damit zur Abgabe von Sachen von nicht geringer Gesellschaftsgefährlichkeit * kommen kann. Andererseits ist zu beachten, daß Gericht und Staatsanwaltschaft die Möglichkeit haben, über das Arbeitskollektiv des Beschuldigten hinaus weitere Kreise der Bevölkerung einzubeziehen. Zusammenfassend soll noch einmal gesagt werden, daß die Gesellschaftsgefährlichkeit der Vergehen nach § 49 StVO bis auf wenige Ausnahmen11 nicht gering und eine Übergabe an die Konfliktkommission daher grundsätzlich nicht möglich ist. Die Justizorgane werden ihrer Aufgabe im Kampf gegen Verkehrsunfälle in dem Maße gerecht, wie sie es verstehen, richtig zu differenzieren und durch die Einbeziehung der Werktätigen von dem Stadium der Ermittlungen angefangen über das Gerichtsverfahren bis zur Auswertung eine breite Massenbasis und eine breite Atmosphäre der Unduldsamkeit gegenüber Gesetzesverletzungen und Disziplinlosigkeiten zu schaffen. 9 Vgl. auch Quessel, „Zur Bechtsprechung der Gerichte in Straßenverkehrssachen“, NJ 1961 S. 605. 10 Zum Wesen der Gesellschaftsgefährlichkeit macht Krutzsch in NJ 1961 S. 737 ff. beachtenswerte Ausführungen. 11 Ein Beispiel für eine solche Ausnahme bringt W. Schmidt in „Der Schöffe“ 1961, Heft 6, S. 210.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 120 (NJ DDR 1962, S. 120) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 120 (NJ DDR 1962, S. 120)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

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