Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 119

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 119 (NJ DDR 1962, S. 119); KURT OSMENDA, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR Zur Behandlung von Vergehen gegen § 49 StVO vor der Konfliktkommission Mit dem nachfolgenden Beitrag beenden wir die Diskussion darüber, ob die Konfliktkommissionen wegen Vergehen gegen § 49 StVO verhandeln sollen. Die Stellungnahme von O s m en d a entspricht der Ansicht der Obersten Staatsanwaltschaft und des Ministeriums der Justiz. Die Red. M. Schmidt und W. Queisser unterstützen in ihren Beiträgen1 2 die m. E. völlig zu Recht von W. Schmidt geübte Kritik- an dem in NJ 1961 S. 213 veröffentlichten Beschluß des Kreisgerichts Karl-Marx-Stadt (Stadtbezirk VI) vom 28. Dezember 1960. Diesem Beschluß liegt ein Sachverhalt zugrunde, der in einer Vielzahl von Fällen vor fast allen anderen Kreisgerichten häufig den Gegenstand von Strafverfahren bildet. Gerade wegen dieser Ähnlichkeit einer großen Anzahl von Straftaten nach § 49 StVO und des Fehlens wirklich konkret dargelegter Gründe, weshalb im vorliegenden Fall nach Meinung des Gerichts nur eine geringe Gesellschaftsgefährlichkeit gegeben sei, ist der zitierte Beschluß geeignet, falsch zu orientieren. Offensichtlich hatte das Gericht nicht im vollen Umfang die Bedeutung und die Gesellschaftsgefährlichkeit der Vergehen nach § 49 StVO erkannt. In dem Beschluß klingt die Tendenz der immer wieder anzutreffenden, gewissermaßen entschuldigenden Meinung durch: „Es ist ja nichts passiert.“ W. Schmidt führt in seinem Artikel bereits an, daß das Gericht alle Feststellungen des Ermittlungsverfahrens einseitig zugunsten des Beschuldigten wertet, aber alle negativen Feststellungen über seine Person außer Betracht läßt. Ein solch einseitiges Herangehen an die Beurteilung der Straftat bedeutet aber eine Baga-tellisierung derselben und ist von der Tendenz der Liberalisierung getragen. Nachdem Walter Ulbricht schon auf der 33. Tagung des Zentralkomitees der SED darauf hingewiesen hat, daß „der Alkohol auch bei uns noch immer einen Einfluß auf die Kriminalität ausübt“3, wurde auch bei der Begründung des StEG ausgeführt, daß wir „allein durch die Bekämpfung des Mißbrauchs des Alkohols solche in der Gesamtkriminalität einen hohen Anteil betragenden Delikte wie Schlägereien, Körperverletzungen, Sachbeschädigungen, Verkehrsunfälle und Beleidigungen um einen beachtlichen Prozentsatz senken“4 können. Wenn weiter festgestellt würde, daß sich im Laufe der Festigung der sozialistischen Ordnung und bei dem ständig wachsenden und gefestigten Bewußtsein unserer Bürger „die Schwelle der Gesellschaftsgefährlichkeit bestimmter Handlungen verschoben“3 hat, dann trifft dies jedoch nicht auf die Trunkenheitsdelikte zu. In Anbetracht der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und des Umfangs des tatsächlich eingetretenen und des möglichen Schadens durch betrunkene Verkehrsteilnehmer sind vielmehr die Ausführungen von H. Be n j a m i n besonders ernst zu nehmen: „Vielleicht werden die offenen Worte, die auf dem XXI. Parteitag zum Kampf gegen den Alkohol gesprochen wurden, 1 Vgl. NJ 1961 S. 836. 2 Vgl. NJ 1961 S. 636. 3 Vgl. W. Ulbricht, Referat auf dem 33. Plenum des Zentralkomitees der SED, Berlin 1957, S. 161, 4 Vgl. H. Benjamin, „Sozialistisches Strafrecht“, NJ 1957 S. 786. 3 Vgl. H. Benjamin, „Gesellschaftliche Erziehung und Aufgaben der Justizorgane“, Einheit 1959 S. 532. Mut dazu machen, daß auch wir im Rahmen der Erziehung zur sozialistischen Moral und Gesetzlichkeit den Kampf gegen Alkoholmißbrauch offensiv aufnehmen.“ Auf dem Gebiet des Straßenverkehrs war vorübergehend ein leichtes Absinken der durch Trunkenheit verursachten Verkehrsunfälle zu verzeichnen. In der letzten Zeit ist jedoch wieder eine Zunahme der Unfall-Ursache „Trunkenheit“ festzustellen. Zugenommen haben insbesondere die Delikte nach § 49 StVO, d. h. also die Fälle, in denen vor allem durch die ständig verstärkte Kontrolltätigkeit der Verkehrspolizei die Fahrt der unter Alkoholeinfluß stehenden Fahrzeugführer vor Eintritt eines Unfalls beendet wurde. Daß noch kein Schaden eingetreten ist, ist dabei keineswegs ein Verdienst der betrunkenen Fahrzeugführer. Die Möglichkeit des Eintritts von Personen- oder Sachschäden war aber gegeben, die Verkehrs Sicherheit in jedem Falle durch die im § 49 StVO beschriebene Handlung gefährdet. Die Erfahrung zeigt, daß gerade die durch Trunkenheit am Lenkrad verursachten Verkehrsunfälle oft schwere Körper- und Sachschäden zur Folge haben. Leben und Gesundheit unserer Bürger ein Objekt, das in unserer sozialistischen Gesellschaftsordnung einen besonderen Schutz genießt stehen auf dem Spiel. Aber auch der Erhaltung materieller Werte Transportmittel und Transportgüter kommt gerade jetzt, da sich die Werktätigen im Produktionsaufgebot um besonders hohe Leistungen bemühen, besondere Bedeutung zu. Völlig zu Recht fordern daher unsere Werktätigen für sich und die von ihnen geschaffenen materiellen Güter einen weitgehenden Schutz vor betrunkenen Fahrzeugführern. Dieser Forderung entsprechen die bisher getroffenen Maßnahmen, die von der breiten aufklärenden Tätigkeit (durch Volkspolizei, Justiz und andere staatliche Organe sowie verschiedene gesellschaftliche Organisationen, Presse, Rundfunk usw.) über die gesetzgeberische Ausgestaltung der Verkehrsbestimmungen bis zur strafverfolgenden Tätigkeit der Justizorgane reichen. Nimmt ein Fahrzeugführer solche Mengen geistiger Ge- tränke oder anderer berauschender Mittel zu sich, daß seine Fahrtüchtigkeit erheblich beeinträchtigt ist, so beraubt er sich damit selbst all seiner Fähigkeiten, die zu einer sicheren Führung des Fahrzeugs notwendig sind. Diese Handlung stellt einen so groben Verstoß gegen die Erfordernisse des § 5 StVO dar und der Täter stellt sich in einen solchen Widerspruch zur Gesellschaft und zu den politisch-moralischen Anschau-unten der Werktätigen, daß im allgemeinen die Er-ziehungs- und Strafmaßnahmen der §§ 47 und 48 StVO nicht ausreichen. Deshalb wurde auch der selbständige Tatbestand des § 49 StVO geschaffen, dessen relativ weitem Strafrahmen der Gesellschaftsgefährlichkeit der Handlung entsprechend die Strafe im Einzelfall zu entnehmen ist. Da die Erfüllung des Tatbestandes des § 49 StVO ein Kriminaldelikt darstellt, ist die Strafe auch grundsätzlich vom Gericht auszusprechen. Eine Bestrafung durch die Volkspolizei als Ordnungswidrigkeit ist nicht möglich. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß auch im zukünftigen StGB ein dem § 49 StVO ähnlicher Straftatbestand enthalten sein wird, der sich jedoch nicht nur 6 vgl. H. Benjamin, „Zum 4. Plenum des Zentralkomitees der SED“, NJ 1959 S. 111.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden politisch-operativen Untersuchungshaft Vollzug durchzuführen, insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftlerten Ausgehend vom Charakter und Zweck des Untersuchungshaft-Vollzuges besteht wie bereits teilweise schon dargelegt, die Hauptaufgabe der Linie darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen setzliehkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen zu unterbinden.

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