Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 104

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 104 (NJ DDR 1962, S. 104); einzuladen. Sie hat versucht, den Völkerbund zu dem zu machen,was er nach dem Willen der Völker sein sollte: eine Friedensorganisation. Walters, ein Engländer, der 20 Jahre lang an hervorragender Stelle im Sekretariat des Völkerbundes in Genf gearbeitet hat, schrieb in seiner 1952 erschienenen zweibändigen Geschichte des Völkerbundes, daß die Sowjetunion vom -Tage ihres Betritts bis zum Ausbruch des zweiten Weltkrieges ein überzeugter Förderer des Völkerbundgedankens war. Ihre Mitarbeit im Völkerbund und ihr Auftreten gegen die deutschen, italienischen und japanischen Aggressoren stand, wie Walters betonte, mit den satzungsmäßigen Pflichten besser in Einklang als das Verhalten jeder anderen Großmacht; ferner rühmt er das entschiedene Eintreten der Sowjetunion für die Opfer der faschistischen Aggressoren. Im Kampf der Völker gegen den Faschismus wurde erneut ihr Verlangen nach einer stabilen weltweiten Friedensordnung wachgerufen. Der VII. Weltkongreß der Kommunistischen Internationale von 1935 in Moskau gab allen Völkern die exakt fundierte Orientierung auf den Kampf gegen den imperialistischen Krieg und gegen den Faschismus und für ein in seinem Wesen antifaschistisches, demokratisches System der kollektiven Sicherheit. Mit Recht wurde daher die Resolution des VII. Weltkongresses vom 20. August 1935 als zweites Dokument auszugsweise in die Sammlung aufgenommen. Vier Jahre später brach der zweite Weltkrieg aus. Er begann als imperialistischer Krieg, wuchs aber bald hinüber in einen weltweiten Kampf der Völker gegen den Faschismus und für die Demokratie, gegen das „Recht“ der Ausbeuterklasse zum Krieg und für das Recht der Völker auf Frieden. Die Völker forderten eine internationale Friedensordnung, die durch ein System kollektiver Sicherheit und durch Abrüstung die Aggression künftig bannen sollte. Die Sowjetunion trug die Hauptlast in diesem Krieg; sie war auch maßgeblich daran beteiligt, diese neue Friedensordnung auszuarbeiten, die als Charta der Vereinten Nationen am 24. Oktober 1945 in Kraft trat. Es kann hier nicht die Entstehung der UNO im einzelnen nachgezeichnet werden Prof. Steiniger gibt in seiner Einleitung einen kurzen Überblick , aber eine Tatsache verdient hervorgehoben zu werden: Während die USA und Großbritannien in der Atlantik-Charta vom 14. August 1941 nur sehr vage von der „Schaffung eines umfassenden und dauerhaften Systems allgemeiner Sicherheit“ sprechen, heißt es in der sowjetischen Erklärung vom 4. Dezember 1941, Dokument Nr. 7, sehr viel bestimmter: „Nach der siegreichen Beendigung des Krieges und der entsprechenden Bestrafung der Hitlerverbrecher wird es die Aufgabe der alliierten Staaten sein, einen gerechten und dauerhaften Frieden zu sichern. Das kann nur durch eine neue Organisation der internationalen Beziehungen erreicht werden, die auf dem Zusammenschluß der demokratischen Länder zu einem festen Bündnis beruht. Bei der Errichtung einer solchen Organisation muß ein entscheidendes Moment die Achtung vor dem Völkerrecht sein, das sich auf die kollektive bewaffnete Macht aller alliierten Staaten stützt.“ Aus dieser ersten, sehr skizzenhaften Konzipierung einer neuen Friedensorganisation sind folgende Elemente als wichtig hervorzuheben: Frieden kann nur sein, wenn 1. die Aggressoren als Kriegsverbrecher bestraft werden und ihnen keine Möglichkeit zur Fortsetzung ihrer Politik gegeben wird; 2. das Völkerrecht geachtet wird und 3. ein System kollektiver Sicherheit organisiert wird, das jeden Aggressor in seine Schranken zurückweist. In den Verhandlungen der Jahre 1943 bis 1945 sind zwischen den Alliierten weitere Elemente zur Gewährleistung des Friedens erarbeitet und 1945 in die UNO-Satzung eingebaut worden: das Selbstbestimmungsrecht der Völker; die Zusammenarbeit und Eintracht der Großmächte; die Abrüstung. Aus den organisatorischen Schwächen des Völkerbundes wurden Lehren gezogen. Im UNO-Sicherheitsrat wurde ein besonderes Organ zur Wahrung von Frieden und Sicherheit geschaffen. In ihm gilt die Einstimmigkeit der Großmächte. Damit wurde ein politisches Prinzip, dessen Wirksamkeit sich in unserem Jahrhundert im Kampf gegen den Faschismus im zweiten Weltkrieg gezeigt hat, zum juristischen Prinzip verfestigt. An Hand der von Standke ausgewählten Dokumente wird die vorstehend skizzierte Entwicklung der UNO bis zu ihrer Gx'ündung deutlich. Die Übersetzungen sind, wie Stichproben ergaben, korrekt. Der Dokumentenband j,Der Krieg im Völkerrecht“ enthält völkerrechtliche Dokumente über die Verhinderung von Aggressionsakten, die Bestrafung von Kriegsverbrechern und die Regeln der Kriegsführung. Standke hat in Verbindung mit Krumbiegel die Auswahl und Zusammenstellung der Tente besorgt. Ein kurzes Vorwort des Verlages weist darauf hin, daß die Gefahr eines neuen Weltkrieges noch nicht endgültig beseitigt ist; die Arbeiterklasse wird aber bei jeder vom Imperialismus heraufbeschworenen bewaffneten Auseinandersetzung die völkerrechtlich fixierten Gesetze und international anerkannten Gebräuche des Krieges einhalten und wird die Aggressoren zwingen, ein gleiches zu tun. Als Einleitung ist der Sammlung das Kapitel X „Die Gesetze und Gebräuche des Krieges“ aus dem sowjetischen Völkerrechtslehrbuch von 1957 vorangestellt worden. Dem Leser wird damit eine willkommene Übersicht über das Kriegsvölkerrecht geboten. Vorbemerkungen des Herausgebers zu einzelnen Verträgen und Vertragsgruppen vertiefen das Verständnis. Ein Stichwortregister hätte die Benutzbarkeit des Werkes erleichtert. Auch wäre es zweckmäßig gewesen, bei jedem Abkommen anzugeben, welche Staaten Vertragspartner sind. Zwar ist das Kriegsvölkerrecht weitgehend Gewohnheitsrecht und damit auch für Staaten verbindlich, die keinem Abkommen beigetreten sind, doch wäre es z. B. bei den vier Genfer Abkommen von 1949 wichtig zu wissen, welche Staaten sich zu ihrer Einhaltung ausdrücklich verpflichtet haben. Die Übersetzungen sind, wie durch Stichproben festgestellt wurde, in Ordnung. Wo amtliche deutsche Übersetzungen zur Verfügung stehen, wurden diese abgedruckt. Nur einmal ist der Herausgeber von dieser Regel abgewichen und hat die Petersburger Erklärung von 1868, die den Gebrauch von gewissen Wurfgeschossen in Kriegszeiten verbietet, in einer eigenen Übersetzung gebracht; einen amtlichen deutschen Text hätte er z.B. im Preußischen Staatsanzeiger von 1868 gefunden. Der Band bringt mehr als nur die Sammlung der herkömmlichen Kriegsregeln, wie sie z. B. die 1957 in Westdeutschland erschienene Textsammlung zum Kriegsvölkerrecht von Hinz darbietet; er enthält die Abkommen zum Schutz des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, so z. B. den Briand-Kellogg-Pakt von 1928, die UNO-Satzung von 1945, die Abkommen zur Bestrafung der Kriegsverbrecher von 1945 sowie die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes von 1948, und macht dadurch deutlich, worum es dem heutigen Völkerrecht in den Fragen des Krieges vorrangig geht: den Krieg als zwischenstaatliche bewaffnete Auseinandersetzung zur Lösung strittiger Fragen als völkerrechtswidrig zu brandmarken und die Anstifter, Planer und Durchführer solcher Kriege als Verbrecher abzustrafen. Wenn es dann doch zum Kriege kommt, der seitens des Aggressors ein völkerrechtswidriger und ungerechter Krieg ist, so gelten in ihm die Normen des Kriegsvölkerrechts, die darauf gerichtet sind, die Auswirkungen des Kriegsgeschehens zu mildern. Ein Wunsch ist offengeblieben: Der Rezensent hätte es gern gesehen, wenn der Herausgeber die auf sowjetische Initiative hin abgeschlossene Londoner Konvention von 1933 über die Bestimmung des Angreifers in seine Sammlung mit auf genommen hätte; denn die Elemente, die nach der Konvention den Aggressor bestimmen, sind über den Kreis der damaligen vertragschließenden Staaten hinaus heute Bestandteil des allgemeinen Völkerrechts geworden. Die, Aktualität des Problems siehe Kuba zeigt Art. 2 Ziff. 5 dieser Konvention. Dennoch bleibt festzustellen, daß der Herausgeber eine nützliche Arbeit geleistet hat. Prof. Dr. Gerhard Reintanz, Juristische Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg 104;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 104 (NJ DDR 1962, S. 104) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 104 (NJ DDR 1962, S. 104)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht oder die einen solchen Zustand verursachten. Personen, die über eine Sache die rechtliche oder tatsächliche Gewalt ausüben, von der eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht oder die einen solchen Zustand verursachten. Personen, die über eine Sache die rechtliche oder tatsächliche Gewalt ausüben, von der eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht oder die einen solchen Zustand verursachten. Personen, die über eine Sache die rechtliche oder tatsächliche Gewalt ausüben, von der eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit charakterisieren und damit nach einziehen zu können. Beispielsweise unterliegen bestimmte Bücher und Schriften nach den Zollbestimmungen dem Einfuhrverbot. Diese können auf der Grundlage des Gesetzes in gewissem Umfang insbesondere Feststellungen über die Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden und die Persönlichkeit des Täters gleichzeitig die entscheidende Voraussetzung für die Realisierung auch aller weiteren dem Strafverfahren obliegenden Aufgaben darstellt. Nur wahre Untersuchungsergebnisse können beitragen - zur wirksamen Unterstützung der Politik der Partei ergeben sich in erster Linie aus der inneren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung in der speziell aus der weiteren Entwicklung der sozialistischen Demokratie als Hauptrichtung der weiteren Entwicklung der Untersuchungstätigkeit zu orientieren. Dementsprechend wurden die Kräfte und Mittel im Berichtszeitraum vor allem darauf konzentriert, die Qualität der Untersuchungsmethodik weiter zu erhöhen und -die planmäßige, systematische Anleitung und Kontrolle der von der Arbeits-richtung bearbeiteten Vorgänge, durch die Abteilungen konnten die in der Jahresanalyse genannten Reserven noch nicht umfassend mobilisiert werden.

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