Dokumentation Neue Justiz (NJ), 16. Jahrgang 1962 (NJ 16. Jg., Jan.-Dez. 1962, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-784)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 552 (NJ DDR 1962, S. 552); ?nicht verletzen: ein Aberkennungsbeschluss sei also nicht wirksam, wenn er diesem Grundsatz offensichtlich zuwiderlaufe. Fuer die Entscheidung zwischen den beiden dargelegten Auslegungsmoeglichkeiten ist weiter zu beachten, dass sich auch Satz 1 des Abschnittes III/9 also ganz abgesehen von dem die Moeglichkeit der Ausnahmebeschluesse enthaltenden Satz 2 in Wirklichkeit ueberhaupt nicht mit der Entstehung des materiellen Anspruchs des Ausscheidenden befasst, sondern nur mit dem Zeitpunkt seiner Erfuellung. Das ist fuer die Frage der Rueckzahlung der Einlage so selbstverstaendlich, dass allgemein wie dargelegt, auch von den Anhaengern der Aberkennungsmoeglichkeit die Notwendigkeit einer Auszahlung bejaht wird, obwohl hierfuer, zumindest vom Standpunkt der letzterwaehnten Ansicht aus, keine ausdrueckliche gesetzliche Bestimmung besteht. Die Vorschriften ueber Entstehung und Bemessung des Gewinnanteils aber sind nicht im Abschn. III/9, sondern im Abschn. VIII/3 bis VIII/5 enthalten. Danach sind in der Regel 55 Prozent. in gewissen Ausnahmefaellen 45 Prozent des Gewinns, d. h. nach Abschn. VIII/6 des Reingewinns, dem Akkumulationsfonds zuzufuehren. Der Rest, also in der Regel 45 Prozent, wird nach Abschn. VIII/4 dem Konsumtionsfonds zugefuehrt. Dieser dient der Gewaehrung von Beihilfen aus besonderen Anlaessen und zu kulturellen Ausgaben einerseits und der Zahlung von Gewinnanteilen an alle Mitglieder andererseits; mindestens 30 v. H. des Gewinnes sind an die Mitglieder ?entsprechend ihrer geleisteten Arbeit? zu verteilen. Hieraus ergibt sich zunaechst, dass die Erstattung eines Anteils aus dem Konsumtionsfonds nach Abschn. III/9 an einen Ausscheidenden ueberhaupt nur moeglich, dann aber auch notwendig ist, wenn und soweit ihm nach Abschn. VIII/4 ein Gewinnanteil zusteht. Nur nach dieser Bestimmung ist also zu entscheiden, ob einem Ausscheidenden ein Gewinnanteil zu gewaehren ist. Diese Vorschrift unterscheidet die Ausscheidenden grundsaetzlich nicht von den Mitgliedern, die in der Genossenschaft verbleiben. Sie bestimmt die Verteilung des Gewinnes in der hier dargelegten Art ?entsprechend der Menge und Qualitaet ihrer geleisteten Arbeit?, also nach dem Leistungsprinzip. Dieses Prinzip ist in unserer Verfassung als Recht des Buergers festgelegt (Art. 18 Abs. 2). Seinem Charakter nach gilt es fuer alle Arbeitenden, d. h. alle Werktaetigen. Es beschraenkt sich also nicht auf Arbeiter. Infolgedessen gilt es insbesondere auch fuer Genossenschaftshandwerker. Es ist aber nicht nur ein Rechtsprinzip, sondern vor allem einer der wichtigsten Grundsaetze unserer Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung. Das hat an sich auch das Kammergericht erkannt, wenn es auch zu einer damit nicht in Einklang stehenden Folgerung gekommen ist. Dass es vom Musterstatut ausdruecklich uebernommen ist, bekraeftigt die Notwendigkeit des Schlusses, dass das Leistungsprinzip auch bei den Beschluessen der Mitgliederversammlung ueber die Gewinnverteilung zu beruecksichtigen ist. Allerdings muessen hierbei die der PGH vom Gesetz eingeraeumte weitgehende, wenn auch nicht schrankenlose Selbstaendigkeit und die innergenossenschaftliche Demokratie beachtet werden. Es muss im allgemeinen davon ausgegangen werden, dass die Mitgliederversammlung nicht nur das Mass der Leistungen jedes Mitgliedes am besten kennt, sondern auch, dass die in der PGH zusammengeschlossenen fortschrittlichen Handwerker im allgemeinen den Willen haben werden, den Gewinn untereinander gemaess der Leistung jedes einzelnen angemessen zu verteilen. Das bedeutet, dass normalerweise jedes Mitglied einen Gewinnanteil erhaelt, z. B. auch dann, wenn es nur verhaeltnismaessig untergeordnete Hilfsarbeiten geleistet hat; der etwa verschiedene Wert der Arbeiten der Mitglieder wird in der Bemessung des Anteils zum Ausdruck kommen. Dem Leistungsprinzip entspricht aber auch, dass Mitglieder, die ueberhaupt nicht oder nicht nennenswert gearbeitet haben, keinen Anteil erhalten unbeschadet der Moeglichkeit, ihnen Beihilfen zu gewaehren, wenn die Unterlassung der Arbeit durch Krankheit verursacht worden war. Ebenso wird ein Mitglied keinen Gewinnanteil erhalten koennen, wenn seine Arbeit wertlos oder nahezu wertlos war. In allen anderen Faellen ist dem Mitglied ein der Hoehe nach gemaess seiner Leistung zu bemessender Gewinnanteil zu gewaehren. Daher ist die Aberkennung des Gewinnanteils nur moeglich, wenn die Mitgliederversammlung das Fehlen jeglicher Arbeitsleistung oder deren Wertlosigkeit feststellt. Derartige Beschluesse sind dann vom Gericht nachzupruefen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind und dem Leistungsprinzip widersprechen, d. h. wenn dem Mitglied oder dem Ausgeschiedenen der Gewinnanteil aberkannt wird, obwohl es Arbeit von nicht unerheblichem Werte geleistet und dadurch den Konsumtionsfonds vermehrt hatte. Der Beweis hierfuer wird sich in der Regel aus der Buchfuehrung der Genossenschaft, aber auch vielfach schon aus den Unterlagen des Mitgliedes erbringen lassen. Aus ihnen wird meist hervorgehen, was das Mitglied in dem massgeblichen Zeitraum gearbeitet und was es hierfuer bereits als laufende Arbeitsverguetung erhalten, wie die PGH also frueher seine Leistung bewertet hat. Die Auffassung, dass eine Aberkennung des Gewinnanteils nach Abschn. III/9 nicht moeglich ist, dass aber andererseits ein Mitglied, auch ein ausgeschlossenes, nach Abschn. VIII/4 nur dann keinen Anteil erhalten darf, wenn es keine Arbeit von nennenswertem Werte geleistet hat, dass ein dahingehender Beschluss einer derartigen Begruendung bedarf und diese nachgeprueft werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist, entspricht auch den sonstigen Regelungen des Musterstatuts. Es sei darauf hingewiesen, dass das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied zur Deckung des Verlustes der PGH beizutragen hat, der in der Zeit seiner Mitgliedschaft entstanden ist (Abschn. III 8). Es ist durchaus moeglich, dass der Verlust erst spaeter bekannt wird, z. B. auf Grund von Schadensersatzprozes-sen, die erst nach dem Ausscheiden anhaengig werden. Es entspricht also auch in diesem Grunde der Billigkeit, dass der Haftung der Anteil am Gewinn gegenuebersteht. Darueber hinaus ist zu beachten, dass, wie bereits erwaehnt, in der Regel 55 Prozent .des Gewinns ohnedies dem Akkumulationsfonds zugefuehrt werden, an dem der Ausscheidende nach dem Wesen der Genossenschaft keinen Anteil hat, und dass ihm auch der Teil des Gewinns, der fuer kulturelle Zwecke verwendet wird, nicht zugute kommen kann. Es ist also davon auszugehen, dass der Ausgeschiedene nur von den 30 Prozent des Reingewinns einen Anteil erhalten kann, die an die Mitglieder verteilt werden muessen. Es entspricht, wie die Oberste Staatsanwaltschaft in der Kassationsverhandlung zutreffend ausgefuehrt hat, dem Leistungsprinzip, dass er diesen Anteil von dem Gewinn erhaelt, den er durch seine Arbeit mitgeschaffen hat. Andererseits ist die Verklagte berechtigt, gegen die Ansprueche des Klaegers mit Schadensersatzanspruechen aufzurechnen, wie sie sie in ihren bisherigen Schriftsaetzen dargelegt hat. Die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprueche wird zweckmaessigerweise von der Mitgliederversammlung zu beschliessen sein. Das Gericht waere an einen solchen Betrag als obere Grenze gebunden, d. h. es duerfte der Verklagten keinen hoeheren Schadensersatz zuerkennen. Bis zu dieser Grenze haette das Gericht aber die zur Aufrechnung verwandte Schadensersatzforderung unbeschraenkt nachzupruefen, wie der Senat bereits in dem Urteil 2 Zz 4/61 vom 16. Mai 1961 erkannt hat. 552;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung desselben vorliegen und ein solches angestrebt wird. Ausgehend von der Orientierung des Leiters der Hauptabteilung ist es bei politischoperativem Erfordernis möglich, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen -Die Rolle und Aufgaben der Deutschen Volkspolizei in diesem Prozeß - Ihr sich daraus ergebender größerer Wert für die Lösung der strafprozessualen unpolitisch-operativen Aufgaben der Linie Dazu die Herbeiführung und Gewährleistung der Aussagäereitschaft liehe Aufgabe Beschuldigtenvärnehmung. Beschuldigter wesent-. In den BeschurUigtenvernehmungen müssen Informationen zur Erkenntnis aller für die Aufklärung der möglichen Straftat und ihrer politisch-operativ interessanten Zusammenhänge in der Regel von einmaligem Wert. Es sind dadurch Feststellungen möglich, die später unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit verbindlich sind, und denen sie sich demzufolge unterzuordnen haben, grundsätzlich zu regeln. Sie ist in ihrer Gesamtheit so zu gestalten, daß die bereit und in der Lgsirid entsprechend ihren operativen Möglichkeiten einen maximalen Beitragräzur Lösung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zu leisten und zungSiMbMieit in der operativen Arbeit erprobter sein, der sich besonders durch solche Eigenschaften auszeichnet, wie Kontaktfreudigkeit, hohes Maß an Einfühlungs- und Anpassungsvermögen, Entscheidungs- und Handlungsfreudigkeit, selbstbewußtes und selbstsicheres Auftreten. Er muß in der Lage sein, die Schwerpunkte des Militärverkehrs, wie die Kommandozentralen, die wichtigsten Magistralen und die Beund Entladebahnhöfe mit den zu übergebenden zuverlässig abzusichern.

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